Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.zeichnung des gesammten bestehenden Rechts denken, Daß wir dieses letzte als wesentlich bey einer B 2
zeichnung des geſammten beſtehenden Rechts denken, Daß wir dieſes letzte als weſentlich bey einer B 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0029" n="19"/> zeichnung des geſammten beſtehenden Rechts denken,<lb/> mit ausſchließender Gültigkeit vom Staate ſelbſt ver-<lb/> ſehen.</p><lb/> <p>Daß wir dieſes letzte als weſentlich bey einer<lb/> Unternehmung dieſer Art vorausſetzen, iſt in unſren<lb/> ſchreibthätigen Zeiten natürlich, da bey der Menge<lb/> von Schriftſtellern und dem ſchnellen Wechſel der<lb/> Bücher und ihres Anſehens, kein einzelnes Buch einen<lb/> überwiegenden und dauernden Einfluß anders als<lb/> durch die Gewalt des Staates erhalten kann. An<lb/> ſich aber läßt es ſich gar wohl denken, daß dieſe<lb/> Arbeit ohne Aufforderung und ohne Beſtätigung des<lb/> Staates von einzelnen Rechtsgelehrten vollbracht<lb/> würde. Im altgermaniſchen Rechte war dieſes häu-<lb/> fig der Fall, und wir würden viele Mühe gehabt<lb/> haben, unſren Vorfahren den Unterſchied eines Rechts-<lb/> buchs als einer Privatarbeit von einem wahren Ge-<lb/> ſetzbuche deutlich zu machen, den wir uns als ſo na-<lb/> türlich und weſentlich denken. Wir bleiben aber jetzt<lb/> bey dem Begriffe ſtehen, welcher unſren Zeiten ange-<lb/> meſſen iſt. Jedoch iſt es klar, daß der Unterſchied<lb/> lediglich in der Veranlaſſung und Beſtätigung von<lb/> Seiten des Staates liegt, nicht in der Natur der Ar-<lb/> beit ſelbſt, denn dieſe iſt auf jeden Fall ganz techniſch<lb/> und fällt als ſolche den Juriſten anheim, indem bey<lb/> dem Inhalte des Geſetzbuchs, den wir vorausſetzen,<lb/> das politiſche Element des Rechts längſt ausgewirkt<lb/> hat, und blos dieſe Wirkung zu erkennen und auszu-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">B 2</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [19/0029]
zeichnung des geſammten beſtehenden Rechts denken,
mit ausſchließender Gültigkeit vom Staate ſelbſt ver-
ſehen.
Daß wir dieſes letzte als weſentlich bey einer
Unternehmung dieſer Art vorausſetzen, iſt in unſren
ſchreibthätigen Zeiten natürlich, da bey der Menge
von Schriftſtellern und dem ſchnellen Wechſel der
Bücher und ihres Anſehens, kein einzelnes Buch einen
überwiegenden und dauernden Einfluß anders als
durch die Gewalt des Staates erhalten kann. An
ſich aber läßt es ſich gar wohl denken, daß dieſe
Arbeit ohne Aufforderung und ohne Beſtätigung des
Staates von einzelnen Rechtsgelehrten vollbracht
würde. Im altgermaniſchen Rechte war dieſes häu-
fig der Fall, und wir würden viele Mühe gehabt
haben, unſren Vorfahren den Unterſchied eines Rechts-
buchs als einer Privatarbeit von einem wahren Ge-
ſetzbuche deutlich zu machen, den wir uns als ſo na-
türlich und weſentlich denken. Wir bleiben aber jetzt
bey dem Begriffe ſtehen, welcher unſren Zeiten ange-
meſſen iſt. Jedoch iſt es klar, daß der Unterſchied
lediglich in der Veranlaſſung und Beſtätigung von
Seiten des Staates liegt, nicht in der Natur der Ar-
beit ſelbſt, denn dieſe iſt auf jeden Fall ganz techniſch
und fällt als ſolche den Juriſten anheim, indem bey
dem Inhalte des Geſetzbuchs, den wir vorausſetzen,
das politiſche Element des Rechts längſt ausgewirkt
hat, und blos dieſe Wirkung zu erkennen und auszu-
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