Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.kennen, warum wollen wir uns nicht dasselbe gefal- Sehen wir auf die Erwartungen der Nichtjuri- Die Ehe gehört nur zur Hälfte dem Rechte 1) Die Discussionen des französischen Staatsraths über den
Code geben eine bequeme Uebersicht über das Verhältniß dieser Theile: bey jenen konnten die Nichtjuristen kein Ende finden, von diesen war oft gar nicht die Rede. kennen, warum wollen wir uns nicht daſſelbe gefal- Sehen wir auf die Erwartungen der Nichtjuri- Die Ehe gehört nur zur Hälfte dem Rechte 1) Die Discuſſionen des franzöſiſchen Staatsraths über den
Code geben eine bequeme Ueberſicht über das Verhältniß dieſer Theile: bey jenen konnten die Nichtjuriſten kein Ende finden, von dieſen war oft gar nicht die Rede. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0056" n="46"/> kennen, warum wollen wir uns nicht daſſelbe gefal-<lb/> len laſſen, wo von Bildung des Staates und des<lb/> Rechts die Rede iſt?</p><lb/> <p>Sehen wir auf die Erwartungen der Nichtjuri-<lb/> ſten von einem Geſetzbuch, ſo ſind dieſe ſehr verſchie-<lb/> den nach den verſchiedenen Gegenſtänden des Rechts,<lb/> und auch hierin zeigt ſich das zweyfache Element<lb/> alles Rechts, welches ich oben das politiſche und das<lb/> techniſche genannt habe. An einigen Gegenſtänden<lb/> nehmen ſie unmittelbar lebhaften Antheil, andere wer-<lb/> den als gleichgültig der juriſtiſchen Technik allein<lb/> überlaſſen: jenes iſt mehr im Familienrecht, dieſes<lb/> mehr im Vermögensrecht der Fall, am meiſten in<lb/> den allgemeinen Grundlagen deſſelben <note place="foot" n="1)">Die Discuſſionen des franzöſiſchen Staatsraths über den<lb/> Code geben eine bequeme Ueberſicht über das Verhältniß dieſer<lb/> Theile: bey jenen konnten die Nichtjuriſten kein Ende finden, von<lb/> dieſen war oft gar nicht die Rede.</note>. Wir wol-<lb/> len als Repräſentanten dieſer verſchiedenartigen Gegen-<lb/> ſtände die Ehe und das Eigenthum wählen, was aber<lb/> von ihnen geſagt werden wird, ſoll zugleich für die<lb/> ganze Claſſe gelten, wozu ſie gehören.</p><lb/> <p>Die Ehe gehört nur zur Hälfte dem Rechte<lb/> an, zur Hälfte aber der Sitte, und jedes Ehe-<lb/> recht iſt unverſtändlich, welches nicht in Verbin-<lb/> dung mit dieſer ſeiner nothwendigen Ergänzung<lb/> betrachtet wird. Nun iſt in neueren Zeiten aus<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [46/0056]
kennen, warum wollen wir uns nicht daſſelbe gefal-
len laſſen, wo von Bildung des Staates und des
Rechts die Rede iſt?
Sehen wir auf die Erwartungen der Nichtjuri-
ſten von einem Geſetzbuch, ſo ſind dieſe ſehr verſchie-
den nach den verſchiedenen Gegenſtänden des Rechts,
und auch hierin zeigt ſich das zweyfache Element
alles Rechts, welches ich oben das politiſche und das
techniſche genannt habe. An einigen Gegenſtänden
nehmen ſie unmittelbar lebhaften Antheil, andere wer-
den als gleichgültig der juriſtiſchen Technik allein
überlaſſen: jenes iſt mehr im Familienrecht, dieſes
mehr im Vermögensrecht der Fall, am meiſten in
den allgemeinen Grundlagen deſſelben 1). Wir wol-
len als Repräſentanten dieſer verſchiedenartigen Gegen-
ſtände die Ehe und das Eigenthum wählen, was aber
von ihnen geſagt werden wird, ſoll zugleich für die
ganze Claſſe gelten, wozu ſie gehören.
Die Ehe gehört nur zur Hälfte dem Rechte
an, zur Hälfte aber der Sitte, und jedes Ehe-
recht iſt unverſtändlich, welches nicht in Verbin-
dung mit dieſer ſeiner nothwendigen Ergänzung
betrachtet wird. Nun iſt in neueren Zeiten aus
1) Die Discuſſionen des franzöſiſchen Staatsraths über den
Code geben eine bequeme Ueberſicht über das Verhältniß dieſer
Theile: bey jenen konnten die Nichtjuriſten kein Ende finden, von
dieſen war oft gar nicht die Rede.
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