Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.rium, der sogenannte Papian, und die Rechtsbücher Ueber den materiellen Werth des Römischen C 2
rium, der ſogenannte Papian, und die Rechtsbücher Ueber den materiellen Werth des Römiſchen C 2
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rium, der ſogenannte Papian, und die Rechtsbücher
von Juſtinian. Schwerlich hätten ſich Bücher über
Römiſches Recht erhalten, wenn nicht dieſe Geſetzbü-
cher geweſen wären, und ſchwerlich hätte Römiſches
Recht im neueren Europa Eingang gefunden, wären
nicht unter dieſen Geſetzbüchern die von Juſtinian
geweſen, in welchen unter jenen allein der Geiſt des
Römiſchen Rechts erkennbar iſt. Der Gedanke zu
dieſen Geſetzbüchern aber iſt augenſcheinlich nur durch
den äußerſten Verfall des Rechts herbeygeführt
worden.
Ueber den materiellen Werth des Römiſchen
Rechts können die Meynungen ſehr verſchieden ſeyn,
aber über die hier dargeſtellte Meiſterſchaft in der
juriſtiſchen Methode ſind ohne Zweifel alle einig,
welche hierin eine Stimme haben. Eine ſolche Stim-
me aber kann offenbar nur denjenigen zukommen,
welche unbefangen und mit literariſchem Sinn die
Quellen des Römiſchen Rechts leſen. Die es blos
aus Compendien oder Vorleſungen kennen, alſo von
Hörenſagen, ſelbſt wenn ſie einzelne Beweisſtellen
nachgeſchlagen haben mögen, haben keine Stimme:
für ſie iſt jegliche Anſicht möglich, unter andern die
eines trefflichen Franzöſiſchen Redners. Dieſer be-
hauptet, das Römiſche Recht habe zur Zeit der alten
Juriſten aus einer unzählbaren Menge einzelner Ent-
ſcheidungen und Regeln beſtanden, die ein Menſchen-
leben nicht habe erfaſſen können: unter Juſtinian
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