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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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keine Weise irre gemacht werden können, also keine
innere Schwierigkeit darin finden; wer dagegen das
Römische Recht nicht so an der Wurzel angreift, der
wird fast unvermeidlich durch jene neuere Literatur
immer mehr in Schwanken und Unsicherheit gerathen,
er müßte sie denn im Ganzen ignoriren, und es dem
Zufall überlassen, welches einzelne, neue, vielleicht
sehr flache Resultat dieser literarischen Entwicklung
auf ihn einwirken soll, und hierin ist allerdings in
den neuesten Zeiten viel geleistet worden. Die hier
angedeutete literarische Ausfüllung indessen gehört zur
allmählichen Vollendung und nicht zum nothwendi-
gen Grund des Studiums. Der Grund aber muß
allerdings in den Vorträgen der Universitäten gelegt
werden, und dazu dürften anderthalb bis zwey Jahre
(die man ja auch bis jetzt darauf zu verwenden
pflegte) hinreichend seyn. Nämlich hinreichend nicht
zu vollendeter Gelehrsamkeit, was ohnehin kein ver-
nünftiger Mensch von irgend einem Universitätsun-
terricht verlangen wird: wohl aber hinreichend, um
in den Quellen zu Hause zu seyn, um sie selbst lesen
zu können, und um neuere Schriftsteller unabhängig
und mit eigenem Urtheil zu lesen, und ihnen nicht
mehr preis gegeben zu seyn. Es ist einleuchtend,
daß dagegen die Erfahrung eines wirklichen Unter-
richts nicht angeführt werden kann, sobald in diesem
Unterricht die unmittelbare Einführung in die Quel-
len gar nicht versucht worden ist.

keine Weiſe irre gemacht werden können, alſo keine
innere Schwierigkeit darin finden; wer dagegen das
Römiſche Recht nicht ſo an der Wurzel angreift, der
wird faſt unvermeidlich durch jene neuere Literatur
immer mehr in Schwanken und Unſicherheit gerathen,
er müßte ſie denn im Ganzen ignoriren, und es dem
Zufall überlaſſen, welches einzelne, neue, vielleicht
ſehr flache Reſultat dieſer literariſchen Entwicklung
auf ihn einwirken ſoll, und hierin iſt allerdings in
den neueſten Zeiten viel geleiſtet worden. Die hier
angedeutete literariſche Ausfüllung indeſſen gehört zur
allmählichen Vollendung und nicht zum nothwendi-
gen Grund des Studiums. Der Grund aber muß
allerdings in den Vorträgen der Univerſitäten gelegt
werden, und dazu dürften anderthalb bis zwey Jahre
(die man ja auch bis jetzt darauf zu verwenden
pflegte) hinreichend ſeyn. Nämlich hinreichend nicht
zu vollendeter Gelehrſamkeit, was ohnehin kein ver-
nünftiger Menſch von irgend einem Univerſitätsun-
terricht verlangen wird: wohl aber hinreichend, um
in den Quellen zu Hauſe zu ſeyn, um ſie ſelbſt leſen
zu können, und um neuere Schriftſteller unabhängig
und mit eigenem Urtheil zu leſen, und ihnen nicht
mehr preis gegeben zu ſeyn. Es iſt einleuchtend,
daß dagegen die Erfahrung eines wirklichen Unter-
richts nicht angeführt werden kann, ſobald in dieſem
Unterricht die unmittelbare Einführung in die Quel-
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[121/0131] keine Weiſe irre gemacht werden können, alſo keine innere Schwierigkeit darin finden; wer dagegen das Römiſche Recht nicht ſo an der Wurzel angreift, der wird faſt unvermeidlich durch jene neuere Literatur immer mehr in Schwanken und Unſicherheit gerathen, er müßte ſie denn im Ganzen ignoriren, und es dem Zufall überlaſſen, welches einzelne, neue, vielleicht ſehr flache Reſultat dieſer literariſchen Entwicklung auf ihn einwirken ſoll, und hierin iſt allerdings in den neueſten Zeiten viel geleiſtet worden. Die hier angedeutete literariſche Ausfüllung indeſſen gehört zur allmählichen Vollendung und nicht zum nothwendi- gen Grund des Studiums. Der Grund aber muß allerdings in den Vorträgen der Univerſitäten gelegt werden, und dazu dürften anderthalb bis zwey Jahre (die man ja auch bis jetzt darauf zu verwenden pflegte) hinreichend ſeyn. Nämlich hinreichend nicht zu vollendeter Gelehrſamkeit, was ohnehin kein ver- nünftiger Menſch von irgend einem Univerſitätsun- terricht verlangen wird: wohl aber hinreichend, um in den Quellen zu Hauſe zu ſeyn, um ſie ſelbſt leſen zu können, und um neuere Schriftſteller unabhängig und mit eigenem Urtheil zu leſen, und ihnen nicht mehr preis gegeben zu ſeyn. Es iſt einleuchtend, daß dagegen die Erfahrung eines wirklichen Unter- richts nicht angeführt werden kann, ſobald in dieſem Unterricht die unmittelbare Einführung in die Quel- len gar nicht verſucht worden iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/131>, abgerufen am 28.11.2024.