Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.gezogen werden. Vorzüglich aber soll diese Arbeit In Ansehung des Stoffs ist die wichtigste und 1) l. c. aph. 64. "Optandum esset, ut hujusmodi legum in-
"stauratio illis temporibus suscipiatur, quae antiquioribus, quorum "acta et opera tractant, literis et rerum cognitiono praestiterint... "Infelix res namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus "prudentis et eruditae antiquorum opera mutilantur et recompo- "nuntur." gezogen werden. Vorzüglich aber ſoll dieſe Arbeit In Anſehung des Stoffs iſt die wichtigſte und 1) l. c. aph. 64. „Optandum esset, ut hujusmodi legum in-
„stauratio illis temporibus ſuscipiatur, quae antiquioribus, quorum „acta et opera tractant, literis et rerum cognitiono praestiterint… „Infelix res namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus „prudentis et eruditae antiquorum opera mutilantur et recompo- „nuntur.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0031" n="21"/> gezogen werden. Vorzüglich aber ſoll dieſe Arbeit<lb/> nur in ſolchen Zeiten unternommen werden, die an<lb/> Bildung und Sachkenntniß höher ſtehen als die vor-<lb/> hergehenden, denn es ſey ſehr traurig, wenn durch<lb/> die Unkunde der gegenwärtigen Zeit die Wer-<lb/> ke der Vorzeit verſtümmelt werden ſollten <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq">l. c. aph. 64. „Optandum esset, ut hujusmodi legum in-<lb/> „stauratio illis temporibus ſuscipiatur, quae antiquioribus, quorum<lb/> „acta et opera tractant, literis et rerum cognitiono praestiterint…<lb/> „Infelix res namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus<lb/> „prudentis et eruditae antiquorum opera mutilantur et recompo-<lb/> „nuntur.“</hi></note>.<lb/> Worauf es dabey ankommt, iſt nicht ſchwer zu ſagen:<lb/> das vorhandene, was nicht geändert, ſondern beybe-<lb/> halten werden ſoll, muß gründlich erkannt und rich-<lb/> tig ausgeſprochen werden. Jenes betrifft den Stoff,<lb/> dieſes die Form.</p><lb/> <p>In Anſehung des Stoffs iſt die wichtigſte und<lb/> ſchwierigſte Aufgabe die Vollſtändigkeit des Geſetz-<lb/> buchs, und es kommt nur darauf an, dieſe Aufgabe,<lb/> worin Alle einſtimmen, recht zu verſtehen. Das Ge-<lb/> ſetzbuch nämlich ſoll, da es einzige Rechtsquelle zu<lb/> ſeyn beſtimmt iſt, auch in der That für jeden vor-<lb/> kommenden Fall im voraus die Entſcheidung enthal-<lb/> ten. Dieſes hat man häufig ſo gedacht, als ob<lb/> es möglich und gut wäre, die einzelnen Fälle als<lb/> ſolche durch Erfahrung vollſtändig kennen zu lernen,<lb/> und dann jeden durch eine entſprechende Stelle des<lb/> Geſetzbuchs zu entſcheiden. Allein wer mit Aufmerk-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [21/0031]
gezogen werden. Vorzüglich aber ſoll dieſe Arbeit
nur in ſolchen Zeiten unternommen werden, die an
Bildung und Sachkenntniß höher ſtehen als die vor-
hergehenden, denn es ſey ſehr traurig, wenn durch
die Unkunde der gegenwärtigen Zeit die Wer-
ke der Vorzeit verſtümmelt werden ſollten 1).
Worauf es dabey ankommt, iſt nicht ſchwer zu ſagen:
das vorhandene, was nicht geändert, ſondern beybe-
halten werden ſoll, muß gründlich erkannt und rich-
tig ausgeſprochen werden. Jenes betrifft den Stoff,
dieſes die Form.
In Anſehung des Stoffs iſt die wichtigſte und
ſchwierigſte Aufgabe die Vollſtändigkeit des Geſetz-
buchs, und es kommt nur darauf an, dieſe Aufgabe,
worin Alle einſtimmen, recht zu verſtehen. Das Ge-
ſetzbuch nämlich ſoll, da es einzige Rechtsquelle zu
ſeyn beſtimmt iſt, auch in der That für jeden vor-
kommenden Fall im voraus die Entſcheidung enthal-
ten. Dieſes hat man häufig ſo gedacht, als ob
es möglich und gut wäre, die einzelnen Fälle als
ſolche durch Erfahrung vollſtändig kennen zu lernen,
und dann jeden durch eine entſprechende Stelle des
Geſetzbuchs zu entſcheiden. Allein wer mit Aufmerk-
1) l. c. aph. 64. „Optandum esset, ut hujusmodi legum in-
„stauratio illis temporibus ſuscipiatur, quae antiquioribus, quorum
„acta et opera tractant, literis et rerum cognitiono praestiterint…
„Infelix res namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus
„prudentis et eruditae antiquorum opera mutilantur et recompo-
„nuntur.“
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