Gesetzgebung schwieriger macht, als er gewöhnlich ge- dacht zu werden pflegt. Weit unbedenklicher ist ein zweyter Einfluß der Gesetzgebung auf das bürgerli- che Recht. Einzelne Rechtssätze nämlich können zwei- felhaft seyn, oder sie können ihrer Natur nach schwan- kende, unbestimmte Gränzen haben, wie z. B. alle Verjährung, während die Rechtspflege durchaus schar- fe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine Art von Gesetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit zu Hülfe kommt, jene Zweifel und diese Unbestimmt- heiten entfernt, und so das wirkliche Recht, den ei- gentlichen Willen des Volks, zu Tage fördert, und rein erhält. Die Römische Verfassung hatte für die- sen Zweck eine treffliche Einrichtung in den Edicten der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch in monar- chischen Staaten unter gewissen Bedingungen statt finden könnte.
Aber diese Arten eines theilweisen Einflusses sind gar nicht gemeynt, wenn so wie in unsern Tagen von dem Bedürfniß allgemeiner Gesetzbücher die Rede ist. Hier ist vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat soll seinen gesammten Rechtsvorrath untersuchen und schriftlich aufzeichnen lassen, so daß dieses Buch nun- mehr als einzige Rechtsquelle gelte, alles andere aber, was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte. Zu- vörderst läßt sich fragen, woher diesem Gesetzbuch der Inhalt kommen solle. Nach einer oben dargestellten Ansicht ist von vielen behauptet worden, das allge-
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Geſetzgebung ſchwieriger macht, als er gewöhnlich ge- dacht zu werden pflegt. Weit unbedenklicher iſt ein zweyter Einfluß der Geſetzgebung auf das bürgerli- che Recht. Einzelne Rechtsſätze nämlich können zwei- felhaft ſeyn, oder ſie können ihrer Natur nach ſchwan- kende, unbeſtimmte Gränzen haben, wie z. B. alle Verjährung, während die Rechtspflege durchaus ſchar- fe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine Art von Geſetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit zu Hülfe kommt, jene Zweifel und dieſe Unbeſtimmt- heiten entfernt, und ſo das wirkliche Recht, den ei- gentlichen Willen des Volks, zu Tage fördert, und rein erhält. Die Römiſche Verfaſſung hatte für die- ſen Zweck eine treffliche Einrichtung in den Edicten der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch in monar- chiſchen Staaten unter gewiſſen Bedingungen ſtatt finden könnte.
Aber dieſe Arten eines theilweiſen Einfluſſes ſind gar nicht gemeynt, wenn ſo wie in unſern Tagen von dem Bedürfniß allgemeiner Geſetzbücher die Rede iſt. Hier iſt vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat ſoll ſeinen geſammten Rechtsvorrath unterſuchen und ſchriftlich aufzeichnen laſſen, ſo daß dieſes Buch nun- mehr als einzige Rechtsquelle gelte, alles andere aber, was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte. Zu- vörderſt läßt ſich fragen, woher dieſem Geſetzbuch der Inhalt kommen ſolle. Nach einer oben dargeſtellten Anſicht iſt von vielen behauptet worden, das allge-
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Geſetzgebung ſchwieriger macht, als er gewöhnlich ge-
dacht zu werden pflegt. Weit unbedenklicher iſt ein
zweyter Einfluß der Geſetzgebung auf das bürgerli-
che Recht. Einzelne Rechtsſätze nämlich können zwei-
felhaft ſeyn, oder ſie können ihrer Natur nach ſchwan-
kende, unbeſtimmte Gränzen haben, wie z. B. alle
Verjährung, während die Rechtspflege durchaus ſchar-
fe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine Art
von Geſetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit
zu Hülfe kommt, jene Zweifel und dieſe Unbeſtimmt-
heiten entfernt, und ſo das wirkliche Recht, den ei-
gentlichen Willen des Volks, zu Tage fördert, und
rein erhält. Die Römiſche Verfaſſung hatte für die-
ſen Zweck eine treffliche Einrichtung in den Edicten
der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch in monar-
chiſchen Staaten unter gewiſſen Bedingungen ſtatt
finden könnte.
Aber dieſe Arten eines theilweiſen Einfluſſes ſind
gar nicht gemeynt, wenn ſo wie in unſern Tagen
von dem Bedürfniß allgemeiner Geſetzbücher die Rede
iſt. Hier iſt vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat
ſoll ſeinen geſammten Rechtsvorrath unterſuchen und
ſchriftlich aufzeichnen laſſen, ſo daß dieſes Buch nun-
mehr als einzige Rechtsquelle gelte, alles andere aber,
was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte. Zu-
vörderſt läßt ſich fragen, woher dieſem Geſetzbuch der
Inhalt kommen ſolle. Nach einer oben dargeſtellten
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/27>, abgerufen am 23.07.2024.
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