Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Schule gehören drey Professoren für den Code, einer Schule gehören drey Profeſſoren für den Code, einer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0148" n="138"/> Schule gehören drey Profeſſoren für den Code, einer<lb/> für den Prozeß, einer für das Römiſche Recht, und<lb/> dieſe ſollen ſich in jeder Rechtsſchule finden; aber<lb/> Paris hat noch außerdem zwey beſondere Lehrſtellen,<lb/> für den <hi rendition="#aq">code civil approfondi</hi> und für den <hi rendition="#aq">code<lb/> de commerce.</hi> Criminalrecht und Criminalprozeß,<lb/> Rechtsgeſchichte und altfranzöſiſches Recht werden<lb/> nicht geleſen. Jeder Profeſſor hält ſtets Einen Cur-<lb/> ſus, welcher einjährig iſt (mit Abzug von 3 Mona-<lb/> ten Ferien in Paris, an andern Orten aber nur von<lb/> 2 Monaten), und wöchentlich aus drey anderthalb-<lb/> ſtündigen Vorleſungen beſteht: dieſer Unfang iſt bey<lb/> allen Vorleſungen derſelbe. Der Code alſo wird in<lb/> drey ſolchen Curſen gelehrt, indem jeder Lehrer nur<lb/> ein Drittheil des Ganzen abhandelt. Jeder Profeſſor<lb/> hat einen <hi rendition="#aq">suppléant,</hi> der für ihn eintritt, wenn er<lb/> zu leſen verhindert iſt. Das Römiſche Recht las<lb/><hi rendition="#g">Berthelot</hi> über die Inſtitutionen des <hi rendition="#g">Heineccius</hi>,<lb/> denen er eine franzöſiſche Ueberſetzung beygegeben<lb/> hatte, damit die Zuhörer ſie verſtehen könnten; ſeit<lb/><hi rendition="#g">Berthelots</hi> Tode lieſt es deſſen bisheriger <hi rendition="#aq">supplé-<lb/> ant</hi> <hi rendition="#g">Blondeau</hi>, aber, was man nicht glauben ſoll-<lb/> te, über den Code, indem er bey jedem Artikel die<lb/> Abweichungen bemerkt. Der Baccalaureus muß zwey<lb/> Jahre, der Licentiat drey, der Doctor vier Jahre<lb/> ſtudiert haben; dem erſten iſt der Curſus des Römi-<lb/> ſchen Rechts vorgeſchrieben, für den zweyten iſt deſ-<lb/> ſen Wiederholung eigenem Gutdünken überlaſſen, dem<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [138/0148]
Schule gehören drey Profeſſoren für den Code, einer
für den Prozeß, einer für das Römiſche Recht, und
dieſe ſollen ſich in jeder Rechtsſchule finden; aber
Paris hat noch außerdem zwey beſondere Lehrſtellen,
für den code civil approfondi und für den code
de commerce. Criminalrecht und Criminalprozeß,
Rechtsgeſchichte und altfranzöſiſches Recht werden
nicht geleſen. Jeder Profeſſor hält ſtets Einen Cur-
ſus, welcher einjährig iſt (mit Abzug von 3 Mona-
ten Ferien in Paris, an andern Orten aber nur von
2 Monaten), und wöchentlich aus drey anderthalb-
ſtündigen Vorleſungen beſteht: dieſer Unfang iſt bey
allen Vorleſungen derſelbe. Der Code alſo wird in
drey ſolchen Curſen gelehrt, indem jeder Lehrer nur
ein Drittheil des Ganzen abhandelt. Jeder Profeſſor
hat einen suppléant, der für ihn eintritt, wenn er
zu leſen verhindert iſt. Das Römiſche Recht las
Berthelot über die Inſtitutionen des Heineccius,
denen er eine franzöſiſche Ueberſetzung beygegeben
hatte, damit die Zuhörer ſie verſtehen könnten; ſeit
Berthelots Tode lieſt es deſſen bisheriger supplé-
ant Blondeau, aber, was man nicht glauben ſoll-
te, über den Code, indem er bey jedem Artikel die
Abweichungen bemerkt. Der Baccalaureus muß zwey
Jahre, der Licentiat drey, der Doctor vier Jahre
ſtudiert haben; dem erſten iſt der Curſus des Römi-
ſchen Rechts vorgeſchrieben, für den zweyten iſt deſ-
ſen Wiederholung eigenem Gutdünken überlaſſen, dem
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