andergreifenden Ordnung stehen müssen, worin das Wesen der Forstver- fassung in der Hauptsache besteht.
Von dem Waldarbeiter, welcher die Saatreihen hackt oder die Bäume fällt, bis zu dem Departementschef im Ministerium besteht eine lange Reihe von Beamten, deren segensreiches Wirken im grünen Walde anhebt und am grünen Tische endet, wobei leider nicht selten unerfreuliche Meinungsverschiedenheiten dieser beiden Wirkungskreise hervortreten, da natürlich am wenigsten, wo die oberste Forstbehörde auf ihren hohen Standpunkt auf dem langen Wege der verschiedenen Stufen der praktischen Forstverwaltung gelangt ist; da am meisten, wo andere bequemere und kürzere, mit allerlei Vorrechten geebnete Wege an die Spitze der Forst- verwaltung eines Staates geführt haben.
Sehen wir jetzt von der Bewirthschaftung eines Privatwaldes ab, der gerade nur einen einzigen Revierförster bedarf, und fassen wir vielmehr die Verwaltung der Forsten eines größeren Landes ins Auge, so muß sich natürlich die Lehre von der Forstverfassung als ein so zusammengesetztes, vielgliederiges Ganzes ergeben, daß wir uns hier mit einer kurzen Uebersicht desselben begnügen müssen.
Die große Manchfaltigkeit der Geschäfte, welche die Forstverwaltung eines ganzen Landes umfaßt, bedingt von selbst schon eine Gliederung der Forstverfassung in die Forstverwaltung im engeren Sinne und in die Forstdirektion. Jene hat es mit der praktischen Ausführung aller Forst- geschäfte zu thun, während es die Obliegenheit der Forstdirection ist, jene Geschäfte in den leitenden Grundsätzen anzuordnen und deren richtige Ausführung zu überwachen.
Wie der Wald selbst ein organisches Ganzes ist, dessen einzelne Glieder und Beziehungen untrennbar zusammenhängen, so ist auch jene Eintheilung der Forstverfassung keine scharf trennende, indem der Forst- verwaltung, als der niederen Halbschied der Forstverfassung, gewissermaßen in einer unteren Instanz ebenfalls direktorielle Geschäfte und somit Aemter zufallen. Ueberblicken wir einmal in aufsteigender Reihe alle die zahlreichen Geschäfte der Forstverwaltung im weiteren Sinne und die Aemter oder Stellen, denen sie überwiesen sind.
Wir beginnen mit den insofern frei zu nennenden Waldarbeitern, als sie nur im Tagelohn und nicht in einem festen Amte stehen. Sie be-
andergreifenden Ordnung ſtehen müſſen, worin das Weſen der Forſtver- faſſung in der Hauptſache beſteht.
Von dem Waldarbeiter, welcher die Saatreihen hackt oder die Bäume fällt, bis zu dem Departementschef im Miniſterium beſteht eine lange Reihe von Beamten, deren ſegensreiches Wirken im grünen Walde anhebt und am grünen Tiſche endet, wobei leider nicht ſelten unerfreuliche Meinungsverſchiedenheiten dieſer beiden Wirkungskreiſe hervortreten, da natürlich am wenigſten, wo die oberſte Forſtbehörde auf ihren hohen Standpunkt auf dem langen Wege der verſchiedenen Stufen der praktiſchen Forſtverwaltung gelangt iſt; da am meiſten, wo andere bequemere und kürzere, mit allerlei Vorrechten geebnete Wege an die Spitze der Forſt- verwaltung eines Staates geführt haben.
Sehen wir jetzt von der Bewirthſchaftung eines Privatwaldes ab, der gerade nur einen einzigen Revierförſter bedarf, und faſſen wir vielmehr die Verwaltung der Forſten eines größeren Landes ins Auge, ſo muß ſich natürlich die Lehre von der Forſtverfaſſung als ein ſo zuſammengeſetztes, vielgliederiges Ganzes ergeben, daß wir uns hier mit einer kurzen Ueberſicht deſſelben begnügen müſſen.
