Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
toren geneigt waren, jene natürliche Gränzen nicht selten zu verkennen, zeigt die unter K. Friedrich I. versuchte An- wendung des Römischen Rechts zur festeren Begründung der Kaiserlichen Gewalt.
Die hier aufgestellte Gränze des als Gesetz recipirten Römischen Rechts ist von Einer Seite her nicht ohne Anfechtung geblieben, so weit nämlich hier die Ungültig- keit der unglossirten oder restituirten Theile des Corpus Juris behauptet wird. Zwar stimmt mit dieser Behaup- tung die Mehrzahl theoretischer und praktischer Schrift- steller überein, die jede Abweichung von diesem Grundsatz als entschiedenen Irrthum ansehen (g). Doch hat es auch nicht an Gegnern dieser Behauptung gefehlt. Einzelne sind so weit gegangen, selbst den Novellen des K. Leo VI. gesetzliche Gültigkeit zuzuschreiben (h), ohne zu erwägen, daß zur Zeit dieses Kaisers (um das Jahr 900) die Herr- schaft der Griechischen Kaiser über Italien längst aufge- hört hatte, also keine Brücke mehr vorhanden war, auf welcher ihre Gesetze, so wie die von Justinian, zu uns hätten gelangen können. Mehr Schein hat die Meynung Anderer, welche die Gesetzeskraft auf die restituirten Stücke des Justinianischen Rechts, wohl auch nur auf einen Theil derselben, beschränken, oder wenigstens die Frage als zwei-
(g)Lauterbach proleg. § V Num. 6. 7. Eckhard hermeneut. § 282. Brunnquell hist. j. II 9 § 22. Zepernick hinter Beck de novellis Leonis Hal. 1779. p. 552 sq.GlückI § 53. 56. Weber Versuche über das Ci- vilrecht S. 47--49.
(h)Beck de novellis Leonis ed. Zepernick Halae 1779.
Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
toren geneigt waren, jene natürliche Gränzen nicht ſelten zu verkennen, zeigt die unter K. Friedrich I. verſuchte An- wendung des Römiſchen Rechts zur feſteren Begründung der Kaiſerlichen Gewalt.
Die hier aufgeſtellte Gränze des als Geſetz recipirten Römiſchen Rechts iſt von Einer Seite her nicht ohne Anfechtung geblieben, ſo weit nämlich hier die Ungültig- keit der ungloſſirten oder reſtituirten Theile des Corpus Juris behauptet wird. Zwar ſtimmt mit dieſer Behaup- tung die Mehrzahl theoretiſcher und praktiſcher Schrift- ſteller überein, die jede Abweichung von dieſem Grundſatz als entſchiedenen Irrthum anſehen (g). Doch hat es auch nicht an Gegnern dieſer Behauptung gefehlt. Einzelne ſind ſo weit gegangen, ſelbſt den Novellen des K. Leo VI. geſetzliche Gültigkeit zuzuſchreiben (h), ohne zu erwägen, daß zur Zeit dieſes Kaiſers (um das Jahr 900) die Herr- ſchaft der Griechiſchen Kaiſer über Italien längſt aufge- hört hatte, alſo keine Brücke mehr vorhanden war, auf welcher ihre Geſetze, ſo wie die von Juſtinian, zu uns hätten gelangen können. Mehr Schein hat die Meynung Anderer, welche die Geſetzeskraft auf die reſtituirten Stücke des Juſtinianiſchen Rechts, wohl auch nur auf einen Theil derſelben, beſchränken, oder wenigſtens die Frage als zwei-
(g)Lauterbach proleg. § V Num. 6. 7. Eckhard hermeneut. § 282. Brunnquell hist. j. II 9 § 22. Zepernick hinter Beck de novellis Leonis Hal. 1779. p. 552 sq.GlückI § 53. 56. Weber Verſuche über das Ci- vilrecht S. 47—49.
(h)Beck de novellis Leonis ed. Zepernick Halae 1779.
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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
toren geneigt waren, jene natürliche Gränzen nicht ſelten
zu verkennen, zeigt die unter K. Friedrich I. verſuchte An-
wendung des Römiſchen Rechts zur feſteren Begründung
der Kaiſerlichen Gewalt.
Die hier aufgeſtellte Gränze des als Geſetz recipirten
Römiſchen Rechts iſt von Einer Seite her nicht ohne
Anfechtung geblieben, ſo weit nämlich hier die Ungültig-
keit der ungloſſirten oder reſtituirten Theile des Corpus
Juris behauptet wird. Zwar ſtimmt mit dieſer Behaup-
tung die Mehrzahl theoretiſcher und praktiſcher Schrift-
ſteller überein, die jede Abweichung von dieſem Grundſatz
als entſchiedenen Irrthum anſehen (g). Doch hat es auch
nicht an Gegnern dieſer Behauptung gefehlt. Einzelne
ſind ſo weit gegangen, ſelbſt den Novellen des K. Leo VI.
geſetzliche Gültigkeit zuzuſchreiben (h), ohne zu erwägen,
daß zur Zeit dieſes Kaiſers (um das Jahr 900) die Herr-
ſchaft der Griechiſchen Kaiſer über Italien längſt aufge-
hört hatte, alſo keine Brücke mehr vorhanden war, auf
welcher ihre Geſetze, ſo wie die von Juſtinian, zu uns
hätten gelangen können. Mehr Schein hat die Meynung
Anderer, welche die Geſetzeskraft auf die reſtituirten Stücke
des Juſtinianiſchen Rechts, wohl auch nur auf einen Theil
derſelben, beſchränken, oder wenigſtens die Frage als zwei-
(g) Lauterbach proleg. § V
Num. 6. 7. Eckhard hermeneut.
§ 282. Brunnquell hist. j. II
9 § 22. Zepernick hinter Beck
de novellis Leonis Hal. 1779.
p. 552 sq. Glück I § 53. 56.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/126>, abgerufen am 23.07.2024.
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