rathung und Mittheilung der Deutschen Länder hier- über sehr wünschenswerth. Nur ist nicht nothwen- dig, daß gerade Eine allgemeine Form sogleich über- all eingeführt werde. Mögen doch verschiedene Er- fahrungen gemacht werden, was sich als das beste bewährt, wird dann wohl allgemeinen Eingang fin- den. Zwischen dem Preussischen und dem bisherigen gemeinen Prozeß, deren Idee man als entgegenge- setzt betrachten kann, liegen noch manche Abstufungen in der Mitte, über deren Werth wohl nur Erfah- rung entscheiden kann.
Nach dieser Ansicht also würde in den Ländern des gemeinen Rechts zwar kein Gesetzbuch gemacht werden: aber die bürgerliche Gesetzgebung überhaupt ist damit keinesweges für entbehrlich erklärt. Außer den Gesetzen von politischem Grunde (welche nicht hierher gehören), würde sie ein doppeltes Object haben können: Entscheidung von Controversen, und Verzeichnung alter Gewohnheiten. Mit der gesetzli- chen Entscheidung von Controversen wäre ein Haupt- einwurf beseitigt, wodurch man bisher die praktische Anwendbarkeit des Römischen Rechts ohne weitere Untersuchung zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem ist es aber mit diesen Controversen so schlimm in der That nicht. Man muß erstlich nicht gerade alles für controvers halten, woran sich irgend einmal Un- wissenheit oder Geistlosigkeit versucht hat, ohne son- derlichen Eingang zu finden. Zweytens braucht sich
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rathung und Mittheilung der Deutſchen Länder hier- über ſehr wünſchenswerth. Nur iſt nicht nothwen- dig, daß gerade Eine allgemeine Form ſogleich über- all eingeführt werde. Mögen doch verſchiedene Er- fahrungen gemacht werden, was ſich als das beſte bewährt, wird dann wohl allgemeinen Eingang fin- den. Zwiſchen dem Preuſſiſchen und dem bisherigen gemeinen Prozeß, deren Idee man als entgegenge- ſetzt betrachten kann, liegen noch manche Abſtufungen in der Mitte, über deren Werth wohl nur Erfah- rung entſcheiden kann.
Nach dieſer Anſicht alſo würde in den Ländern des gemeinen Rechts zwar kein Geſetzbuch gemacht werden: aber die bürgerliche Geſetzgebung überhaupt iſt damit keinesweges für entbehrlich erklärt. Außer den Geſetzen von politiſchem Grunde (welche nicht hierher gehören), würde ſie ein doppeltes Object haben können: Entſcheidung von Controverſen, und Verzeichnung alter Gewohnheiten. Mit der geſetzli- chen Entſcheidung von Controverſen wäre ein Haupt- einwurf beſeitigt, wodurch man bisher die praktiſche Anwendbarkeit des Römiſchen Rechts ohne weitere Unterſuchung zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem iſt es aber mit dieſen Controverſen ſo ſchlimm in der That nicht. Man muß erſtlich nicht gerade alles für controvers halten, woran ſich irgend einmal Un- wiſſenheit oder Geiſtloſigkeit verſucht hat, ohne ſon- derlichen Eingang zu finden. Zweytens braucht ſich
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rathung und Mittheilung der Deutſchen Länder hier-
über ſehr wünſchenswerth. Nur iſt nicht nothwen-
dig, daß gerade Eine allgemeine Form ſogleich über-
all eingeführt werde. Mögen doch verſchiedene Er-
fahrungen gemacht werden, was ſich als das beſte
bewährt, wird dann wohl allgemeinen Eingang fin-
den. Zwiſchen dem Preuſſiſchen und dem bisherigen
gemeinen Prozeß, deren Idee man als entgegenge-
ſetzt betrachten kann, liegen noch manche Abſtufungen
in der Mitte, über deren Werth wohl nur Erfah-
rung entſcheiden kann.
Nach dieſer Anſicht alſo würde in den Ländern
des gemeinen Rechts zwar kein Geſetzbuch gemacht
werden: aber die bürgerliche Geſetzgebung überhaupt
iſt damit keinesweges für entbehrlich erklärt. Außer
den Geſetzen von politiſchem Grunde (welche nicht
hierher gehören), würde ſie ein doppeltes Object
haben können: Entſcheidung von Controverſen, und
Verzeichnung alter Gewohnheiten. Mit der geſetzli-
chen Entſcheidung von Controverſen wäre ein Haupt-
einwurf beſeitigt, wodurch man bisher die praktiſche
Anwendbarkeit des Römiſchen Rechts ohne weitere
Unterſuchung zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem
iſt es aber mit dieſen Controverſen ſo ſchlimm in der
That nicht. Man muß erſtlich nicht gerade alles
für controvers halten, woran ſich irgend einmal Un-
wiſſenheit oder Geiſtloſigkeit verſucht hat, ohne ſon-
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/141>, abgerufen am 17.07.2024.
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