Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.zugleich die Fähigkeit der Darstellung hat. Wie Fassen wir dasjenige, was hier über die Bedin- zugleich die Fähigkeit der Darſtellung hat. Wie Faſſen wir dasjenige, was hier über die Bedin- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0035" n="25"/> zugleich die Fähigkeit der Darſtellung hat. Wie<lb/> dieſe Darſtellung beſchaffen ſeyn müſſe, läßt ſich leich-<lb/> ter in gelungenen oder verfehlten Anwendungen füh-<lb/> len, als durch allgemeine Regeln ausſprechen. Ge-<lb/> wöhnlich fordert man, daß ſich die Sprache der Ge-<lb/> ſetze durch beſondere Kürze auszeichne. Allerdings<lb/> kann Kürze große Wirkung thun, wie ſich durch das<lb/> Beyſpiel Römiſcher Volksſchlüſſe und des Römiſchen<lb/> Edicts anſchaulich machen läßt. Allein es giebt auch<lb/> eine trockene, nichtsſagende Kürze, zu welcher derje-<lb/> nige kommt, der die Sprache als Werkzeug nicht zu<lb/> führen verſteht, und die durchaus ohne Wirkung<lb/> bleibt; in den Geſetzen und Urkunden des Mittelalters<lb/> finden ſich davon Beyſpiele in Menge. Auf der an-<lb/> dern Seite kann Weitläufigkeit in Rechtsquellen völlig<lb/> verwerflich, ja ganz unerträglich ſeyn, wie in vielen<lb/> Conſtitutionen von Juſtinian und in den meiſten<lb/> Novellen des Theodoſiſchen Codex: allein es giebt<lb/> auch eine geiſtvolle und ſehr wirkſame Weitläufigkeit,<lb/> und in vielen Stellen der Pandekten iſt dieſe unver-<lb/> kennbar.</p><lb/> <p>Faſſen wir dasjenige, was hier über die Bedin-<lb/> gungen eines vortrefflichen Geſetzbuchs geſagt worden<lb/> iſt, zuſammen, ſo iſt es klar, daß nur in ſehr weni-<lb/> gen Zeiten die Fähigkeit dazu vorhanden ſeyn wird.<lb/> Bey jugendlichen Völkern findet ſich zwar die be-<lb/> ſtimmteſte Anſchauung ihres Rechts, aber den Geſetz-<lb/> büchern fehlt es an Sprache und logiſcher Kunſt, und<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0035]
zugleich die Fähigkeit der Darſtellung hat. Wie
dieſe Darſtellung beſchaffen ſeyn müſſe, läßt ſich leich-
ter in gelungenen oder verfehlten Anwendungen füh-
len, als durch allgemeine Regeln ausſprechen. Ge-
wöhnlich fordert man, daß ſich die Sprache der Ge-
ſetze durch beſondere Kürze auszeichne. Allerdings
kann Kürze große Wirkung thun, wie ſich durch das
Beyſpiel Römiſcher Volksſchlüſſe und des Römiſchen
Edicts anſchaulich machen läßt. Allein es giebt auch
eine trockene, nichtsſagende Kürze, zu welcher derje-
nige kommt, der die Sprache als Werkzeug nicht zu
führen verſteht, und die durchaus ohne Wirkung
bleibt; in den Geſetzen und Urkunden des Mittelalters
finden ſich davon Beyſpiele in Menge. Auf der an-
dern Seite kann Weitläufigkeit in Rechtsquellen völlig
verwerflich, ja ganz unerträglich ſeyn, wie in vielen
Conſtitutionen von Juſtinian und in den meiſten
Novellen des Theodoſiſchen Codex: allein es giebt
auch eine geiſtvolle und ſehr wirkſame Weitläufigkeit,
und in vielen Stellen der Pandekten iſt dieſe unver-
kennbar.
Faſſen wir dasjenige, was hier über die Bedin-
gungen eines vortrefflichen Geſetzbuchs geſagt worden
iſt, zuſammen, ſo iſt es klar, daß nur in ſehr weni-
gen Zeiten die Fähigkeit dazu vorhanden ſeyn wird.
Bey jugendlichen Völkern findet ſich zwar die be-
ſtimmteſte Anſchauung ihres Rechts, aber den Geſetz-
büchern fehlt es an Sprache und logiſcher Kunſt, und
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