Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.andern Deutschen Ländern das gemeine Recht fort- Wen nämlich dasjenige, was über die Natur andern Deutſchen Ländern das gemeine Recht fort- Wen nämlich dasjenige, was über die Natur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0146" n="136"/> andern Deutſchen Ländern das gemeine Recht fort-<lb/> dauert. Alſo von Aufhebung iſt nicht die Rede, wohl<lb/> aber iſt ernſtlich zu bedenken, wie die Uebel vermie-<lb/> den werden können, die bey unrichtiger Behandlung<lb/> der Geſetzbücher eintreten dürften.</p><lb/> <p>Wen nämlich dasjenige, was über die Natur<lb/> und Entſtehung unſrer Geſetzbücher geſagt worden iſt,<lb/> überzeugt hat, der wird nicht zweifeln, daß daſſelbe<lb/> hiſtoriſch begründete Rechtsſtudium, welches vor ihrer<lb/> Einführung nothwendig war, auch durch ſie nicht im<lb/> geringſten entbehrlicher geworden iſt, und daß insbe-<lb/> ſondere gar nichts geleiſtet wird, wenn man glaubt,<lb/> ſich um ihretwillen nun mit einer oberflächlichen<lb/> Darſtellung des bisherigen Rechts behelfen zu kön-<lb/> nen. Dieſe fortdauernde Nothwendigkeit iſt für die<lb/> unmittelbare Anwendung dringender bey dem Oeſter-<lb/> reichiſchen Geſetzbuch (S. 108): aber ſie iſt aus<lb/> anderen Gründen auch bey dem Preuſſiſchen Land-<lb/> recht nicht geringer. Die häufig gehegte Erwartung<lb/> alſo, daß das Rechtsſtudium dadurch leichter und<lb/> einfacher werden könne, iſt irrig: ſoll es nicht ſchlecht<lb/> und für den gegebenen Rechtszuſtand unzureichend<lb/> werden (denn alsdann iſt jeder Grad der Vereinfa-<lb/> chung möglich), ſo bleibt alle vorige Arbeit, und es<lb/> kommt noch eine neue hinzu, die wegen Zerſtörung<lb/> der urſprünglichen Form unerfreulicher iſt, als die<lb/> vorige. Aber nicht blos für die gründliche Kennt-<lb/> niß und Anwendung der Geſetzbücher iſt das vorige<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [136/0146]
andern Deutſchen Ländern das gemeine Recht fort-
dauert. Alſo von Aufhebung iſt nicht die Rede, wohl
aber iſt ernſtlich zu bedenken, wie die Uebel vermie-
den werden können, die bey unrichtiger Behandlung
der Geſetzbücher eintreten dürften.
Wen nämlich dasjenige, was über die Natur
und Entſtehung unſrer Geſetzbücher geſagt worden iſt,
überzeugt hat, der wird nicht zweifeln, daß daſſelbe
hiſtoriſch begründete Rechtsſtudium, welches vor ihrer
Einführung nothwendig war, auch durch ſie nicht im
geringſten entbehrlicher geworden iſt, und daß insbe-
ſondere gar nichts geleiſtet wird, wenn man glaubt,
ſich um ihretwillen nun mit einer oberflächlichen
Darſtellung des bisherigen Rechts behelfen zu kön-
nen. Dieſe fortdauernde Nothwendigkeit iſt für die
unmittelbare Anwendung dringender bey dem Oeſter-
reichiſchen Geſetzbuch (S. 108): aber ſie iſt aus
anderen Gründen auch bey dem Preuſſiſchen Land-
recht nicht geringer. Die häufig gehegte Erwartung
alſo, daß das Rechtsſtudium dadurch leichter und
einfacher werden könne, iſt irrig: ſoll es nicht ſchlecht
und für den gegebenen Rechtszuſtand unzureichend
werden (denn alsdann iſt jeder Grad der Vereinfa-
chung möglich), ſo bleibt alle vorige Arbeit, und es
kommt noch eine neue hinzu, die wegen Zerſtörung
der urſprünglichen Form unerfreulicher iſt, als die
vorige. Aber nicht blos für die gründliche Kennt-
niß und Anwendung der Geſetzbücher iſt das vorige
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