Die große Manchfaltigkeit der Geſchäfte, welche die Forſtverwaltung eines ganzen Landes umfaßt, bedingt von ſelbſt ſchon eine Gliederung der Forſtverfaſſung in die Forſtverwaltung im engeren Sinne und in die Forſtdirektion. Jene hat es mit der praktiſchen Ausführung aller Forſt- geſchäfte zu thun, während es die Obliegenheit der Forſtdirection iſt, jene Geſchäfte in den leitenden Grundſätzen anzuordnen und deren richtige Ausführung zu überwachen.
Wie der Wald ſelbſt ein organiſches Ganzes iſt, deſſen einzelne Glieder und Beziehungen untrennbar zuſammenhängen, ſo iſt auch jene Eintheilung der Forſtverfaſſung keine ſcharf trennende, indem der Forſt- verwaltung, als der niederen Halbſchied der Forſtverfaſſung, gewiſſermaßen in einer unteren Inſtanz ebenfalls direktorielle Geſchäfte und ſomit Aemter zufallen. Ueberblicken wir einmal in aufſteigender Reihe alle die zahlreichen Geſchäfte der Forſtverwaltung im weiteren Sinne und die Aemter oder Stellen, denen ſie überwieſen ſind.
Wir beginnen mit den inſofern frei zu nennenden Waldarbeitern, als ſie nur im Tagelohn und nicht in einem feſten Amte ſtehen. Sie be-
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andergreifenden Ordnung ſtehen müſſen, worin das Weſen der Forſtver-
faſſung in der Hauptſache beſteht.
Von dem Waldarbeiter, welcher die Saatreihen hackt oder die Bäume
fällt, bis zu dem Departementschef im Miniſterium beſteht eine lange
Reihe von Beamten, deren ſegensreiches Wirken im grünen Walde anhebt
und am grünen Tiſche endet, wobei leider nicht ſelten unerfreuliche
Meinungsverſchiedenheiten dieſer beiden Wirkungskreiſe hervortreten, da
natürlich am wenigſten, wo die oberſte Forſtbehörde auf ihren hohen
Standpunkt auf dem langen Wege der verſchiedenen Stufen der praktiſchen
Forſtverwaltung gelangt iſt; da am meiſten, wo andere bequemere und
kürzere, mit allerlei Vorrechten geebnete Wege an die Spitze der Forſt-
verwaltung eines Staates geführt haben.
Sehen wir jetzt von der Bewirthſchaftung eines Privatwaldes ab, der
gerade nur einen einzigen Revierförſter bedarf, und faſſen wir vielmehr
die Verwaltung der Forſten eines größeren Landes ins Auge, ſo muß ſich
natürlich die Lehre von der Forſtverfaſſung als ein ſo zuſammengeſetztes,
vielgliederiges Ganzes ergeben, daß wir uns hier mit einer kurzen
Ueberſicht deſſelben begnügen müſſen.
Die große Manchfaltigkeit der Geſchäfte, welche die Forſtverwaltung
eines ganzen Landes umfaßt, bedingt von ſelbſt ſchon eine Gliederung der
Forſtverfaſſung in die Forſtverwaltung im engeren Sinne und in die
Forſtdirektion. Jene hat es mit der praktiſchen Ausführung aller Forſt-
geſchäfte zu thun, während es die Obliegenheit der Forſtdirection iſt, jene
Geſchäfte in den leitenden Grundſätzen anzuordnen und deren richtige
Ausführung zu überwachen.
Wie der Wald ſelbſt ein organiſches Ganzes iſt, deſſen einzelne
Glieder und Beziehungen untrennbar zuſammenhängen, ſo iſt auch jene
Eintheilung der Forſtverfaſſung keine ſcharf trennende, indem der Forſt-
verwaltung, als der niederen Halbſchied der Forſtverfaſſung, gewiſſermaßen
in einer unteren Inſtanz ebenfalls direktorielle Geſchäfte und ſomit
Aemter zufallen. Ueberblicken wir einmal in aufſteigender Reihe alle die
zahlreichen Geſchäfte der Forſtverwaltung im weiteren Sinne und die
Aemter oder Stellen, denen ſie überwieſen ſind.
Wir beginnen mit den inſofern frei zu nennenden Waldarbeitern,
als ſie nur im Tagelohn und nicht in einem feſten Amte ſtehen. Sie be-
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Roßmäßler, Emil Adolf: Der Wald. Leipzig u. a., 1863, S. 610. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rossmaessler_wald_1863/666>, abgerufen am 23.11.2024.
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