Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.auf zu wenden sey. Dieses ist theils behauptet, auf zu wenden ſey. Dieſes iſt theils behauptet, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0134" n="124"/> auf zu wenden ſey. Dieſes iſt theils behauptet,<lb/> theils (wie ſich noch unten zeigen wird) praktiſch<lb/> ausgeführt worden, beſonders wo bey eingeführten<lb/> neuen Geſetzbüchern das Römiſche Recht bloßes Hülfs-<lb/> ſtudium werden ſollte; desgleichen wenn von der<lb/> Bildung künftiger Geſetzgeber die Rede war. Zu die-<lb/> ſen Zwecken, glaubte man, ſey das mühſelige Detail<lb/> entbehrlich, man könne ſich mit dem, was man den<lb/><hi rendition="#g">Geiſt dieſes</hi> Rechts nannte, begnügen. Dieſer Geiſt<lb/> nun beſteht in dem, was ſonſt Inſtitutionen heißt und<lb/> was zum erſten Orientiren ganz gute Dienſte leiſten<lb/> kann: die allgemeinſten Begriffe und Sätze ohne kri-<lb/> tiſche Prüfung, ohne Anwendung und beſonders ohne<lb/> Quellenanſchauung, wodurch alles erſt wahres Leben<lb/> erhält. Dieſes nun iſt ganz umſonſt, und wenn man<lb/> nicht mehr thun will, ſo iſt ſelbſt dieſe wenige Zeit<lb/> völlig verloren: der einzige Nutzen, den ein ſolches<lb/> Studium haben kann, iſt die Erhaltung des Namens<lb/> und der äußeren Form unſrer Wiſſenſchaft, wodurch<lb/> vielleicht in einer künftigen, beſſeren Zeit ihre Wie-<lb/> derbelebung erleichtert werden kann. Ganz heillos<lb/> iſt beſonders die Anſicht, als ob ein künftiger Geſetz-<lb/> geber, für welchen doch überhaupt dieſer Stoff als<lb/> wichtig und bildend anerkannt wird, mit einer ſol-<lb/> chen leichten, vornehmen Kenntniß, wofür das fran-<lb/> zöſiſche <hi rendition="#aq">teinture</hi> die glücklichſte Bezeichnung iſt, aus-<lb/> kommen könnte. Gerade für dieſe Anwendung auf<lb/> eigene, neue Production iſt noch weit mehr gründli-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [124/0134]
auf zu wenden ſey. Dieſes iſt theils behauptet,
theils (wie ſich noch unten zeigen wird) praktiſch
ausgeführt worden, beſonders wo bey eingeführten
neuen Geſetzbüchern das Römiſche Recht bloßes Hülfs-
ſtudium werden ſollte; desgleichen wenn von der
Bildung künftiger Geſetzgeber die Rede war. Zu die-
ſen Zwecken, glaubte man, ſey das mühſelige Detail
entbehrlich, man könne ſich mit dem, was man den
Geiſt dieſes Rechts nannte, begnügen. Dieſer Geiſt
nun beſteht in dem, was ſonſt Inſtitutionen heißt und
was zum erſten Orientiren ganz gute Dienſte leiſten
kann: die allgemeinſten Begriffe und Sätze ohne kri-
tiſche Prüfung, ohne Anwendung und beſonders ohne
Quellenanſchauung, wodurch alles erſt wahres Leben
erhält. Dieſes nun iſt ganz umſonſt, und wenn man
nicht mehr thun will, ſo iſt ſelbſt dieſe wenige Zeit
völlig verloren: der einzige Nutzen, den ein ſolches
Studium haben kann, iſt die Erhaltung des Namens
und der äußeren Form unſrer Wiſſenſchaft, wodurch
vielleicht in einer künftigen, beſſeren Zeit ihre Wie-
derbelebung erleichtert werden kann. Ganz heillos
iſt beſonders die Anſicht, als ob ein künftiger Geſetz-
geber, für welchen doch überhaupt dieſer Stoff als
wichtig und bildend anerkannt wird, mit einer ſol-
chen leichten, vornehmen Kenntniß, wofür das fran-
zöſiſche teinture die glücklichſte Bezeichnung iſt, aus-
kommen könnte. Gerade für dieſe Anwendung auf
eigene, neue Production iſt noch weit mehr gründli-
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