§. 17. Es könte eine solche banco offtmahls dem Publico zum besten ein Capital in ein gar sicheres Negotium anlegen, bey welchen gantz nichts zu hazardiren wäre, und welches ein o- der mehr Privati mit ihren Capitalien nicht be- streiten könten oder wolten. Es müste aber solches gantz sicher seyn, denn, wenn es unglück- lich ablieffe, und die Vorsteher der banco sol- ches vor sich, und ohne Consens des Publici ge- than, würden sie den Schaden ex propriis zu ersetzen gehalten seyn. Ausser einem solchen Fall aber ist eine banco mit denen ihr anver- trauten Geldern zu handeln gäntzlich verbothen, damit nicht denen Particular-Kaufleuten da- durch in ihren Handel etwan einiger Schade zu gefüget werden möchte.
§. 18. Das erste und was wohl am haupt- sächlichsten das Anlegen publiquer banquen bis anhero in denen meisten Residentz- und mu- nicipal-Städten verhindert hat, ist das Miß- trauen und die Furcht gewesen, welche man we- gen des Souverainen Landes-Herrn gehabt, daß derselbe, wenn ein gewisser Schatz und Vorrath in einer so publiquen banco von ein- heimischen und ausländischen würde zusammen geflossen, und der banco anvertraut seyn, ge- dachte Souverainen auf instigation übel vor das Vaterland, und des Landes Credit gesinnete
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§. 17. Es koͤnte eine ſolche banco offtmahls dem Publico zum beſten ein Capital in ein gar ſicheres Negotium anlegen, bey welchen gantz nichts zu hazardiren waͤre, und welches ein o- der mehr Privati mit ihren Capitalien nicht be- ſtreiten koͤnten oder wolten. Es muͤſte aber ſolches gantz ſicher ſeyn, denn, wenn es ungluͤck- lich ablieffe, und die Vorſteher der banco ſol- ches vor ſich, und ohne Conſens des Publici ge- than, wuͤrden ſie den Schaden ex propriis zu erſetzen gehalten ſeyn. Auſſer einem ſolchen Fall aber iſt eine banco mit denen ihr anver- trauten Geldern zu handeln gaͤntzlich verbothen, damit nicht denen Particular-Kaufleuten da- durch in ihren Handel etwan einiger Schade zu gefuͤget werden moͤchte.
§. 18. Das erſte und was wohl am haupt- ſaͤchlichſten das Anlegen publiquer banquen bis anhero in denen meiſten Reſidentz- und mu- nicipal-Staͤdten verhindert hat, iſt das Miß- trauen und die Furcht geweſen, welche man we- gen des Souverainen Landes-Herrn gehabt, daß derſelbe, wenn ein gewiſſer Schatz und Vorrath in einer ſo publiquen banco von ein- heimiſchen und auslaͤndiſchen wuͤrde zuſammen gefloſſen, und der banco anvertraut ſeyn, ge- dachte Souverainen auf inſtigation uͤbel vor das Vaterland, und des Landes Credit geſinnete
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§. 17. Es koͤnte eine ſolche banco offtmahls
dem Publico zum beſten ein Capital in ein gar
ſicheres Negotium anlegen, bey welchen gantz
nichts zu hazardiren waͤre, und welches ein o-
der mehr Privati mit ihren Capitalien nicht be-
ſtreiten koͤnten oder wolten. Es muͤſte aber
ſolches gantz ſicher ſeyn, denn, wenn es ungluͤck-
lich ablieffe, und die Vorſteher der banco ſol-
ches vor ſich, und ohne Conſens des Publici ge-
than, wuͤrden ſie den Schaden ex propriis zu
erſetzen gehalten ſeyn. Auſſer einem ſolchen
Fall aber iſt eine banco mit denen ihr anver-
trauten Geldern zu handeln gaͤntzlich verbothen,
damit nicht denen Particular-Kaufleuten da-
durch in ihren Handel etwan einiger Schade zu
gefuͤget werden moͤchte.
§. 18. Das erſte und was wohl am haupt-
ſaͤchlichſten das Anlegen publiquer banquen
bis anhero in denen meiſten Reſidentz- und mu-
nicipal-Staͤdten verhindert hat, iſt das Miß-
trauen und die Furcht geweſen, welche man we-
gen des Souverainen Landes-Herrn gehabt,
daß derſelbe, wenn ein gewiſſer Schatz und
Vorrath in einer ſo publiquen banco von ein-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 974. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/994>, abgerufen am 23.11.2024.
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