Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.In neueren Zeiten sind über die Bedingungen 1) a. a. O., S. 15 -- 22.
In neueren Zeiten ſind über die Bedingungen 1) a. a. O., S. 15 — 22.
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In neueren Zeiten ſind über die Bedingungen
unſres Studiums zwey von dieſer Anſicht abweichen-
de, völlig entgegengeſetzte Meynungen gehört wor-
den. Thibaut nämlich 1) ſtellt die Schwierigkeit deſ-
ſelben faſt ſchauderhaft dar, und ſo, daß allerdings
jedem, der es unternehmen wollte, der Muth entfal-
len müßte; ſo z. B. ſollen wir vielleicht erſt nach
tauſend Jahren ſo glücklich ſeyn, über alle Lehren
des Römiſchen Rechts erſchöpfende Werke zu erhalten.
Das iſt zu wenig oder zu viel, je nachdem man es
nimmt. Ganz erſchöpfen und völlig abthun, ſo daß
kein Weiterkommen möglich wäre, läßt ſich eine wür-
dige hiſtoriſche Aufgabe niemals, auch nicht in tau-
ſend Jahren; aber um zu ſicherer Anſchauung und
zur Möglichkeit unmittelbarer, verſtändiger Anwen-
dung des Römiſchen Rechts zu gelangen, brauchen
wir ſo lange Zeit nicht, dies iſt größtentheils ſchon
jetzt möglich, obgleich mit ſtetem Fortſchreiten nach
innen, was ich unſrer Wiſſenſchaft nicht zum Tadel,
ſondern zu wahrer Ehre rechne. Es kommt alles auf
die Art an, wie das Studium behandelt wird. Vor
hundert Jahren hat man in Deutſchland viel mehr
Mühe und Zeit an das Römiſche Recht geſetzt als
jetzt, und es iſt unläugbar, daß man in eigentlicher
Kenntniß nicht ſo weit kommen konnte, als es jetzt
1) a. a. O., S. 15 — 22.
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