Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 17. Gesetze. Textes, worin zwar gemeinsame Bestrebungen der Glossa-toren unverkennbar sind, jedoch ohne daß dieselben jemals in einer abgeschlossenen Arbeit fertig wurden, für welche allein eine ausschließende Anerkennung auch nur zur Frage kommen könnte (f). -- Weit wichtiger ist die Beschränkung der Anwendbarkeit, welche sich auf den Inhalt jenes im Allgemeinen anerkannten Quellenkreises bezieht. Dahin gehört nicht nur die wichtige Ausschließung des Staats- rechts von aller heutigen Anwendung (§ 1), sondern auch die Ausschließung ganzer, dem Prtvatrecht angehörenden, Rechtsinstitute, wie z. B. des Sklavenrechts, des Colonats, der Stipulation. Diese materielle Begränzung aber ist nicht so wie jene formelle der Schule von Bologna zuzu- schreiben, sondern vielmehr der Rückwirkung anderer Rechts- quellen (Gewohnheitsrecht und Wissenschaft) auf das ge- setzliche Recht. Ja sie ist auch nicht von jeher allgemein anerkannt worden, vielmehr ist es erst dem kritischen Geist neuerer Rechtswissenschaft gelungen, die irrige Anwendung ganz zu verdrängen, die früherhin vom Römischen Recht häufig versucht wurde. Wie sehr namentlich die Glossa- Italienische Rechtspraxis reci- pirt (Seidensticker) Juristische Fragmente Th. 2 S. 188--194. Das ist um so mehr zu verwer- fen, als die Glossatoren nur In- terpreten seyn, und die Praxis nicht darstellen, sondern reformi- ren wollten. Savigny Ge- schichte des R. R. im Mittelal- ter B. 5 Kap. XLI Num. I. -- Das wahre Element in jenem Irrthum besteht darin, daß die Lehrmeynungen der Glossatoren allerdings auch auf die Deutsche Rechtspraxis nicht wenig Einfluß gehabt haben. (f) Savigny a. a. O. § 175.
176. §. 17. Geſetze. Textes, worin zwar gemeinſame Beſtrebungen der Gloſſa-toren unverkennbar ſind, jedoch ohne daß dieſelben jemals in einer abgeſchloſſenen Arbeit fertig wurden, für welche allein eine ausſchließende Anerkennung auch nur zur Frage kommen könnte (f). — Weit wichtiger iſt die Beſchränkung der Anwendbarkeit, welche ſich auf den Inhalt jenes im Allgemeinen anerkannten Quellenkreiſes bezieht. Dahin gehört nicht nur die wichtige Ausſchließung des Staats- rechts von aller heutigen Anwendung (§ 1), ſondern auch die Ausſchließung ganzer, dem Prtvatrecht angehörenden, Rechtsinſtitute, wie z. B. des Sklavenrechts, des Colonats, der Stipulation. Dieſe materielle Begränzung aber iſt nicht ſo wie jene formelle der Schule von Bologna zuzu- ſchreiben, ſondern vielmehr der Rückwirkung anderer Rechts- quellen (Gewohnheitsrecht und Wiſſenſchaft) auf das ge- ſetzliche Recht. Ja ſie iſt auch nicht von jeher allgemein anerkannt worden, vielmehr iſt es erſt dem kritiſchen Geiſt neuerer Rechtswiſſenſchaft gelungen, die irrige Anwendung ganz zu verdrängen, die früherhin vom Römiſchen Recht häufig verſucht wurde. Wie ſehr namentlich die Gloſſa- Italieniſche Rechtspraxis reci- pirt (Seidenſticker) Juriſtiſche Fragmente Th. 2 S. 188—194. Das iſt um ſo mehr zu verwer- fen, als die Gloſſatoren nur In- terpreten ſeyn, und die Praxis nicht darſtellen, ſondern reformi- ren wollten. Savigny Ge- ſchichte des R. R. im Mittelal- ter B. 5 Kap. XLI Num. I. — Das wahre Element in jenem Irrthum beſteht darin, daß die Lehrmeynungen der Gloſſatoren allerdings auch auf die Deutſche Rechtspraxis nicht wenig Einfluß gehabt haben. (f) Savigny a. a. O. § 175.
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§. 17. Geſetze.
Textes, worin zwar gemeinſame Beſtrebungen der Gloſſa-
toren unverkennbar ſind, jedoch ohne daß dieſelben jemals
in einer abgeſchloſſenen Arbeit fertig wurden, für welche
allein eine ausſchließende Anerkennung auch nur zur Frage
kommen könnte (f). — Weit wichtiger iſt die Beſchränkung
der Anwendbarkeit, welche ſich auf den Inhalt jenes im
Allgemeinen anerkannten Quellenkreiſes bezieht. Dahin
gehört nicht nur die wichtige Ausſchließung des Staats-
rechts von aller heutigen Anwendung (§ 1), ſondern auch
die Ausſchließung ganzer, dem Prtvatrecht angehörenden,
Rechtsinſtitute, wie z. B. des Sklavenrechts, des Colonats,
der Stipulation. Dieſe materielle Begränzung aber iſt
nicht ſo wie jene formelle der Schule von Bologna zuzu-
ſchreiben, ſondern vielmehr der Rückwirkung anderer Rechts-
quellen (Gewohnheitsrecht und Wiſſenſchaft) auf das ge-
ſetzliche Recht. Ja ſie iſt auch nicht von jeher allgemein
anerkannt worden, vielmehr iſt es erſt dem kritiſchen Geiſt
neuerer Rechtswiſſenſchaft gelungen, die irrige Anwendung
ganz zu verdrängen, die früherhin vom Römiſchen Recht
häufig verſucht wurde. Wie ſehr namentlich die Gloſſa-
(e)
(f) Savigny a. a. O. § 175.
176.
(e) Italieniſche Rechtspraxis reci-
pirt (Seidenſticker) Juriſtiſche
Fragmente Th. 2 S. 188—194.
Das iſt um ſo mehr zu verwer-
fen, als die Gloſſatoren nur In-
terpreten ſeyn, und die Praxis
nicht darſtellen, ſondern reformi-
ren wollten. Savigny Ge-
ſchichte des R. R. im Mittelal-
ter B. 5 Kap. XLI Num. I. —
Das wahre Element in jenem
Irrthum beſteht darin, daß die
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