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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 16. Absolutes u. vermittelndes, regelmäß. u. anomal. Recht.
jedoch zuvörderst die Beschränkung auf Gesetze zu tadeln,
da doch derselbe Gegensatz auch in dem Gewohnheitsrecht
vorkommen kann. Ferner unterscheiden sich die gebieten-
den und verbietenden Gesetze nur durch die logische Form
der Bejahung und Verneinung, welcher an sich gleichgül-
tige Umstand keine Eintheilungsglieder begründen kann.
Endlich ist bey der dritten Art das, worauf es ankommt,
gar nicht das Erlauben, sondern vielmehr die Ergänzung
einer mangelhaften Willensbestimmung. Das Erlauben
könnte überhaupt nur Sinn haben in Beziehung auf ein
vorausgedachtes Verbot: sey es, daß dieses durch die Er-
laubniß aufgehoben, oder ausnahmsweise beschränkt wer-
den sollte. In der That bezieht man auch den Ausdruck
vorzugsweise auf solche Gesetze, worin für bestimmte Per-
sonen eine Handlungsfähigkeit anerkannt, eigentlich also
deren Negation negirt wird. -- Unter den angeführten
Kunstausdrücken ist übrigens einer, der noch einer näheren
Erörterung bedarf, weil dessen Vieldeutigkeit große Mis-
verständnisse erzeugt hat, nämlich der Ausdruck publicum
jus. Publicum
überhaupt ist populicum, das was mit dem
populus in Beziehung steht. Dieser Grundbegriff führt
auf folgende Varietäten. Erstlich kann gemeynt seyn der
populus Romanus (welches als die regelmäßige Bedeu-
tung bezeichnet wird), oder der populus einer einzelnen
Stadt (i). Zweytens kann das Publicum betreffen den

Gesetze, nicht als Grundlage ei-
ner Classification.
(i) L 15 de V. S. (50. 16.),
L.
16 eod. L. 9 de usurp.
(41. 3.).

§. 16. Abſolutes u. vermittelndes, regelmäß. u. anomal. Recht.
jedoch zuvörderſt die Beſchränkung auf Geſetze zu tadeln,
da doch derſelbe Gegenſatz auch in dem Gewohnheitsrecht
vorkommen kann. Ferner unterſcheiden ſich die gebieten-
den und verbietenden Geſetze nur durch die logiſche Form
der Bejahung und Verneinung, welcher an ſich gleichgül-
tige Umſtand keine Eintheilungsglieder begründen kann.
Endlich iſt bey der dritten Art das, worauf es ankommt,
gar nicht das Erlauben, ſondern vielmehr die Ergänzung
einer mangelhaften Willensbeſtimmung. Das Erlauben
könnte überhaupt nur Sinn haben in Beziehung auf ein
vorausgedachtes Verbot: ſey es, daß dieſes durch die Er-
laubniß aufgehoben, oder ausnahmsweiſe beſchränkt wer-
den ſollte. In der That bezieht man auch den Ausdruck
vorzugsweiſe auf ſolche Geſetze, worin für beſtimmte Per-
ſonen eine Handlungsfähigkeit anerkannt, eigentlich alſo
deren Negation negirt wird. — Unter den angeführten
Kunſtausdrücken iſt übrigens einer, der noch einer näheren
Erörterung bedarf, weil deſſen Vieldeutigkeit große Mis-
verſtändniſſe erzeugt hat, nämlich der Ausdruck publicum
jus. Publicum
überhaupt iſt populicum, das was mit dem
populus in Beziehung ſteht. Dieſer Grundbegriff führt
auf folgende Varietäten. Erſtlich kann gemeynt ſeyn der
populus Romanus (welches als die regelmäßige Bedeu-
tung bezeichnet wird), oder der populus einer einzelnen
Stadt (i). Zweytens kann das Publicum betreffen den

Geſetze, nicht als Grundlage ei-
ner Claſſification.
(i) L 15 de V. S. (50. 16.),
L.
16 eod. L. 9 de usurp.
(41. 3.).
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[59/0115] §. 16. Abſolutes u. vermittelndes, regelmäß. u. anomal. Recht. jedoch zuvörderſt die Beſchränkung auf Geſetze zu tadeln, da doch derſelbe Gegenſatz auch in dem Gewohnheitsrecht vorkommen kann. Ferner unterſcheiden ſich die gebieten- den und verbietenden Geſetze nur durch die logiſche Form der Bejahung und Verneinung, welcher an ſich gleichgül- tige Umſtand keine Eintheilungsglieder begründen kann. Endlich iſt bey der dritten Art das, worauf es ankommt, gar nicht das Erlauben, ſondern vielmehr die Ergänzung einer mangelhaften Willensbeſtimmung. Das Erlauben könnte überhaupt nur Sinn haben in Beziehung auf ein vorausgedachtes Verbot: ſey es, daß dieſes durch die Er- laubniß aufgehoben, oder ausnahmsweiſe beſchränkt wer- den ſollte. In der That bezieht man auch den Ausdruck vorzugsweiſe auf ſolche Geſetze, worin für beſtimmte Per- ſonen eine Handlungsfähigkeit anerkannt, eigentlich alſo deren Negation negirt wird. — Unter den angeführten Kunſtausdrücken iſt übrigens einer, der noch einer näheren Erörterung bedarf, weil deſſen Vieldeutigkeit große Mis- verſtändniſſe erzeugt hat, nämlich der Ausdruck publicum jus. Publicum überhaupt iſt populicum, das was mit dem populus in Beziehung ſteht. Dieſer Grundbegriff führt auf folgende Varietäten. Erſtlich kann gemeynt ſeyn der populus Romanus (welches als die regelmäßige Bedeu- tung bezeichnet wird), oder der populus einer einzelnen Stadt (i). Zweytens kann das Publicum betreffen den (h) (i) L 15 de V. S. (50. 16.), L. 16 eod. L. 9 de usurp. (41. 3.). (h) Geſetze, nicht als Grundlage ei- ner Claſſification.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/115>, abgerufen am 25.11.2024.