Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.hat sich natürlich vieles ganz anders gestaltet und Es kann nicht meine Absicht seyn, diese histori- hat ſich natürlich vieles ganz anders geſtaltet und Es kann nicht meine Abſicht ſeyn, dieſe hiſtori- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0129" n="119"/> hat ſich natürlich vieles ganz anders geſtaltet und<lb/> entwickelt, theils nach wirklich volksmäßigem Bedürf-<lb/> niß, theils auf mehr literariſche Weiſe, unter den<lb/> Händen der Juriſten. Dieſes letzte iſt hier überwie-<lb/> gend, und die Grundlage davon iſt eine Geſchichte<lb/> unſrer Rechtswiſſenſchaft vom Mittelalter herab. Ein<lb/> vorzügliches Beſtreben dieſes dritten Theiles unſrer<lb/> Wiſſenſchaft muß darauf gerichtet ſeyn, den gegen-<lb/> wärtigen Zuſtand des Rechts allmählich von demje-<lb/> nigen zu reinigen, was durch bloße Unkunde und<lb/> Dumpfheit literariſch ſchlechter Zeiten, ohne alles<lb/> wahrhaft praktiſche Bedürfniß, hervorgebracht wor-<lb/> den iſt.</p><lb/> <p>Es kann nicht meine Abſicht ſeyn, dieſe hiſtori-<lb/> ſche Behandlung aller Theile unſres Rechts hier in<lb/> einer ausführlichen Methodik darzuſtellen; allein über<lb/> das Römiſche Recht muß noch einiges hinzugefügt<lb/> werden, da gerade deſſen Behandlung neuerlich in<lb/> Frage gekommen iſt. Was ich für den einzig mög-<lb/> lichen Standpunkt dieſes Studiums halte, wird aus<lb/> der oben gegebenen Darſtellung des Römiſchen Rechts<lb/> einleuchtend ſeyn: es iſt das Recht der Pandekten,<lb/> von welchem aus dann die Uebergänge zu den<lb/> neueren Modificationen bis <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> zu be-<lb/> ſtimmen ſind. Willkührlich wird dieſe Anſicht niemand<lb/> finden, welcher bedenkt, daß ſchon <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> ſie<lb/> gehabt hat, und daß ſie wenigſtens dem Namen nach<lb/> dem Hauptunterricht auf Univerſitäten, und den aus-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [119/0129]
hat ſich natürlich vieles ganz anders geſtaltet und
entwickelt, theils nach wirklich volksmäßigem Bedürf-
niß, theils auf mehr literariſche Weiſe, unter den
Händen der Juriſten. Dieſes letzte iſt hier überwie-
gend, und die Grundlage davon iſt eine Geſchichte
unſrer Rechtswiſſenſchaft vom Mittelalter herab. Ein
vorzügliches Beſtreben dieſes dritten Theiles unſrer
Wiſſenſchaft muß darauf gerichtet ſeyn, den gegen-
wärtigen Zuſtand des Rechts allmählich von demje-
nigen zu reinigen, was durch bloße Unkunde und
Dumpfheit literariſch ſchlechter Zeiten, ohne alles
wahrhaft praktiſche Bedürfniß, hervorgebracht wor-
den iſt.
Es kann nicht meine Abſicht ſeyn, dieſe hiſtori-
ſche Behandlung aller Theile unſres Rechts hier in
einer ausführlichen Methodik darzuſtellen; allein über
das Römiſche Recht muß noch einiges hinzugefügt
werden, da gerade deſſen Behandlung neuerlich in
Frage gekommen iſt. Was ich für den einzig mög-
lichen Standpunkt dieſes Studiums halte, wird aus
der oben gegebenen Darſtellung des Römiſchen Rechts
einleuchtend ſeyn: es iſt das Recht der Pandekten,
von welchem aus dann die Uebergänge zu den
neueren Modificationen bis Juſtinian zu be-
ſtimmen ſind. Willkührlich wird dieſe Anſicht niemand
finden, welcher bedenkt, daß ſchon Juſtinian ſie
gehabt hat, und daß ſie wenigſtens dem Namen nach
dem Hauptunterricht auf Univerſitäten, und den aus-
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