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Roßmäßler, Emil Adolf: Der Wald. Leipzig u. a., 1863.

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dient wird. Aber dies kommt bei der Bestimmung des Ankaufswerthes
zunächst nicht in Betracht.

Wenn wir hieraus schon die Schwierigkeit der Waldwerthberechnung
sehen, so ist diese noch durch andere Rücksichten vermehrt, welche einer
solchen Berechnungen zum Grunde liegen können.

Bei Zwangsenteignungen (Expropriationen), wenn sie Waldungen
betreffen, kann nicht nur das des öffentlichen Nutzens wegen expropriirte
Waldstück und dessen Werth in Frage kommen, sondern gar sehr auch der
dem Besitzer verbleibende Rest des Waldes, welcher durch die Abtrennung
nicht nur um den abgetrennten Theil verkleinert ist, sondern auf ver-
schiedene Weise (z. B. dadurch sich ergebende Erschwerung der Bewirth-
schaftung und Benutzung, Offenlegung gegen schädliche klimatische Ein-
flüsse etc.) verschlechtert werden kann.

Besondere Berücksichtigung erheischt ferner die Waldwerthberechnung
bei Zusammenlegungen und Vertauschungen, behufs der Ver-
pfändung
und der Besteuerung.

Das Verfahren der Waldwerthberechnung und die dabei in's Auge
zu fassenden Werthobjekte, welche natürlich nicht blos in dem Holzvor-
rathe bestehen, können hier eine eingehende Schilderung nicht finden, weil
uns dies zu tief in diese sehr ausgebildete besondere Seite der Forstwissen-
schaft führen würde. Es genügt die Andeutung, daß dabei Manches von
bestimmendem Einfluß ist, was nicht in Geld verwandelt werden wohl aber
wesentlich dazu beitragen kann, den Geldeswerth des Waldes zu erhöhen,
z. B. die Güte des Bodens, die Lage an Land- oder Wasserstraßen
und die Nähe großer Städte.

Die Forstverfassung.

Sobald wir den Blick über die engen Schranken eines einzelnen
Privatwaldes und dessen Pflege erheben und den Begriff Staatsforst als
den anderen Endpunkt der langen Größenreihe von Waldbesitzthümern fassen,
so entwickelt sich in derselben Stufenfolge immer höher der Begriff der
Forstverfassung. Hierdurch werden wir zum erstenmale an die bei der
Forstverwaltung betheiligten Arbeiter -- dieses Wort in der weitesten
Fassung genommen -- erinnert, deren Arbeitsleistungen in einer inein-

Roßmäßler, der Wald. 39

dient wird. Aber dies kommt bei der Beſtimmung des Ankaufswerthes
zunächſt nicht in Betracht.

Wenn wir hieraus ſchon die Schwierigkeit der Waldwerthberechnung
ſehen, ſo iſt dieſe noch durch andere Rückſichten vermehrt, welche einer
ſolchen Berechnungen zum Grunde liegen können.

Bei Zwangsenteignungen (Expropriationen), wenn ſie Waldungen
betreffen, kann nicht nur das des öffentlichen Nutzens wegen expropriirte
Waldſtück und deſſen Werth in Frage kommen, ſondern gar ſehr auch der
dem Beſitzer verbleibende Reſt des Waldes, welcher durch die Abtrennung
nicht nur um den abgetrennten Theil verkleinert iſt, ſondern auf ver-
ſchiedene Weiſe (z. B. dadurch ſich ergebende Erſchwerung der Bewirth-
ſchaftung und Benutzung, Offenlegung gegen ſchädliche klimatiſche Ein-
flüſſe etc.) verſchlechtert werden kann.

Beſondere Berückſichtigung erheiſcht ferner die Waldwerthberechnung
bei Zuſammenlegungen und Vertauſchungen, behufs der Ver-
pfändung
und der Beſteuerung.

