solle, als der jährliche Zuwachs beträgt, oder ob diese pflegliche Erhaltung des Waldbestandes nicht beabsichtigt werde, es im Gegentheil die Absicht ist, den Wald als eine Geldeinnahmequelle zu betrachten so lange als sie eben fließen will, wobei es wieder die Frage sein kann, ob der ganze Wald mit einemmale in Geld verwandelt werden soll durch Schlagen und Verkauf seines sämmtlichen Holzbestandes und des alsdann leer zurück- bleibenden Waldbodens, oder ob zu irgend einem Zwecke diese völlige Ab- nutzung auf eine gewisse Reihe von Jahren vertheilt werden soll.
Soll der Ankauf, beziehendlich die Waldwerthschätzung, mit Festhaltung des ersteren dieser beiden Gesichtspunkte stattfinden, so müssen eine Menge von Rücksichten in Rechnung gezogen werden, welche auf die Werthbe- stimmung von Einfluß sind. Von der in Geld umgerechneten Holzrente, welche das Waldkapital durch den jährlichen Zuwachs abwirft, und nach welcher sich doch fast allein der Kaufwerth eines Waldes, der pfleglich bewirthschaftet werden soll, bestimmt, ist diejenige Summe in Abzug zu bringen, welche die jährlichen Verwaltungs- und Waldarbeits-Kosten be- tragen. Dieser Abzug fällt bei der sofortigen Umsetzung des ganzen Waldkapitals in Geld weg und dieses Geld kann dann wohl in den meisten Fällen zu einem viel höheren Zinsfuß angelegt werden, als es in der Gestalt eines pfleglich bewirthschafteten Waldes angelegt ist.
Hieraus geht hervor, daß der Staat als Waldkäufer gegen den Holz- spekulanten sehr im Nachtheil ist. Er ist verpflichtet, den zu kaufenden Wald, um dessen Fläche er das Staatswaldgebiet vergrößern will, pfleg- lich zu bewirthschaften, also eine kleine Rente daraus zu ziehen; während der Spekulant Holz und Waldboden, günstige Konjunkturen benutzend, zu den höchsten Preisen verkauft.
Das auf S. 570 nach Pfeil angeführte Beispiel des Ertrags von 16 Sgr. eines Morgens Staatswald, überhebt uns hier jeder weiteren Ausführung. Wer den ganzen Morgen Wald wiederverkauft, erst das Holz und dann den Waldboden, gewinnt jedenfalls einen höheren Preis als der nach jenem genannten Zinsfuß kapitalisirte Werth des Morgens beträgt, und er konnte daher auch für den Morgen einen höheren Kauf- preis zahlen, als der Staat.
Freilich kommt zu jenen 16 Sgr. noch diejenige Summe hinzu, welche an Beamtengehalt und Arbeiterlöhnen durch diesen Morgen ver-
ſolle, als der jährliche Zuwachs beträgt, oder ob dieſe pflegliche Erhaltung des Waldbeſtandes nicht beabſichtigt werde, es im Gegentheil die Abſicht iſt, den Wald als eine Geldeinnahmequelle zu betrachten ſo lange als ſie eben fließen will, wobei es wieder die Frage ſein kann, ob der ganze Wald mit einemmale in Geld verwandelt werden ſoll durch Schlagen und Verkauf ſeines ſämmtlichen Holzbeſtandes und des alsdann leer zurück- bleibenden Waldbodens, oder ob zu irgend einem Zwecke dieſe völlige Ab- nutzung auf eine gewiſſe Reihe von Jahren vertheilt werden ſoll.
Soll der Ankauf, beziehendlich die Waldwerthſchätzung, mit Feſthaltung des erſteren dieſer beiden Geſichtspunkte ſtattfinden, ſo müſſen eine Menge von Rückſichten in Rechnung gezogen werden, welche auf die Werthbe- ſtimmung von Einfluß ſind. Von der in Geld umgerechneten Holzrente, welche das Waldkapital durch den jährlichen Zuwachs abwirft, und nach welcher ſich doch faſt allein der Kaufwerth eines Waldes, der pfleglich bewirthſchaftet werden ſoll, beſtimmt, iſt diejenige Summe in Abzug zu bringen, welche die jährlichen Verwaltungs- und Waldarbeits-Koſten be- tragen. Dieſer Abzug fällt bei der ſofortigen Umſetzung des ganzen Waldkapitals in Geld weg und dieſes Geld kann dann wohl in den meiſten Fällen zu einem viel höheren Zinsfuß angelegt werden, als es in der Geſtalt eines pfleglich bewirthſchafteten Waldes angelegt iſt.
