Sattler, Basilius: Drey Predigten, Gethan bey der Leich vnd Begrebnis, Weilandt Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, H. Julij, Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg. Wolfenbüttel, 1589.F. G. Kirchenordnung begriffen ist / darin vnter andern beides der Papisten vnd Caluinisten Irrthümb mit namen verworffen / auch andere verfelschungen ausgesetzt sein. Werden J. F. G. dabey bleiben / so wollen wir zu Gott hoffen / es werde nimmer ein Man gebrechen / der auff diesem Fürstlichen Stul sitze. Vnd haben wir die gewisse hoffnung / machen vns auch keinen zweiffel daran / Wie denn J. F. G. gnugsam vnd öffentlich zuuerstehen geben / vnd jhr bekentnis thun / das sie aus eigener bewegung frey öffentlich für jedermenniglich / so wol die Kirchen: als die Hoffgerichts Ordnung jhnen fürtragen lassen / zubezeugen / das sie auch / wie derselben Herr Vater vber solcher Lere vnd Gericht vnd gerechtigkeit halten wollen. Derwegen ich mehr nicht zuthun weis / als J. F. G. zuuermanen / vnd Gott zu bitten / das sie dabey bestendig verharren / vnd für der Papisten / Caluinisten / vnd anderer Secten nachstellung auch forthin / wie die / so an diesem orth / für jhnen zur ruhe gebracht / sich zu hüten. Solten aber J. F. G. oder derselben Nachkommen / vber kurtz oder lang dauon abweichen / so wirds jnen gehen / wie es den Nachkommen Dauids gangen ist. Zum Andern / Befehle J. F. G. ich den 133. F. G. Kirchenordnung begriffen ist / darin vnter andern beides der Papisten vnd Caluinisten Irrthümb mit namen verworffen / auch andere verfelschungen ausgesetzt sein. Werden J. F. G. dabey bleiben / so wollen wir zu Gott hoffen / es werde nimmer ein Man gebrechen / der auff diesem Fürstlichen Stul sitze. Vnd haben wir die gewisse hoffnung / machen vns auch keinen zweiffel daran / Wie denn J. F. G. gnugsam vnd öffentlich zuuerstehen geben / vnd jhr bekentnis thun / das sie aus eigener bewegung frey öffentlich für jedermenniglich / so wol die Kirchen: als die Hoffgerichts Ordnung jhnen fürtragen lassen / zubezeugen / das sie auch / wie derselben Herr Vater vber solcher Lere vnd Gericht vnd gerechtigkeit halten wollen. Derwegen ich mehr nicht zuthun weis / als J. F. G. zuuermanen / vñ Gott zu bitten / das sie dabey bestendig verharren / vnd für der Papisten / Caluinisten / vnd anderer Secten nachstellung auch forthin / wie die / so an diesem orth / für jhnen zur ruhe gebracht / sich zu hüten. Solten aber J. F. G. oder derselben Nachkommen / vber kurtz oder lang dauon abweichen / so wirds jnen gehen / wie es den Nachkommen Dauids gangen ist. Zum Andern / Befehle J. F. G. ich den 133. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0120"/> F. G. Kirchenordnung begriffen ist / darin vnter andern beides der Papisten vnd Caluinisten Irrthümb mit namen verworffen / auch andere verfelschungen ausgesetzt sein. Werden J. F. G. dabey bleiben / so wollen wir zu Gott hoffen / es werde nimmer ein Man gebrechen / der auff diesem Fürstlichen Stul sitze.</p> <p>Vnd haben wir die gewisse hoffnung / machen vns auch keinen zweiffel daran / Wie denn J. F. G. gnugsam vnd öffentlich zuuerstehen geben / vnd jhr bekentnis thun / das sie aus eigener bewegung frey öffentlich für jedermenniglich / so wol die Kirchen: als die Hoffgerichts Ordnung jhnen fürtragen lassen / zubezeugen / das sie auch / wie derselben Herr Vater vber solcher Lere vnd Gericht vnd gerechtigkeit halten wollen.</p> <p>Derwegen ich mehr nicht zuthun weis / als J. F. G. zuuermanen / vñ Gott zu bitten / das sie dabey bestendig verharren / vnd für der Papisten / Caluinisten / vnd anderer Secten nachstellung auch forthin / wie die / so an diesem orth / für jhnen zur ruhe gebracht / sich zu hüten.</p> <p>Solten aber J. F. G. oder derselben Nachkommen / vber kurtz oder lang dauon abweichen / so wirds jnen gehen / wie es den Nachkommen Dauids gangen ist.</p> <p>Zum Andern / Befehle J. F. G. ich den 133. </p> </div> </body> </text> </TEI> [0120]
F. G. Kirchenordnung begriffen ist / darin vnter andern beides der Papisten vnd Caluinisten Irrthümb mit namen verworffen / auch andere verfelschungen ausgesetzt sein. Werden J. F. G. dabey bleiben / so wollen wir zu Gott hoffen / es werde nimmer ein Man gebrechen / der auff diesem Fürstlichen Stul sitze.
Vnd haben wir die gewisse hoffnung / machen vns auch keinen zweiffel daran / Wie denn J. F. G. gnugsam vnd öffentlich zuuerstehen geben / vnd jhr bekentnis thun / das sie aus eigener bewegung frey öffentlich für jedermenniglich / so wol die Kirchen: als die Hoffgerichts Ordnung jhnen fürtragen lassen / zubezeugen / das sie auch / wie derselben Herr Vater vber solcher Lere vnd Gericht vnd gerechtigkeit halten wollen.
Derwegen ich mehr nicht zuthun weis / als J. F. G. zuuermanen / vñ Gott zu bitten / das sie dabey bestendig verharren / vnd für der Papisten / Caluinisten / vnd anderer Secten nachstellung auch forthin / wie die / so an diesem orth / für jhnen zur ruhe gebracht / sich zu hüten.
Solten aber J. F. G. oder derselben Nachkommen / vber kurtz oder lang dauon abweichen / so wirds jnen gehen / wie es den Nachkommen Dauids gangen ist.
Zum Andern / Befehle J. F. G. ich den 133.
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Zitationshilfe: | Sattler, Basilius: Drey Predigten, Gethan bey der Leich vnd Begrebnis, Weilandt Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, H. Julij, Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg. Wolfenbüttel, 1589, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sattler_predigt_1589/120>, abgerufen am 16.02.2025. |