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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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fungen haben auch das Landrecht zum Gegenstande,
jedoch ohne daß das gemeine Recht dabey ausge-
schlossen wäre. Offenbar ist also gegenwärtig die Bil-
dung des Juristen, als aus zwey Hälften bestehend,
gedacht, so daß die erste Hälfte (die Universität) nur
die gelehrte Grundlage, die zweyte dagegen die
Kenntniß des Landrechts, die des Preussischen Prozes-
ses, und die praktische Fertigkeit zur Aufgabe hat.
Dafür, daß die erste Hälfte nicht aus Bequemlichkeit
verkürzt werde, hat man nicht durch eine specielle
Studienordnung gesorgt, wohl aber erstlich durch
das vorgeschriebene Triennium 1), so daß die An-
wendung dieser Zeit, wie billig, der eigenen Wahl
und dem Rathe der Lehrer überlassen blieb; zwey-
tens durch die Vorschrift, bey der Zulassung zum
Staatsdienste auch auf das Zeugniß der Universitäts-
lehrer, und selbst auf das frühere Schulzeugniß,
Rücksicht zu nehmen 2). Man muß bedenken, mit
welchem Ernst und welcher Anstrengung das Land-
recht gemacht worden ist, um die ganze Achtung zu
empfinden, welche diesem Verfahren der Preußischen
Regierung gebührt. Denn auch bey der festen Ueber-
zeugung, daß das neu eingeführte ein unbedingter

1) Die Rescripte hierüber von 1804. 1809 und 1812 sind an
folgenden Orten zu finden: Mathis Monatsschrift B. 1. S.
56, 61.; B. 8. S. 352. 462. Kamptz Monatsschrift Heft 1. S. 18.
2) Rescript von 1813. in Kamptz Monatsschrift Heft 3.
S. 14.
K

fungen haben auch das Landrecht zum Gegenſtande,
jedoch ohne daß das gemeine Recht dabey ausge-
ſchloſſen wäre. Offenbar iſt alſo gegenwärtig die Bil-
dung des Juriſten, als aus zwey Hälften beſtehend,
gedacht, ſo daß die erſte Hälfte (die Univerſität) nur
die gelehrte Grundlage, die zweyte dagegen die
Kenntniß des Landrechts, die des Preuſſiſchen Prozeſ-
ſes, und die praktiſche Fertigkeit zur Aufgabe hat.
Dafür, daß die erſte Hälfte nicht aus Bequemlichkeit
verkürzt werde, hat man nicht durch eine ſpecielle
Studienordnung geſorgt, wohl aber erſtlich durch
das vorgeſchriebene Triennium 1), ſo daß die An-
wendung dieſer Zeit, wie billig, der eigenen Wahl
und dem Rathe der Lehrer überlaſſen blieb; zwey-
tens durch die Vorſchrift, bey der Zulaſſung zum
Staatsdienſte auch auf das Zeugniß der Univerſitäts-
lehrer, und ſelbſt auf das frühere Schulzeugniß,
Rückſicht zu nehmen 2). Man muß bedenken, mit
welchem Ernſt und welcher Anſtrengung das Land-
recht gemacht worden iſt, um die ganze Achtung zu
empfinden, welche dieſem Verfahren der Preußiſchen
Regierung gebührt. Denn auch bey der feſten Ueber-
zeugung, daß das neu eingeführte ein unbedingter

1) Die Reſcripte hierüber von 1804. 1809 und 1812 ſind an
folgenden Orten zu finden: Mathis Monatsſchrift B. 1. S.
56, 61.; B. 8. S. 352. 462. Kamptz Monatsſchrift Heft 1. S. 18.
2) Reſcript von 1813. in Kamptz Monatsſchrift Heft 3.
S. 14.
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[145/0155] fungen haben auch das Landrecht zum Gegenſtande, jedoch ohne daß das gemeine Recht dabey ausge- ſchloſſen wäre. Offenbar iſt alſo gegenwärtig die Bil- dung des Juriſten, als aus zwey Hälften beſtehend, gedacht, ſo daß die erſte Hälfte (die Univerſität) nur die gelehrte Grundlage, die zweyte dagegen die Kenntniß des Landrechts, die des Preuſſiſchen Prozeſ- ſes, und die praktiſche Fertigkeit zur Aufgabe hat. Dafür, daß die erſte Hälfte nicht aus Bequemlichkeit verkürzt werde, hat man nicht durch eine ſpecielle Studienordnung geſorgt, wohl aber erſtlich durch das vorgeſchriebene Triennium 1), ſo daß die An- wendung dieſer Zeit, wie billig, der eigenen Wahl und dem Rathe der Lehrer überlaſſen blieb; zwey- tens durch die Vorſchrift, bey der Zulaſſung zum Staatsdienſte auch auf das Zeugniß der Univerſitäts- lehrer, und ſelbſt auf das frühere Schulzeugniß, Rückſicht zu nehmen 2). Man muß bedenken, mit welchem Ernſt und welcher Anſtrengung das Land- recht gemacht worden iſt, um die ganze Achtung zu empfinden, welche dieſem Verfahren der Preußiſchen Regierung gebührt. Denn auch bey der feſten Ueber- zeugung, daß das neu eingeführte ein unbedingter 1) Die Reſcripte hierüber von 1804. 1809 und 1812 ſind an folgenden Orten zu finden: Mathis Monatsſchrift B. 1. S. 56, 61.; B. 8. S. 352. 462. Kamptz Monatsſchrift Heft 1. S. 18. 2) Reſcript von 1813. in Kamptz Monatsſchrift Heft 3. S. 14. K

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/155>, abgerufen am 24.11.2024.