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Salzmann, Christian Gotthilf: Ueber die heimlichen Sünden der Jugend. Leipzig, 1785.

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dass ein gutes Kind von seinem Aufseher sich
nie entfernen dürfe, ohne es ihm zuvor an-
gezeigt und von ihm die Erlaubniss dazu er-
halten zu haben, weil Vater, Mutter, Leh-
rer oder Erzieher, überhaupt die Person,
deren Aufsicht die Kinder anvertrauet sind,
von ihnen Rechenschaft geben, folglich wis-
sen müssen, wo sie sich in jeder Minute be-
finden, und was sie vornehmen. Es wird
sie alsdenn nicht befremden, wenn man von
ihnen verlangt, dass sie auch ihre Entfernung
auf das heimliche Gemach anzeigen sollen.

Man weisse ihnen ferner zur Lassung
des Urins einen Winkel an, der doch nicht
so verdeckt ist, dass er die Stellung des Kin-
des verbaerge. Zum Grunde von dieser
Verordnung kann man die Liebe zur Rein-
lichkeit angeben, und man gewöhnt dadurch
die Kinder unvermerkt, den, ihnen gefaehr-
lichen, Ort weniger zu besuchen. Zwey
oder mehrere Kinder zugleich dürfen das
heimliche Gemach, bey Strafe, nie besuchen,

weil
(Von heimlichen Sünden.) (R)

daſs ein gutes Kind von ſeinem Aufſeher ſich
nie entfernen dürfe, ohne es ihm zuvor an-
gezeigt und von ihm die Erlaubniſs dazu er-
halten zu haben, weil Vater, Mutter, Leh-
rer oder Erzieher, überhaupt die Perſon,
deren Aufſicht die Kinder anvertrauet ſind,
von ihnen Rechenſchaft geben, folglich wiſ-
ſen müſſen, wo ſie ſich in jeder Minute be-
finden, und was ſie vornehmen. Es wird
ſie alsdenn nicht befremden, wenn man von
ihnen verlangt, daſs ſie auch ihre Entfernung
auf das heimliche Gemach anzeigen ſollen.

Man weiſse ihnen ferner zur Laſſung
des Urins einen Winkel an, der doch nicht
ſo verdeckt iſt, daſs er die Stellung des Kin-
des verbærge. Zum Grunde von dieſer
Verordnung kann man die Liebe zur Rein-
lichkeit angeben, und man gewöhnt dadurch
die Kinder unvermerkt, den, ihnen gefæhr-
lichen, Ort weniger zu beſuchen. Zwey
oder mehrere Kinder zugleich dürfen das
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[257/0267] daſs ein gutes Kind von ſeinem Aufſeher ſich nie entfernen dürfe, ohne es ihm zuvor an- gezeigt und von ihm die Erlaubniſs dazu er- halten zu haben, weil Vater, Mutter, Leh- rer oder Erzieher, überhaupt die Perſon, deren Aufſicht die Kinder anvertrauet ſind, von ihnen Rechenſchaft geben, folglich wiſ- ſen müſſen, wo ſie ſich in jeder Minute be- finden, und was ſie vornehmen. Es wird ſie alsdenn nicht befremden, wenn man von ihnen verlangt, daſs ſie auch ihre Entfernung auf das heimliche Gemach anzeigen ſollen. Man weiſse ihnen ferner zur Laſſung des Urins einen Winkel an, der doch nicht ſo verdeckt iſt, daſs er die Stellung des Kin- des verbærge. Zum Grunde von dieſer Verordnung kann man die Liebe zur Rein- lichkeit angeben, und man gewöhnt dadurch die Kinder unvermerkt, den, ihnen gefæhr- lichen, Ort weniger zu beſuchen. Zwey oder mehrere Kinder zugleich dürfen das heimliche Gemach, bey Strafe, nie beſuchen, weil (Von heimlichen Sünden.) (R)

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Zitationshilfe: Salzmann, Christian Gotthilf: Ueber die heimlichen Sünden der Jugend. Leipzig, 1785, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/salzmann_suenden_1785/267>, abgerufen am 24.11.2024.