Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.dritten ist diese Wiederholung wiederum vorgeschrie- dritten iſt dieſe Wiederholung wiederum vorgeſchrie- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0149" n="139"/> dritten iſt dieſe Wiederholung wiederum vorgeſchrie-<lb/> ben: was aber wohlgemerkt immer nur die Wieder-<lb/> holung derſelben Inſtitutionen bey demſelben Lehrer<lb/> iſt. Es wird nicht nöthig ſeyn, nach dem, was bis-<lb/> her ausgeführt worden iſt, noch beſondere Gründe<lb/> gegen dieſen Studienplan vorzubringen; aber beſon-<lb/> ders merkwürdig iſt der greifliche Zirkel, worin man<lb/> ſich befindet. Die Redactoren ſelbſt haben oft er-<lb/> klärt, daß der Code zur Anwendung nicht hinreiche,<lb/> ſondern für dieſe die Ergänzung durch Wiſſenſchaft<lb/> nothwendig ſey. Und doch dreht ſich der wiſſen-<lb/> ſchaftliche Unterricht wieder ganz um den Code, denn<lb/> das wenige Römiſche Recht iſt gar nicht zu rechnen.<lb/> Welches iſt denn alſo die factiſche Grundlage dieſer<lb/> Wiſſenſchaft? ohne Zweifel der Gerichtsgebrauch, der-<lb/> ſelbe Gerichtsgebrauch, deſſen Verſchiedenheit aufzuhe-<lb/> ben das wichtigſte Beſtreben ſchien, und der durch<lb/> Auflöſung der alten Gerichte und Vermiſchung ihrer<lb/> Sprengel alle Haltung verloren hat! Daß nun ein<lb/> ſolcher Zuſtand nicht ſtehen bleibt, ſondern immer<lb/> weiter rückwärts führt, iſt handgreiflich. Es liegt in<lb/> der Natur, daß in jedem Zeitalter der Zuſtand der<lb/> Rechtswiſſenſchaft durch den Werth desjenigen beſtimmt<lb/> wird, was dieſes Zeitalter als nächſtes Object des<lb/> Studiums in der That (wenn gleich nicht immer den<lb/> Worten nach) betrachtet und behandelt; ſtets wird<lb/> die Rechtswiſſenſchaft etwas und vielleicht viel tiefer<lb/> ſtehen, als dieſes Object. So z. B. hatten die erſten<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [139/0149]
dritten iſt dieſe Wiederholung wiederum vorgeſchrie-
ben: was aber wohlgemerkt immer nur die Wieder-
holung derſelben Inſtitutionen bey demſelben Lehrer
iſt. Es wird nicht nöthig ſeyn, nach dem, was bis-
her ausgeführt worden iſt, noch beſondere Gründe
gegen dieſen Studienplan vorzubringen; aber beſon-
ders merkwürdig iſt der greifliche Zirkel, worin man
ſich befindet. Die Redactoren ſelbſt haben oft er-
klärt, daß der Code zur Anwendung nicht hinreiche,
ſondern für dieſe die Ergänzung durch Wiſſenſchaft
nothwendig ſey. Und doch dreht ſich der wiſſen-
ſchaftliche Unterricht wieder ganz um den Code, denn
das wenige Römiſche Recht iſt gar nicht zu rechnen.
Welches iſt denn alſo die factiſche Grundlage dieſer
Wiſſenſchaft? ohne Zweifel der Gerichtsgebrauch, der-
ſelbe Gerichtsgebrauch, deſſen Verſchiedenheit aufzuhe-
ben das wichtigſte Beſtreben ſchien, und der durch
Auflöſung der alten Gerichte und Vermiſchung ihrer
Sprengel alle Haltung verloren hat! Daß nun ein
ſolcher Zuſtand nicht ſtehen bleibt, ſondern immer
weiter rückwärts führt, iſt handgreiflich. Es liegt in
der Natur, daß in jedem Zeitalter der Zuſtand der
Rechtswiſſenſchaft durch den Werth desjenigen beſtimmt
wird, was dieſes Zeitalter als nächſtes Object des
Studiums in der That (wenn gleich nicht immer den
Worten nach) betrachtet und behandelt; ſtets wird
die Rechtswiſſenſchaft etwas und vielleicht viel tiefer
ſtehen, als dieſes Object. So z. B. hatten die erſten
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