Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.9. Was bey vorhandenen Gesetzbü- chern zu thun ist. Ich komme nun zu den Deutschen Ländern, in wel- Ueber jene Deutschen Gesetzbücher nun habe ich 9. Was bey vorhandenen Geſetzbü- chern zu thun iſt. Ich komme nun zu den Deutſchen Ländern, in wel- Ueber jene Deutſchen Geſetzbücher nun habe ich <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0145" n="135"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">9.<lb/><hi rendition="#g">Was bey vorhandenen Geſetzbü-<lb/> chern zu thun iſt</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">I</hi>ch komme nun zu den Deutſchen Ländern, in wel-<lb/> chen Geſetzbücher ſchon vorhanden ſind: es verſteht<lb/> ſich, daß darunter nur das Preuſſiſche Landrecht und<lb/> das Oeſterreichiſche Geſetzbuch gedacht werden kann,<lb/> nicht der Code, welcher als eine überſtandene politi-<lb/> ſche Krankheit betrachtet werden muß, wovon wir<lb/> freylich noch manche Uebel nachempfinden werden.</p><lb/> <p>Ueber jene Deutſchen Geſetzbücher nun habe ich<lb/> meine Meynung ſchon geäußert; aber man würde<lb/> mich misverſtehen, wenn man dieſe Meynung ſo<lb/> deuten wollte, als ob damit die Abſchaffung der Ge-<lb/> ſetzbücher für etwas wünſchenwerthes erklärt wäre.<lb/> Dieſe ſind vielmehr als eigene, neue Thatſachen in<lb/> der Geſchichte des Rechts zu behandeln, und ihre<lb/> Aufhebung würde nicht nur unvermeidlich große Ver-<lb/> wirrung zur Folge haben, ſondern es müßte auch<lb/> nachtheilig auf den öffentlichen Geiſt wirken, wenn<lb/> dasjenige, was mit der beſten Abſicht und großer<lb/> Anſtrengung kaum vollendet war, plötzlich zurückge-<lb/> nommen werden ſollte. Auch tritt ein großer Theil<lb/> des Uebels, welches aus einem allgemeinen Geſetz-<lb/> buche folgen würde, bey ihnen nicht ein, ſo lange in<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [135/0145]
9.
Was bey vorhandenen Geſetzbü-
chern zu thun iſt.
Ich komme nun zu den Deutſchen Ländern, in wel-
chen Geſetzbücher ſchon vorhanden ſind: es verſteht
ſich, daß darunter nur das Preuſſiſche Landrecht und
das Oeſterreichiſche Geſetzbuch gedacht werden kann,
nicht der Code, welcher als eine überſtandene politi-
ſche Krankheit betrachtet werden muß, wovon wir
freylich noch manche Uebel nachempfinden werden.
Ueber jene Deutſchen Geſetzbücher nun habe ich
meine Meynung ſchon geäußert; aber man würde
mich misverſtehen, wenn man dieſe Meynung ſo
deuten wollte, als ob damit die Abſchaffung der Ge-
ſetzbücher für etwas wünſchenwerthes erklärt wäre.
Dieſe ſind vielmehr als eigene, neue Thatſachen in
der Geſchichte des Rechts zu behandeln, und ihre
Aufhebung würde nicht nur unvermeidlich große Ver-
wirrung zur Folge haben, ſondern es müßte auch
nachtheilig auf den öffentlichen Geiſt wirken, wenn
dasjenige, was mit der beſten Abſicht und großer
Anſtrengung kaum vollendet war, plötzlich zurückge-
nommen werden ſollte. Auch tritt ein großer Theil
des Uebels, welches aus einem allgemeinen Geſetz-
buche folgen würde, bey ihnen nicht ein, ſo lange in
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |