Glossatoren den Vortheil, daß sie aus den Quellen selbst zu schöpfen genöthigt waren, diese waren also ihr Object; Bartolus dagegen hatte schon die Schrif- ten der Glossatoren zum Object, die sich nunmehr zwischen die gegenwärtigen Juristen und die Quellen gestellt hatten, und dieses ist ein Hauptgrund, warum die Schule des Bartolus so viel schlechter ist, als die der Glossatoren. Derselbe Rückschritt wird überall statt finden, wo nicht der Grundsatz befolgt wird, je- den Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, welcher Grundsatz oben als der Character der historischen Methode angegeben worden ist. So denn auch bey dem Code; wenn z. B. einer der Redactoren auch die übertriebenste Meynung vom Werthe des Code hegte, so würde er doch im Vertrauen bekenuen, daß er selbst höher stehe als dieses sein Werk: er würde einräumen, daß er selbst seine Bildung unabhängig von dem Code erhalten habe, und daß die gegen- wärtige Generation, die durch den Code erzogen wer- den soll, nicht auf den Punkt kommen würde, worauf er selbst steht, und worauf er fähig war, ein solches Werk hervorzubringen. Diese einfache Ueberlegung wird dasselbe Resultat überall haben, wo man mit Einführung des neuen Gesetzbuchs zugleich das vori- ge Studium zerstört, gleichsam die Brücke hinter sich abwerfend, auf welcher man über den Strom gekom- men ist.
Die neue Oesterreichische Studienordnung (von
Gloſſatoren den Vortheil, daß ſie aus den Quellen ſelbſt zu ſchöpfen genöthigt waren, dieſe waren alſo ihr Object; Bartolus dagegen hatte ſchon die Schrif- ten der Gloſſatoren zum Object, die ſich nunmehr zwiſchen die gegenwärtigen Juriſten und die Quellen geſtellt hatten, und dieſes iſt ein Hauptgrund, warum die Schule des Bartolus ſo viel ſchlechter iſt, als die der Gloſſatoren. Derſelbe Rückſchritt wird überall ſtatt finden, wo nicht der Grundſatz befolgt wird, je- den Stoff bis zu ſeiner Wurzel zu verfolgen, welcher Grundſatz oben als der Character der hiſtoriſchen Methode angegeben worden iſt. So denn auch bey dem Code; wenn z. B. einer der Redactoren auch die übertriebenſte Meynung vom Werthe des Code hegte, ſo würde er doch im Vertrauen bekenuen, daß er ſelbſt höher ſtehe als dieſes ſein Werk: er würde einräumen, daß er ſelbſt ſeine Bildung unabhängig von dem Code erhalten habe, und daß die gegen- wärtige Generation, die durch den Code erzogen wer- den ſoll, nicht auf den Punkt kommen würde, worauf er ſelbſt ſteht, und worauf er fähig war, ein ſolches Werk hervorzubringen. Dieſe einfache Ueberlegung wird daſſelbe Reſultat überall haben, wo man mit Einführung des neuen Geſetzbuchs zugleich das vori- ge Studium zerſtört, gleichſam die Brücke hinter ſich abwerfend, auf welcher man über den Strom gekom- men iſt.
Die neue Oeſterreichiſche Studienordnung (von
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Gloſſatoren den Vortheil, daß ſie aus den Quellen
ſelbſt zu ſchöpfen genöthigt waren, dieſe waren alſo
ihr Object; Bartolus dagegen hatte ſchon die Schrif-
ten der Gloſſatoren zum Object, die ſich nunmehr
zwiſchen die gegenwärtigen Juriſten und die Quellen
geſtellt hatten, und dieſes iſt ein Hauptgrund, warum
die Schule des Bartolus ſo viel ſchlechter iſt, als die
der Gloſſatoren. Derſelbe Rückſchritt wird überall
ſtatt finden, wo nicht der Grundſatz befolgt wird, je-
den Stoff bis zu ſeiner Wurzel zu verfolgen, welcher
Grundſatz oben als der Character der hiſtoriſchen
Methode angegeben worden iſt. So denn auch bey
dem Code; wenn z. B. einer der Redactoren auch
die übertriebenſte Meynung vom Werthe des Code
hegte, ſo würde er doch im Vertrauen bekenuen, daß
er ſelbſt höher ſtehe als dieſes ſein Werk: er würde
einräumen, daß er ſelbſt ſeine Bildung unabhängig
von dem Code erhalten habe, und daß die gegen-
wärtige Generation, die durch den Code erzogen wer-
den ſoll, nicht auf den Punkt kommen würde, worauf
er ſelbſt ſteht, und worauf er fähig war, ein ſolches
Werk hervorzubringen. Dieſe einfache Ueberlegung
wird daſſelbe Reſultat überall haben, wo man mit
Einführung des neuen Geſetzbuchs zugleich das vori-
ge Studium zerſtört, gleichſam die Brücke hinter ſich
abwerfend, auf welcher man über den Strom gekom-
men iſt.
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/150>, abgerufen am 16.07.2024.
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