Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
lungen behaupten: von Gratians Decret, den Decretalen Gregors IX., dem Sextus, und den Clementinen (o).
Faßt man endlich das heutige Römische Recht in der besondern Gestalt auf, die es als gemeines Recht des Deutschen Reichs angenommen hat, so gehören unter die darin anwendbaren Gesetze auch die Reichsgesetze, inso- weit darin Institute des Römischen Privatrechts modifi- cirt worden sind. Diese Modificationen aber sind in ihrem Umfang noch um Vieles unbedeutender, als die im cano- nifchen Recht begründeten.
§. 18. B.Gewohnheitsrecht.
Es ist ferner zu zeigen, welche Stelle das oben im Allgemeinen dargestellte Volksrecht oder Gewohnheitsrecht (§ 7. 12) unter den Quellen des heutigen Römischen Rechts einnimmt.
Als Justinian zur Regierung kam, war das ursprüng- liche Römische Volksrecht in dieser Form schon längst nicht mehr sichtbar. Der wichtigste Theil desselben war schon zur Zeit der Republik in Volksschlüsse oder Edicte übergegangen, und was daneben noch als freies Gewohn- heitsrecht übrig blieb, nahm die juristische Literatur in sich
(o)Eichhorn Kirchenrecht I S. 349--360. Bestritten ist da- neben die Reception der beiden Extravagantensammlungen; al- lein gerade für die hier allein in Frage stehenden Modificationen des Römischen Privatrechts sind diese nicht von Wichtigkeit, so daß für unsern Zweck die Streit- frage gleichgültig ist.
Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
lungen behaupten: von Gratians Decret, den Decretalen Gregors IX., dem Sextus, und den Clementinen (o).
Faßt man endlich das heutige Römiſche Recht in der beſondern Geſtalt auf, die es als gemeines Recht des Deutſchen Reichs angenommen hat, ſo gehören unter die darin anwendbaren Geſetze auch die Reichsgeſetze, inſo- weit darin Inſtitute des Römiſchen Privatrechts modifi- cirt worden ſind. Dieſe Modificationen aber ſind in ihrem Umfang noch um Vieles unbedeutender, als die im cano- nifchen Recht begründeten.
§. 18. B.Gewohnheitsrecht.
Es iſt ferner zu zeigen, welche Stelle das oben im Allgemeinen dargeſtellte Volksrecht oder Gewohnheitsrecht (§ 7. 12) unter den Quellen des heutigen Römiſchen Rechts einnimmt.
Als Juſtinian zur Regierung kam, war das urſprüng- liche Römiſche Volksrecht in dieſer Form ſchon längſt nicht mehr ſichtbar. Der wichtigſte Theil deſſelben war ſchon zur Zeit der Republik in Volksſchlüſſe oder Edicte übergegangen, und was daneben noch als freies Gewohn- heitsrecht übrig blieb, nahm die juriſtiſche Literatur in ſich
(o)Eichhorn Kirchenrecht I S. 349—360. Beſtritten iſt da- neben die Reception der beiden Extravagantenſammlungen; al- lein gerade für die hier allein in Frage ſtehenden Modificationen des Römiſchen Privatrechts ſind dieſe nicht von Wichtigkeit, ſo daß für unſern Zweck die Streit- frage gleichgültig iſt.
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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
lungen behaupten: von Gratians Decret, den Decretalen
Gregors IX., dem Sextus, und den Clementinen (o).
Faßt man endlich das heutige Römiſche Recht in der
beſondern Geſtalt auf, die es als gemeines Recht des
Deutſchen Reichs angenommen hat, ſo gehören unter die
darin anwendbaren Geſetze auch die Reichsgeſetze, inſo-
weit darin Inſtitute des Römiſchen Privatrechts modifi-
cirt worden ſind. Dieſe Modificationen aber ſind in ihrem
Umfang noch um Vieles unbedeutender, als die im cano-
nifchen Recht begründeten.
§. 18.
B. Gewohnheitsrecht.
Es iſt ferner zu zeigen, welche Stelle das oben im
Allgemeinen dargeſtellte Volksrecht oder Gewohnheitsrecht
(§ 7. 12) unter den Quellen des heutigen Römiſchen Rechts
einnimmt.
Als Juſtinian zur Regierung kam, war das urſprüng-
liche Römiſche Volksrecht in dieſer Form ſchon längſt
nicht mehr ſichtbar. Der wichtigſte Theil deſſelben war
ſchon zur Zeit der Republik in Volksſchlüſſe oder Edicte
übergegangen, und was daneben noch als freies Gewohn-
heitsrecht übrig blieb, nahm die juriſtiſche Literatur in ſich
(o) Eichhorn Kirchenrecht I
S. 349—360. Beſtritten iſt da-
neben die Reception der beiden
Extravagantenſammlungen; al-
lein gerade für die hier allein in
Frage ſtehenden Modificationen
des Römiſchen Privatrechts ſind
dieſe nicht von Wichtigkeit, ſo
daß für unſern Zweck die Streit-
frage gleichgültig iſt.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/132>, abgerufen am 03.03.2025.
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