Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.rathung und Mittheilung der Deutschen Länder hier- Nach dieser Ansicht also würde in den Ländern J 2
rathung und Mittheilung der Deutſchen Länder hier- Nach dieſer Anſicht alſo würde in den Ländern J 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0141" n="131"/> rathung und Mittheilung der Deutſchen Länder hier-<lb/> über ſehr wünſchenswerth. Nur iſt nicht nothwen-<lb/> dig, daß gerade Eine allgemeine Form ſogleich über-<lb/> all eingeführt werde. Mögen doch verſchiedene Er-<lb/> fahrungen gemacht werden, was ſich als das beſte<lb/> bewährt, wird dann wohl allgemeinen Eingang fin-<lb/> den. Zwiſchen dem Preuſſiſchen und dem bisherigen<lb/> gemeinen Prozeß, deren Idee man als entgegenge-<lb/> ſetzt betrachten kann, liegen noch manche Abſtufungen<lb/> in der Mitte, über deren Werth wohl nur Erfah-<lb/> rung entſcheiden kann.</p><lb/> <p>Nach dieſer Anſicht alſo würde in den Ländern<lb/> des gemeinen Rechts zwar kein Geſetzbuch gemacht<lb/> werden: aber die bürgerliche Geſetzgebung überhaupt<lb/> iſt damit keinesweges für entbehrlich erklärt. Außer<lb/> den Geſetzen von politiſchem Grunde (welche nicht<lb/> hierher gehören), würde ſie ein doppeltes Object<lb/> haben können: Entſcheidung von Controverſen, und<lb/> Verzeichnung alter Gewohnheiten. Mit der geſetzli-<lb/> chen Entſcheidung von Controverſen wäre ein Haupt-<lb/> einwurf beſeitigt, wodurch man bisher die praktiſche<lb/> Anwendbarkeit des Römiſchen Rechts ohne weitere<lb/> Unterſuchung zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem<lb/> iſt es aber mit dieſen Controverſen ſo ſchlimm in der<lb/> That nicht. Man muß erſtlich nicht gerade alles<lb/> für controvers halten, woran ſich irgend einmal Un-<lb/> wiſſenheit oder Geiſtloſigkeit verſucht hat, ohne ſon-<lb/> derlichen Eingang zu finden. Zweytens braucht ſich<lb/> <fw place="bottom" type="sig">J 2</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [131/0141]
rathung und Mittheilung der Deutſchen Länder hier-
über ſehr wünſchenswerth. Nur iſt nicht nothwen-
dig, daß gerade Eine allgemeine Form ſogleich über-
all eingeführt werde. Mögen doch verſchiedene Er-
fahrungen gemacht werden, was ſich als das beſte
bewährt, wird dann wohl allgemeinen Eingang fin-
den. Zwiſchen dem Preuſſiſchen und dem bisherigen
gemeinen Prozeß, deren Idee man als entgegenge-
ſetzt betrachten kann, liegen noch manche Abſtufungen
in der Mitte, über deren Werth wohl nur Erfah-
rung entſcheiden kann.
Nach dieſer Anſicht alſo würde in den Ländern
des gemeinen Rechts zwar kein Geſetzbuch gemacht
werden: aber die bürgerliche Geſetzgebung überhaupt
iſt damit keinesweges für entbehrlich erklärt. Außer
den Geſetzen von politiſchem Grunde (welche nicht
hierher gehören), würde ſie ein doppeltes Object
haben können: Entſcheidung von Controverſen, und
Verzeichnung alter Gewohnheiten. Mit der geſetzli-
chen Entſcheidung von Controverſen wäre ein Haupt-
einwurf beſeitigt, wodurch man bisher die praktiſche
Anwendbarkeit des Römiſchen Rechts ohne weitere
Unterſuchung zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem
iſt es aber mit dieſen Controverſen ſo ſchlimm in der
That nicht. Man muß erſtlich nicht gerade alles
für controvers halten, woran ſich irgend einmal Un-
wiſſenheit oder Geiſtloſigkeit verſucht hat, ohne ſon-
derlichen Eingang zu finden. Zweytens braucht ſich
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