Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.dagegen worin sie weit weniger als dieses leisten. L
dagegen worin ſie weit weniger als dieſes leiſten. L
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0167" n="157"/> dagegen worin ſie weit weniger als dieſes leiſten.<lb/> Das Geſetzbuch nun iſt eine ſolche Arbeit, worin die<lb/> vereinigte Kraft Vieler keinesweges eine nach Ver-<lb/> hältniß erhöhte Kraft ſeyn würde. Noch mehr: es<lb/> wird als ein löbliches, treffliches Werk auf dieſem<lb/> Wege gar nicht entſtehen können, und zwar aus dem<lb/> einfachen Grunde, weil es nach ſeiner Natur weder<lb/> eine einzelne Beſtimmung, noch ein Aggregat ſolcher<lb/> einzelnen Beſtimmungen iſt, ſondern ein organiſches<lb/> Ganze. Ein Richtercollegium z. B. iſt deshalb mög-<lb/> lich, weil über Condemnation oder Abſolution in je-<lb/> dem einzelnen Fall die Stimmen abgegeben und ge-<lb/> zählt werden können. Daß damit die Verfertigung<lb/> des Geſetzbuchs keine Aehnlichkeit hat, leuchtet von<lb/> ſelbſt ein. Ich komme auf dasjenige zurück, was<lb/> oben erörtert worden iſt. Unter den Römern zur<lb/> Zeit des <hi rendition="#g">Papinian</hi> war ein Geſetzbuch möglich,<lb/> weil ihre geſammte juriſtiſche Literatur ſelbſt ein or-<lb/> ganiſches Ganze war: man könnte (mit einem Kunſt-<lb/> ausdruck der neueren Juriſten) ſagen, daß damals<lb/> die einzelnen Juriſten fungible Perſonen waren. In<lb/> einer ſolchen Lage gab es ſogar mehrere Wege, die<lb/> zu einem guten Geſetzbuch führen konnten: entweder<lb/> Einer konnte es machen, und die Andern konnten<lb/> hinterher einzelne Mängel verbeſſern, was deswegen<lb/> möglich war, weil in der That jeder einzelne als<lb/> Repräſentant ihrer juriſtiſchen Bildung überhaupt gel-<lb/> ten konnte: oder auch Mehrere konnten, unabhän-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">L</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [157/0167]
dagegen worin ſie weit weniger als dieſes leiſten.
Das Geſetzbuch nun iſt eine ſolche Arbeit, worin die
vereinigte Kraft Vieler keinesweges eine nach Ver-
hältniß erhöhte Kraft ſeyn würde. Noch mehr: es
wird als ein löbliches, treffliches Werk auf dieſem
Wege gar nicht entſtehen können, und zwar aus dem
einfachen Grunde, weil es nach ſeiner Natur weder
eine einzelne Beſtimmung, noch ein Aggregat ſolcher
einzelnen Beſtimmungen iſt, ſondern ein organiſches
Ganze. Ein Richtercollegium z. B. iſt deshalb mög-
lich, weil über Condemnation oder Abſolution in je-
dem einzelnen Fall die Stimmen abgegeben und ge-
zählt werden können. Daß damit die Verfertigung
des Geſetzbuchs keine Aehnlichkeit hat, leuchtet von
ſelbſt ein. Ich komme auf dasjenige zurück, was
oben erörtert worden iſt. Unter den Römern zur
Zeit des Papinian war ein Geſetzbuch möglich,
weil ihre geſammte juriſtiſche Literatur ſelbſt ein or-
ganiſches Ganze war: man könnte (mit einem Kunſt-
ausdruck der neueren Juriſten) ſagen, daß damals
die einzelnen Juriſten fungible Perſonen waren. In
einer ſolchen Lage gab es ſogar mehrere Wege, die
zu einem guten Geſetzbuch führen konnten: entweder
Einer konnte es machen, und die Andern konnten
hinterher einzelne Mängel verbeſſern, was deswegen
möglich war, weil in der That jeder einzelne als
Repräſentant ihrer juriſtiſchen Bildung überhaupt gel-
ten konnte: oder auch Mehrere konnten, unabhän-
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