Das Verfahren der Waldwerthberechnung und die dabei in’s Auge
zu faſſenden Werthobjekte, welche natürlich nicht blos in dem Holzvor-
rathe beſtehen, können hier eine eingehende Schilderung nicht finden, weil
uns dies zu tief in dieſe ſehr ausgebildete beſondere Seite der Forſtwiſſen-
ſchaft führen würde. Es genügt die Andeutung, daß dabei Manches von
beſtimmendem Einfluß iſt, was nicht in Geld verwandelt werden wohl aber
weſentlich dazu beitragen kann, den Geldeswerth des Waldes zu erhöhen,
z. B. die Güte des Bodens, die Lage an Land- oder Waſſerſtraßen
und die Nähe großer Städte.

Die Forſtverfaſſung.

Sobald wir den Blick über die engen Schranken eines einzelnen
Privatwaldes und deſſen Pflege erheben und den Begriff Staatsforſt als
den anderen Endpunkt der langen Größenreihe von Waldbeſitzthümern faſſen,
ſo entwickelt ſich in derſelben Stufenfolge immer höher der Begriff der
Forſtverfaſſung. Hierdurch werden wir zum erſtenmale an die bei der
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Roßmäßler, der Wald. 39
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[609/0665] dient wird. Aber dies kommt bei der Beſtimmung des Ankaufswerthes zunächſt nicht in Betracht. Wenn wir hieraus ſchon die Schwierigkeit der Waldwerthberechnung ſehen, ſo iſt dieſe noch durch andere Rückſichten vermehrt, welche einer ſolchen Berechnungen zum Grunde liegen können. Bei Zwangsenteignungen (Expropriationen), wenn ſie Waldungen betreffen, kann nicht nur das des öffentlichen Nutzens wegen expropriirte Waldſtück und deſſen Werth in Frage kommen, ſondern gar ſehr auch der dem Beſitzer verbleibende Reſt des Waldes, welcher durch die Abtrennung nicht nur um den abgetrennten Theil verkleinert iſt, ſondern auf ver- ſchiedene Weiſe (z. B. dadurch ſich ergebende Erſchwerung der Bewirth- ſchaftung und Benutzung, Offenlegung gegen ſchädliche klimatiſche Ein- flüſſe etc.) verſchlechtert werden kann. Beſondere Berückſichtigung erheiſcht ferner die Waldwerthberechnung bei Zuſammenlegungen und Vertauſchungen, behufs der Ver- pfändung und der Beſteuerung. Das Verfahren der Waldwerthberechnung und die dabei in’s Auge zu faſſenden Werthobjekte, welche natürlich nicht blos in dem Holzvor- rathe beſtehen, können hier eine eingehende Schilderung nicht finden, weil uns dies zu tief in dieſe ſehr ausgebildete beſondere Seite der Forſtwiſſen- ſchaft führen würde. Es genügt die Andeutung, daß dabei Manches von beſtimmendem Einfluß iſt, was nicht in Geld verwandelt werden wohl aber weſentlich dazu beitragen kann, den Geldeswerth des Waldes zu erhöhen, z. B. die Güte des Bodens, die Lage an Land- oder Waſſerſtraßen und die Nähe großer Städte. Die Forſtverfaſſung. Sobald wir den Blick über die engen Schranken eines einzelnen Privatwaldes und deſſen Pflege erheben und den Begriff Staatsforſt als den anderen Endpunkt der langen Größenreihe von Waldbeſitzthümern faſſen, ſo entwickelt ſich in derſelben Stufenfolge immer höher der Begriff der Forſtverfaſſung. Hierdurch werden wir zum erſtenmale an die bei der Forſtverwaltung betheiligten Arbeiter — dieſes Wort in der weiteſten Faſſung genommen — erinnert, deren Arbeitsleiſtungen in einer inein- Roßmäßler, der Wald. 39

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Roßmäßler, Emil Adolf: Der Wald. Leipzig u. a., 1863, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rossmaessler_wald_1863/665>, abgerufen am 23.11.2024.