da es gar nicht gewöhnlich ist, gerade dieses mit dem Worte Gebrauch zu bezeichnen. Wie dieser Be- griff entstanden ist, kann nicht zweifelhaft seyn; es ist der usus, im Gegensatz des ususfructus, aber nicht der usus der Römischen Juristen selbst, son- dern der, welcher in unsern Compendien bis auf die neuesten Zeiten fälschlich angenommen war. Die Römer verstehen unter usus den Gebrauch ohne allen Fruchtgenuß, z. B. bey einem Pferde das Reiten und Fahren, aber nicht die Füllen und das Miethgeld. Nur wenn aus Versehen ein usus an einer solchen Sache gegeben ist, an welcher ganz oder zum Theil dieser reine Gebrauch unmöglich ist, inter- pretiren sie ausnahmsweise den usus wie vollen oder theilweisen ususfructus, indem sie nothgedrungen an- nehmen, daß man sich schlecht ausgedrückt habe, wes- halb durch Interpretation nachgeholfen werden müs- se. Das eigenthümliche Daseyn dieses usus beruht auf Römischem Sprachgebrauch, und da wir kein Wort von entsprechender Bestimmtheit haben, so schlägt das Landrecht den richtigern Weg ein, den usus ganz zu ignoriren, und außer dem Nießbrauch zuerst im allgemeinen zu bemerken, daß man auch nach Belieben eingeschränkte Nutzungsrechte geben könne (I. 21. §. 227), dann aber solche Fälle dieser Art abzuhandeln, die noch bey uns gewöhnlich sind. -- Den Unterschied des Vormundes vom Curator (§. 188) möchte man auf den ersten Blick darin
da es gar nicht gewöhnlich iſt, gerade dieſes mit dem Worte Gebrauch zu bezeichnen. Wie dieſer Be- griff entſtanden iſt, kann nicht zweifelhaft ſeyn; es iſt der usus, im Gegenſatz des ususfructus, aber nicht der usus der Römiſchen Juriſten ſelbſt, ſon- dern der, welcher in unſern Compendien bis auf die neueſten Zeiten fälſchlich angenommen war. Die Römer verſtehen unter usus den Gebrauch ohne allen Fruchtgenuß, z. B. bey einem Pferde das Reiten und Fahren, aber nicht die Füllen und das Miethgeld. Nur wenn aus Verſehen ein usus an einer ſolchen Sache gegeben iſt, an welcher ganz oder zum Theil dieſer reine Gebrauch unmöglich iſt, inter- pretiren ſie ausnahmsweiſe den usus wie vollen oder theilweiſen ususfructus, indem ſie nothgedrungen an- nehmen, daß man ſich ſchlecht ausgedrückt habe, wes- halb durch Interpretation nachgeholfen werden müſ- ſe. Das eigenthümliche Daſeyn dieſes usus beruht auf Römiſchem Sprachgebrauch, und da wir kein Wort von entſprechender Beſtimmtheit haben, ſo ſchlägt das Landrecht den richtigern Weg ein, den usus ganz zu ignoriren, und außer dem Nießbrauch zuerſt im allgemeinen zu bemerken, daß man auch nach Belieben eingeſchränkte Nutzungsrechte geben könne (I. 21. §. 227), dann aber ſolche Fälle dieſer Art abzuhandeln, die noch bey uns gewöhnlich ſind. — Den Unterſchied des Vormundes vom Curator (§. 188) möchte man auf den erſten Blick darin
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da es gar nicht gewöhnlich iſt, gerade dieſes mit
dem Worte Gebrauch zu bezeichnen. Wie dieſer Be-
griff entſtanden iſt, kann nicht zweifelhaft ſeyn; es
iſt der usus, im Gegenſatz des ususfructus, aber
nicht der usus der Römiſchen Juriſten ſelbſt, ſon-
dern der, welcher in unſern Compendien bis auf die
neueſten Zeiten fälſchlich angenommen war. Die
Römer verſtehen unter usus den Gebrauch ohne
allen Fruchtgenuß, z. B. bey einem Pferde das
Reiten und Fahren, aber nicht die Füllen und das
Miethgeld. Nur wenn aus Verſehen ein usus an
einer ſolchen Sache gegeben iſt, an welcher ganz oder
zum Theil dieſer reine Gebrauch unmöglich iſt, inter-
pretiren ſie ausnahmsweiſe den usus wie vollen oder
theilweiſen ususfructus, indem ſie nothgedrungen an-
nehmen, daß man ſich ſchlecht ausgedrückt habe, wes-
halb durch Interpretation nachgeholfen werden müſ-
ſe. Das eigenthümliche Daſeyn dieſes usus beruht
auf Römiſchem Sprachgebrauch, und da wir kein
Wort von entſprechender Beſtimmtheit haben, ſo
ſchlägt das Landrecht den richtigern Weg ein, den
usus ganz zu ignoriren, und außer dem Nießbrauch
zuerſt im allgemeinen zu bemerken, daß man auch
nach Belieben eingeſchränkte Nutzungsrechte geben
könne (I. 21. §. 227), dann aber ſolche Fälle dieſer
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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/111>, abgerufen am 23.07.2024.
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