Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.benden Zweige bürgerlicher Gesetzgebung hier nicht Ich habe bis jetzt für die Länder des gemeinen benden Zweige bürgerlicher Geſetzgebung hier nicht Ich habe bis jetzt für die Länder des gemeinen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0143" n="133"/> benden Zweige bürgerlicher Geſetzgebung hier nicht<lb/> geſprochen werden kann, wird jedem von ſelbſt ein-<lb/> leuchten.</p><lb/> <p>Ich habe bis jetzt für die Länder des gemeinen<lb/> Rechts unterſucht, welcher Weg für das bürgerliche<lb/> Recht zunächſt zu betreten iſt, wenn daſſelbe in einen<lb/> löblichen Zuſtand kommen ſoll. Ich will noch das<lb/> höhere Ziel hinzufügen, deſſen Möglichkeit auf dem-<lb/> ſelben Wege liegt. Iſt einmal Rechtswiſſenſchaft auf<lb/> die hier beſchriebene Weiſe Gemeingut der Juriſten<lb/> geworden, ſo haben wir in dem Stand der Juriſten<lb/> wiederum ein Subject für lebendiges Gewohnheits-<lb/> recht, alſo für wahren Fortſchritt, gewonnen; von<lb/> dieſem Gewohnheitsrecht war unſer Gerichtsgebrauch<lb/> nur ein kümmerliches Surrogat, am kümmerlichſten<lb/> der Gerichtsgebrauch der Juriſtenfakultäten. Der hi-<lb/> ſtoriſche Stoff des Rechts, der uns jetzt überall hemmt,<lb/> wird dann von uns durchdrungen ſeyn und uns be-<lb/> reichern. Wir werden dann ein eigenes, nationales<lb/> Recht haben, und eine mächtig wirkſame Sprache<lb/> wird ihm nicht fehlen. Das Römiſche Recht können<lb/> wir dann der Geſchichte übergeben, und wir werden<lb/> nicht blos eine ſchwache Nachahmung Römiſcher Bil-<lb/> dung, ſondern eine ganz eigene und neue Bildung<lb/> haben. Wir werden etwas höheres erreicht haben,<lb/> als blos ſichere und ſchnelle Rechtspflege: der Zuſtand<lb/> klarer, anſchaulicher Beſonnenheit, welcher dem Recht<lb/> jugendlicher Völker eigen zu ſeyn pflegt, wird ſich<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [133/0143]
benden Zweige bürgerlicher Geſetzgebung hier nicht
geſprochen werden kann, wird jedem von ſelbſt ein-
leuchten.
Ich habe bis jetzt für die Länder des gemeinen
Rechts unterſucht, welcher Weg für das bürgerliche
Recht zunächſt zu betreten iſt, wenn daſſelbe in einen
löblichen Zuſtand kommen ſoll. Ich will noch das
höhere Ziel hinzufügen, deſſen Möglichkeit auf dem-
ſelben Wege liegt. Iſt einmal Rechtswiſſenſchaft auf
die hier beſchriebene Weiſe Gemeingut der Juriſten
geworden, ſo haben wir in dem Stand der Juriſten
wiederum ein Subject für lebendiges Gewohnheits-
recht, alſo für wahren Fortſchritt, gewonnen; von
dieſem Gewohnheitsrecht war unſer Gerichtsgebrauch
nur ein kümmerliches Surrogat, am kümmerlichſten
der Gerichtsgebrauch der Juriſtenfakultäten. Der hi-
ſtoriſche Stoff des Rechts, der uns jetzt überall hemmt,
wird dann von uns durchdrungen ſeyn und uns be-
reichern. Wir werden dann ein eigenes, nationales
Recht haben, und eine mächtig wirkſame Sprache
wird ihm nicht fehlen. Das Römiſche Recht können
wir dann der Geſchichte übergeben, und wir werden
nicht blos eine ſchwache Nachahmung Römiſcher Bil-
dung, ſondern eine ganz eigene und neue Bildung
haben. Wir werden etwas höheres erreicht haben,
als blos ſichere und ſchnelle Rechtspflege: der Zuſtand
klarer, anſchaulicher Beſonnenheit, welcher dem Recht
jugendlicher Völker eigen zu ſeyn pflegt, wird ſich
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