Der Einfluß eigentlicher Gesetzgebung auf bürgerli- ches Recht ist in einzelnen Stücken desselben nicht sel- ten, aber die Gründe dieses Einflusses sind sehr ver- schiedener Art. Zunächst kann nämlich gerade die Abänderung des bestehenden Rechts Absicht des Ge- setzgebers seyn, weil höhere politische Zwecke dieses fordern. Wenn in unsren Tagen Nichtjuristen von dem Bedürfniß neuer Gesetzgebung sprechen, so ist gewöhnlich blos dieses gemeynt, wovon die Bestim- mung der gutsherrlichen Rechte eines der wichtigsten Beispiele ist. Auch die Geschichte des Römischen Rechts liefert Beyspiele dieser Art, wenige aus der freyen Republik, unter August die wichtige Lex Iu- lia et Papia Poppaea, seit den christlichen Kaisern eine große Anzahl. Daß die Gesetze dieser Art leicht eine fruchtlose Corruption des Rechts sind, und daß gerade in ihnen die höchste Sparsamkeit nöthig ist, wird jedem einleuchten, der die Geschichte zu Rathe zieht. Die technische Seite des Rechts wird bey ihnen blos für die Form, und für den Zusammen- hang mit dem ganzen übrigen Rechte in Anspruch genommen, welcher Zusammenhang diesen Theil der
Gesetz-
3. Geſetze und Rechtsbücher.
Der Einfluß eigentlicher Geſetzgebung auf bürgerli- ches Recht iſt in einzelnen Stücken deſſelben nicht ſel- ten, aber die Gründe dieſes Einfluſſes ſind ſehr ver- ſchiedener Art. Zunächſt kann nämlich gerade die Abänderung des beſtehenden Rechts Abſicht des Ge- ſetzgebers ſeyn, weil höhere politiſche Zwecke dieſes fordern. Wenn in unſren Tagen Nichtjuriſten von dem Bedürfniß neuer Geſetzgebung ſprechen, ſo iſt gewöhnlich blos dieſes gemeynt, wovon die Beſtim- mung der gutsherrlichen Rechte eines der wichtigſten Beiſpiele iſt. Auch die Geſchichte des Römiſchen Rechts liefert Beyſpiele dieſer Art, wenige aus der freyen Republik, unter Auguſt die wichtige Lex Iu- lia et Papia Poppaea, ſeit den chriſtlichen Kaiſern eine große Anzahl. Daß die Geſetze dieſer Art leicht eine fruchtloſe Corruption des Rechts ſind, und daß gerade in ihnen die höchſte Sparſamkeit nöthig iſt, wird jedem einleuchten, der die Geſchichte zu Rathe zieht. Die techniſche Seite des Rechts wird bey ihnen blos für die Form, und für den Zuſammen- hang mit dem ganzen übrigen Rechte in Anſpruch genommen, welcher Zuſammenhang dieſen Theil der
Geſetz-
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3.
Geſetze und Rechtsbücher.
Der Einfluß eigentlicher Geſetzgebung auf bürgerli-
ches Recht iſt in einzelnen Stücken deſſelben nicht ſel-
ten, aber die Gründe dieſes Einfluſſes ſind ſehr ver-
ſchiedener Art. Zunächſt kann nämlich gerade die
Abänderung des beſtehenden Rechts Abſicht des Ge-
ſetzgebers ſeyn, weil höhere politiſche Zwecke dieſes
fordern. Wenn in unſren Tagen Nichtjuriſten von
dem Bedürfniß neuer Geſetzgebung ſprechen, ſo iſt
gewöhnlich blos dieſes gemeynt, wovon die Beſtim-
mung der gutsherrlichen Rechte eines der wichtigſten
Beiſpiele iſt. Auch die Geſchichte des Römiſchen
Rechts liefert Beyſpiele dieſer Art, wenige aus der
freyen Republik, unter Auguſt die wichtige Lex Iu-
lia et Papia Poppaea, ſeit den chriſtlichen Kaiſern
eine große Anzahl. Daß die Geſetze dieſer Art leicht
eine fruchtloſe Corruption des Rechts ſind, und daß
gerade in ihnen die höchſte Sparſamkeit nöthig iſt,
wird jedem einleuchten, der die Geſchichte zu Rathe
zieht. Die techniſche Seite des Rechts wird bey
ihnen blos für die Form, und für den Zuſammen-
hang mit dem ganzen übrigen Rechte in Anſpruch
genommen, welcher Zuſammenhang dieſen Theil der
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/26>, abgerufen am 04.03.2025.
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