nicht ganz passende, Sprachgebrauch als Gewohn- heitsrecht bezeichnet, d. h. daß es erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt wird, überall also durch innere, stillwirkende Kräfte, nicht durch die Willkühr eines Gesetzgebers. Dieser Zustand ist bis jetzt nur historisch aufgestellt worden, ob er löblich und wünschenswerth ist, wird die fol- gende Untersuchung zeigen. Aber auch als historische Ansicht bedarf dieser Zustand nach einiger näheren Bestimmungen. Zuerst ist dabey eine ganz ungestörte einheimische Entwicklung vorausgesetzt worden; der Einfluß früher Berührung mit fremdem Rechte wird weiter unten an dem Beyspiel von Deutschland klar werden. Eben so wird sich zeigen, daß allerdings ein theilweiser Einfluß der Gesetzgebung auf bürger- liches Recht, bald löblich, bald tadelnswerth, statt finden kann. Endlich finden sich große Verschieden- heiten in den Gränzen der Gültigkeit und Anwen- dung des Rechts. Wie nämlich dasselbe Volk sich in viele Stämme verzweigt, Staaten sich vereinigen oder zerfallen, so muß bald dasselbe Recht mehreren unabhängigen Staaten gemein seyn, bald in ver- schiedenen Theilen desselben Staates, neben gleichen Grundzügen des Rechts, eine große Mannichfaltig- keit einzelner Bestimmungen gelten.
Unter den Deutschen Juristen hat Hugo das große Verdienst, in den meisten seiner Schriften die herrschenden Ansichten gründlich bekämpft zu ha-
nicht ganz paſſende, Sprachgebrauch als Gewohn- heitsrecht bezeichnet, d. h. daß es erſt durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt wird, überall alſo durch innere, ſtillwirkende Kräfte, nicht durch die Willkühr eines Geſetzgebers. Dieſer Zuſtand iſt bis jetzt nur hiſtoriſch aufgeſtellt worden, ob er löblich und wünſchenswerth iſt, wird die fol- gende Unterſuchung zeigen. Aber auch als hiſtoriſche Anſicht bedarf dieſer Zuſtand nach einiger näheren Beſtimmungen. Zuerſt iſt dabey eine ganz ungeſtörte einheimiſche Entwicklung vorausgeſetzt worden; der Einfluß früher Berührung mit fremdem Rechte wird weiter unten an dem Beyſpiel von Deutſchland klar werden. Eben ſo wird ſich zeigen, daß allerdings ein theilweiſer Einfluß der Geſetzgebung auf bürger- liches Recht, bald löblich, bald tadelnswerth, ſtatt finden kann. Endlich finden ſich große Verſchieden- heiten in den Gränzen der Gültigkeit und Anwen- dung des Rechts. Wie nämlich daſſelbe Volk ſich in viele Stämme verzweigt, Staaten ſich vereinigen oder zerfallen, ſo muß bald daſſelbe Recht mehreren unabhängigen Staaten gemein ſeyn, bald in ver- ſchiedenen Theilen deſſelben Staates, neben gleichen Grundzügen des Rechts, eine große Mannichfaltig- keit einzelner Beſtimmungen gelten.
Unter den Deutſchen Juriſten hat Hugo das große Verdienſt, in den meiſten ſeiner Schriften die herrſchenden Anſichten gründlich bekämpft zu ha-
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nicht ganz paſſende, Sprachgebrauch als Gewohn-
heitsrecht bezeichnet, d. h. daß es erſt durch Sitte
und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt
wird, überall alſo durch innere, ſtillwirkende Kräfte,
nicht durch die Willkühr eines Geſetzgebers. Dieſer
Zuſtand iſt bis jetzt nur hiſtoriſch aufgeſtellt worden,
ob er löblich und wünſchenswerth iſt, wird die fol-
gende Unterſuchung zeigen. Aber auch als hiſtoriſche
Anſicht bedarf dieſer Zuſtand nach einiger näheren
Beſtimmungen. Zuerſt iſt dabey eine ganz ungeſtörte
einheimiſche Entwicklung vorausgeſetzt worden; der
Einfluß früher Berührung mit fremdem Rechte wird
weiter unten an dem Beyſpiel von Deutſchland klar
werden. Eben ſo wird ſich zeigen, daß allerdings
ein theilweiſer Einfluß der Geſetzgebung auf bürger-
liches Recht, bald löblich, bald tadelnswerth, ſtatt
finden kann. Endlich finden ſich große Verſchieden-
heiten in den Gränzen der Gültigkeit und Anwen-
dung des Rechts. Wie nämlich daſſelbe Volk ſich in
viele Stämme verzweigt, Staaten ſich vereinigen
oder zerfallen, ſo muß bald daſſelbe Recht mehreren
unabhängigen Staaten gemein ſeyn, bald in ver-
ſchiedenen Theilen deſſelben Staates, neben gleichen
Grundzügen des Rechts, eine große Mannichfaltig-
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Unter den Deutſchen Juriſten hat Hugo das
große Verdienſt, in den meiſten ſeiner Schriften die
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/24>, abgerufen am 16.07.2024.
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