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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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vollführt worden, und jede Absonderung dieser Art
ist für den Erfolg, wenn gleich nicht entscheidend,
doch immer sehr gefährlich.

Was den Stoff betrifft, so könnte man nach den
Vorschriften der Kaiserin Maria Theresia eine größe-
re Originalität als im Preussischen Rechte erwarten,
da die Verfasser sich nicht an das Römische Recht
binden, sondern überall die natürliche Billigkeit wal-
ten lassen sollten 1). Allein was über die Entstehung
der ersten Grundlage aus den Commentatoren gesagt
worden ist, so wie die Betrachtung des Gesetzbuchs
selbst, zeigt, daß dennoch aus derselben Quelle, nur
noch weniger rein und unmittelbar, als bey dem
Landrecht geschöpft worden ist. In der Behandlung
zeigt sich sogleich der Hauptunterschied, daß man im
Oesterreichischen Gesetzbuch nicht so, wie im Preussi-
schen, die Rechtsfälle selbst zu erschöpfen, sondern nur
die Begriffe der Rechtsverhältnisse und die allgemein-
sten Regeln für dieselben aufzustellen gesucht hat 2).
In der ganzen Form und Anlage ist das Werk einem
etwas ausführlichen Institutionencompendium sehr
ähnlich. Die Ausführung soll nun theils für die Be-
griffe (das formelle oder theoretische), theils für die
praktischen Regeln besonders geprüft werden.

1) Zeiller S. 24.
2) Die drey Theile des Gesetzbuchs enthalten zusammen 561
Seiten, sehr weitläufig gedruckt.
G

vollführt worden, und jede Abſonderung dieſer Art
iſt für den Erfolg, wenn gleich nicht entſcheidend,
doch immer ſehr gefährlich.

Was den Stoff betrifft, ſo könnte man nach den
Vorſchriften der Kaiſerin Maria Thereſia eine größe-
re Originalität als im Preuſſiſchen Rechte erwarten,
da die Verfaſſer ſich nicht an das Römiſche Recht
binden, ſondern überall die natürliche Billigkeit wal-
ten laſſen ſollten 1). Allein was über die Entſtehung
der erſten Grundlage aus den Commentatoren geſagt
worden iſt, ſo wie die Betrachtung des Geſetzbuchs
ſelbſt, zeigt, daß dennoch aus derſelben Quelle, nur
noch weniger rein und unmittelbar, als bey dem
Landrecht geſchöpft worden iſt. In der Behandlung
zeigt ſich ſogleich der Hauptunterſchied, daß man im
Oeſterreichiſchen Geſetzbuch nicht ſo, wie im Preuſſi-
ſchen, die Rechtsfälle ſelbſt zu erſchöpfen, ſondern nur
die Begriffe der Rechtsverhältniſſe und die allgemein-
ſten Regeln für dieſelben aufzuſtellen geſucht hat 2).
In der ganzen Form und Anlage iſt das Werk einem
etwas ausführlichen Inſtitutionencompendium ſehr
ähnlich. Die Ausführung ſoll nun theils für die Be-
griffe (das formelle oder theoretiſche), theils für die
praktiſchen Regeln beſonders geprüft werden.

1) Zeiller S. 24.
2) Die drey Theile des Geſetzbuchs enthalten zuſammen 561
Seiten, ſehr weitläufig gedruckt.
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[97/0107] vollführt worden, und jede Abſonderung dieſer Art iſt für den Erfolg, wenn gleich nicht entſcheidend, doch immer ſehr gefährlich. Was den Stoff betrifft, ſo könnte man nach den Vorſchriften der Kaiſerin Maria Thereſia eine größe- re Originalität als im Preuſſiſchen Rechte erwarten, da die Verfaſſer ſich nicht an das Römiſche Recht binden, ſondern überall die natürliche Billigkeit wal- ten laſſen ſollten 1). Allein was über die Entſtehung der erſten Grundlage aus den Commentatoren geſagt worden iſt, ſo wie die Betrachtung des Geſetzbuchs ſelbſt, zeigt, daß dennoch aus derſelben Quelle, nur noch weniger rein und unmittelbar, als bey dem Landrecht geſchöpft worden iſt. In der Behandlung zeigt ſich ſogleich der Hauptunterſchied, daß man im Oeſterreichiſchen Geſetzbuch nicht ſo, wie im Preuſſi- ſchen, die Rechtsfälle ſelbſt zu erſchöpfen, ſondern nur die Begriffe der Rechtsverhältniſſe und die allgemein- ſten Regeln für dieſelben aufzuſtellen geſucht hat 2). In der ganzen Form und Anlage iſt das Werk einem etwas ausführlichen Inſtitutionencompendium ſehr ähnlich. Die Ausführung ſoll nun theils für die Be- griffe (das formelle oder theoretiſche), theils für die praktiſchen Regeln beſonders geprüft werden. 1) Zeiller S. 24. 2) Die drey Theile des Geſetzbuchs enthalten zuſammen 561 Seiten, ſehr weitläufig gedruckt. G

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/107>, abgerufen am 05.12.2024.