Hieraus geht hervor, daß der Staat als Waldkäufer gegen den Holz- ſpekulanten ſehr im Nachtheil iſt. Er iſt verpflichtet, den zu kaufenden Wald, um deſſen Fläche er das Staatswaldgebiet vergrößern will, pfleg- lich zu bewirthſchaften, alſo eine kleine Rente daraus zu ziehen; während der Spekulant Holz und Waldboden, günſtige Konjunkturen benutzend, zu den höchſten Preiſen verkauft.
Das auf S. 570 nach Pfeil angeführte Beiſpiel des Ertrags von 16 Sgr. eines Morgens Staatswald, überhebt uns hier jeder weiteren Ausführung. Wer den ganzen Morgen Wald wiederverkauft, erſt das Holz und dann den Waldboden, gewinnt jedenfalls einen höheren Preis als der nach jenem genannten Zinsfuß kapitaliſirte Werth des Morgens beträgt, und er konnte daher auch für den Morgen einen höheren Kauf- preis zahlen, als der Staat.
Freilich kommt zu jenen 16 Sgr. noch diejenige Summe hinzu, welche an Beamtengehalt und Arbeiterlöhnen durch dieſen Morgen ver-
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ſolle, als der jährliche Zuwachs beträgt, oder ob dieſe pflegliche Erhaltung
des Waldbeſtandes nicht beabſichtigt werde, es im Gegentheil die Abſicht
iſt, den Wald als eine Geldeinnahmequelle zu betrachten ſo lange als ſie
eben fließen will, wobei es wieder die Frage ſein kann, ob der ganze
Wald mit einemmale in Geld verwandelt werden ſoll durch Schlagen und
Verkauf ſeines ſämmtlichen Holzbeſtandes und des alsdann leer zurück-
bleibenden Waldbodens, oder ob zu irgend einem Zwecke dieſe völlige Ab-
nutzung auf eine gewiſſe Reihe von Jahren vertheilt werden ſoll.
Soll der Ankauf, beziehendlich die Waldwerthſchätzung, mit Feſthaltung
des erſteren dieſer beiden Geſichtspunkte ſtattfinden, ſo müſſen eine Menge
von Rückſichten in Rechnung gezogen werden, welche auf die Werthbe-
ſtimmung von Einfluß ſind. Von der in Geld umgerechneten Holzrente,
welche das Waldkapital durch den jährlichen Zuwachs abwirft, und nach
welcher ſich doch faſt allein der Kaufwerth eines Waldes, der pfleglich
bewirthſchaftet werden ſoll, beſtimmt, iſt diejenige Summe in Abzug zu
bringen, welche die jährlichen Verwaltungs- und Waldarbeits-Koſten be-
tragen. Dieſer Abzug fällt bei der ſofortigen Umſetzung des ganzen
Waldkapitals in Geld weg und dieſes Geld kann dann wohl in den meiſten
Fällen zu einem viel höheren Zinsfuß angelegt werden, als es in der
Geſtalt eines pfleglich bewirthſchafteten Waldes angelegt iſt.
Hieraus geht hervor, daß der Staat als Waldkäufer gegen den Holz-
ſpekulanten ſehr im Nachtheil iſt. Er iſt verpflichtet, den zu kaufenden
Wald, um deſſen Fläche er das Staatswaldgebiet vergrößern will, pfleg-
lich zu bewirthſchaften, alſo eine kleine Rente daraus zu ziehen; während
der Spekulant Holz und Waldboden, günſtige Konjunkturen benutzend, zu
den höchſten Preiſen verkauft.
Das auf S. 570 nach Pfeil angeführte Beiſpiel des Ertrags von
16 Sgr. eines Morgens Staatswald, überhebt uns hier jeder weiteren
Ausführung. Wer den ganzen Morgen Wald wiederverkauft, erſt das
Holz und dann den Waldboden, gewinnt jedenfalls einen höheren Preis
als der nach jenem genannten Zinsfuß kapitaliſirte Werth des Morgens
beträgt, und er konnte daher auch für den Morgen einen höheren Kauf-
preis zahlen, als der Staat.
Freilich kommt zu jenen 16 Sgr. noch diejenige Summe hinzu,
welche an Beamtengehalt und Arbeiterlöhnen durch dieſen Morgen ver-
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Roßmäßler, Emil Adolf: Der Wald. Leipzig u. a., 1863, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rossmaessler_wald_1863/664>, abgerufen am 23.11.2024.
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