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Roßmäßler, Emil Adolf: Der Wald. Leipzig u. a., 1863.

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wissenschaft der Forstschutz ein besonderes Kapitel bildet und seine be-
sonderen Beamten fordert, die gleichwohl nicht im Stande sind, jeden
Schaden von dem Walde abzuwehren.

Wenn wir die Aufgabe des Forstschutzes nach unterschiedenen Gesichts-
punkten gliedern wollen, so ist der Wald vor solchen Angriffen und Ge-
fahren zu schützen, welche ihm von den Menschen, von den Thieren,
von Naturereignissen drohen, welchen man sogar noch, an die eigent-
lichen belästigenden Unkräuter denkend, die Pflanzen hinzufügen kann.

Es ist hier nicht der Ort, selbst nur einen Abriß der Forstpolizei-
lehre
einzuschalten und dabei von den verschiedenen Waldfreveln, Fahr-
lässigkeiten und Entwendungen zu sprechen, welche verhütet werden müssen.
Erwähnt soll nur nochmals der Hauptfrevel werden, den der Mensch am
Walde begeht, und den wir schon auf S. 42 nach einer Betrachtung des
Waldbodens mit den Worten bezeichneten: "wir begreifen, daß es eine
schwere Sünde am Walde begehen heißt, wenn man ihm seine Bodendecke
nimmt." Der Kampf gegen das Streurechen ist eben so geboten wie
der gegen den Borkenkäfer, und es ist mindestens eine hartherzige Gedanken-
losigkeit, die arme Holzleserin aus einem Wald zu verbannen, in welchem
man das Streurechen duldet oder vielleicht gar selbst ausübt.

Im Gefolge des streubedürftigen Landwirths, der durch dieses Be-
dürfniß wenigstens in sehr vielen Fällen beweist, daß er ein schlechter
Landwirth ist, bedroht sein Weidevieh den knospenden Wald und giebt den
waldgeborenen Hirschen und Rehen eine Indemnitätsbill, wenn es nicht
Vergeltung für die Sünden dieser auf den Aeckern seines Herrn übt. Das
Weidevieh gehört nicht in den Wald, das Wild gehört nicht auf das Feld.
Es ist fast ein Hohn, wenn der gewissenlose Beamte sich herbeiläßt, den
geringsten Wildschaden des aus einem Staatsrevier auf die Felder heraus-
getretenen Wildes willfährig zu constatiren und so hoch zu schätzen, daß --
der Fall kommt vor! -- Wildschadenvergütung zu einem stehenden Posten
des Einnahme-Budgets eines Gutes wird, während dessen Besitzer sein
Vieh im Staatswald weiden läßt, wozu er ein sogenanntes historisches
Recht hat, welches das Wild, was in der "guten alten Zeit" dieses Recht
auch hatte, in unserer gesetzlicheren Zeit auf dem Felde der Bauern ver-
loren hat.

wiſſenſchaft der Forſtſchutz ein beſonderes Kapitel bildet und ſeine be-
ſonderen Beamten fordert, die gleichwohl nicht im Stande ſind, jeden
Schaden von dem Walde abzuwehren.

Wenn wir die Aufgabe des Forſtſchutzes nach unterſchiedenen Geſichts-
punkten gliedern wollen, ſo iſt der Wald vor ſolchen Angriffen und Ge-
fahren zu ſchützen, welche ihm von den Menſchen, von den Thieren,
von Naturereigniſſen drohen, welchen man ſogar noch, an die eigent-
lichen beläſtigenden Unkräuter denkend, die Pflanzen hinzufügen kann.

Es iſt hier nicht der Ort, ſelbſt nur einen Abriß der Forſtpolizei-
lehre
einzuſchalten und dabei von den verſchiedenen Waldfreveln, Fahr-
läſſigkeiten und Entwendungen zu ſprechen, welche verhütet werden müſſen.
Erwähnt ſoll nur nochmals der Hauptfrevel werden, den der Menſch am
Walde begeht, und den wir ſchon auf S. 42 nach einer Betrachtung des
Waldbodens mit den Worten bezeichneten: „wir begreifen, daß es eine
ſchwere Sünde am Walde begehen heißt, wenn man ihm ſeine Bodendecke
nimmt.“ Der Kampf gegen das Streurechen iſt eben ſo geboten wie
der gegen den Borkenkäfer, und es iſt mindeſtens eine hartherzige Gedanken-
loſigkeit, die arme Holzleſerin aus einem Wald zu verbannen, in welchem
man das Streurechen duldet oder vielleicht gar ſelbſt ausübt.

Im Gefolge des ſtreubedürftigen Landwirths, der durch dieſes Be-
dürfniß wenigſtens in ſehr vielen Fällen beweiſt, daß er ein ſchlechter
Landwirth iſt, bedroht ſein Weidevieh den knospenden Wald und giebt den
waldgeborenen Hirſchen und Rehen eine Indemnitätsbill, wenn es nicht
Vergeltung für die Sünden dieſer auf den Aeckern ſeines Herrn übt. Das
Weidevieh gehört nicht in den Wald, das Wild gehört nicht auf das Feld.
Es iſt faſt ein Hohn, wenn der gewiſſenloſe Beamte ſich herbeiläßt, den
geringſten Wildſchaden des aus einem Staatsrevier auf die Felder heraus-
getretenen Wildes willfährig zu conſtatiren und ſo hoch zu ſchätzen, daß —
der Fall kommt vor! — Wildſchadenvergütung zu einem ſtehenden Poſten
des Einnahme-Budgets eines Gutes wird, während deſſen Beſitzer ſein
Vieh im Staatswald weiden läßt, wozu er ein ſogenanntes hiſtoriſches
Recht hat, welches das Wild, was in der „guten alten Zeit“ dieſes Recht
auch hatte, in unſerer geſetzlicheren Zeit auf dem Felde der Bauern ver-
loren hat.

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Zitationshilfe: Roßmäßler, Emil Adolf: Der Wald. Leipzig u. a., 1863, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rossmaessler_wald_1863/659>, abgerufen am 23.11.2024.