Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.4. Römisches Recht. Diese allgemeinen Ansichten von Entstehung des Rechts Die Vertheidiger des Römischen Rechts haben 1) Motifs de la loi du 3. Sept. 1807 vor dem Code Nap. ed.
Paris 1807. 8. p. IX. (von Bigot-Preameneu). 4. Römiſches Recht. Dieſe allgemeinen Anſichten von Entſtehung des Rechts Die Vertheidiger des Römiſchen Rechts haben 1) Motifs de la loi du 3. Sept. 1807 vor dem Code Nap. ed.
Paris 1807. 8. p. IX. (von Bigot-Preameneu). <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0037" n="27"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">4.<lb/><hi rendition="#g">Römiſches Recht</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ieſe allgemeinen Anſichten von Entſtehung des Rechts<lb/> und von Geſetzbüchern werden durch die Anwendung<lb/> auf Römiſches Recht und auf das Recht in Deutſch-<lb/> land klarer und überzeugender werden.</p><lb/> <p>Die Vertheidiger des Römiſchen Rechts haben<lb/> nicht ſelten den Werth deſſelben darin geſetzt, daß es<lb/> die ewigen Regeln der Gerechtigkeit in vorzüglicher<lb/> Reinheit enthalte, und ſo gleichſam ſelbſt als ein<lb/> ſanctionirtes Naturrecht zu betrachten ſey. Erkun-<lb/> digt man ſich genauer, ſo wird freylich wieder der<lb/> größte Theil als Beſchränktheit und Spitzfindigkeit<lb/> aufgegeben, und die Bewunderung bleibt meiſt auf<lb/> der Theorie der Contracte haften: wenn man hier<lb/> die Stipulationen und einigen andern Aberglauben<lb/> abrechne, ſo ſey im übrigen die Billigkeit dieſes<lb/> Rechts über die Maaßen groß, ja es ſey zu nennen<lb/><hi rendition="#aq">l’expression des sentimens mis par Dieu même<lb/> dans le coeur des hommes</hi> <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">Motifs de la loi du 3. Sept.</hi> 1807 vor dem <hi rendition="#aq">Code Nap. ed.<lb/> Paris 1807. 8. p. IX.</hi> (von <hi rendition="#g">Bigot-Preameneu</hi>).</note>. Allein gerade die-<lb/> ſes übrig bleibende materielle des Römiſchen Rechts,<lb/> was man ſo für ſeine wahre Vortrefflichkeit aus-<lb/> giebt, iſt ſo allgemeiner Natur, daß es meiſt ſchon<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [27/0037]
4.
Römiſches Recht.
Dieſe allgemeinen Anſichten von Entſtehung des Rechts
und von Geſetzbüchern werden durch die Anwendung
auf Römiſches Recht und auf das Recht in Deutſch-
land klarer und überzeugender werden.
Die Vertheidiger des Römiſchen Rechts haben
nicht ſelten den Werth deſſelben darin geſetzt, daß es
die ewigen Regeln der Gerechtigkeit in vorzüglicher
Reinheit enthalte, und ſo gleichſam ſelbſt als ein
ſanctionirtes Naturrecht zu betrachten ſey. Erkun-
digt man ſich genauer, ſo wird freylich wieder der
größte Theil als Beſchränktheit und Spitzfindigkeit
aufgegeben, und die Bewunderung bleibt meiſt auf
der Theorie der Contracte haften: wenn man hier
die Stipulationen und einigen andern Aberglauben
abrechne, ſo ſey im übrigen die Billigkeit dieſes
Rechts über die Maaßen groß, ja es ſey zu nennen
l’expression des sentimens mis par Dieu même
dans le coeur des hommes 1). Allein gerade die-
ſes übrig bleibende materielle des Römiſchen Rechts,
was man ſo für ſeine wahre Vortrefflichkeit aus-
giebt, iſt ſo allgemeiner Natur, daß es meiſt ſchon
1) Motifs de la loi du 3. Sept. 1807 vor dem Code Nap. ed.
Paris 1807. 8. p. IX. (von Bigot-Preameneu).
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