banco-Bedienten, bey Verlust ihres Dienstes, angesagt, keinen Menschen, der rechtmäßiger Weise bey der Landschaffts-Casse zu fordern hätte, über die Gebühr aufzuhalten, oder Ge- schencke und Gaben vor die prompte Bezah- lung von ihnen zu nehmen, sondern vielmehr denselben zur Erhaltung der Landschaffts-Cassa ihrer Reputation und Credite, den Tag oder Stunde, als er sich angiebet, mit aller Höflich- keit und guten Willen abzufertigen.
§. 13. Endlich so ist noch übrig eine Art ver- mischter Banquen, dergleichen etliche Jtaliäni- sche seyn, in welchen die Gelder nicht allein ge- gen gewisse interessen können deponiret und auf gute Pfänder und Hypothequen entlehnet, son- dern auch Handlung und Wechsel-Posten ge- gen einander ab- und zugeschrieben werden.
§. 14. Ein mercklicher Nutzen, den eine wohl eingerichtete Lehn-Banco giebt, zeiget sich auch in andern Ständen, ausser der Kaufmann- schafft, und sonderlich in den oeconomischen, wann nehmlich ein Haus-Vater zu Erkauffung eines Hauses oder Land-Gutes, oder zu einer andern dringenden Ausgabe in der Eile Geld nöthig hat, seine Cassa aber nicht wohl damit versehen ist, so darf er nur seine Zuflucht zu ei- ner solchen öffentlichen Lehn-Banco nehmen, genungsame Hypothec und Pfänder an im-
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banco-Bedienten, bey Verluſt ihres Dienſtes, angeſagt, keinen Menſchen, der rechtmaͤßiger Weiſe bey der Landſchaffts-Caſſe zu fordern haͤtte, uͤber die Gebuͤhr aufzuhalten, oder Ge- ſchencke und Gaben vor die prompte Bezah- lung von ihnen zu nehmen, ſondern vielmehr denſelben zur Erhaltung der Landſchaffts-Caſſa ihrer Reputation und Credite, den Tag oder Stunde, als er ſich angiebet, mit aller Hoͤflich- keit und guten Willen abzufertigen.
§. 13. Endlich ſo iſt noch uͤbrig eine Art ver- miſchter Banquen, dergleichen etliche Jtaliaͤni- ſche ſeyn, in welchen die Gelder nicht allein ge- gen gewiſſe intereſſen koͤñen deponiret und auf gute Pfaͤnder und Hypothequen entlehnet, ſon- dern auch Handlung und Wechſel-Poſten ge- gen einander ab- und zugeſchrieben werden.
§. 14. Ein mercklicher Nutzen, den eine wohl eingerichtete Lehn-Banco giebt, zeiget ſich auch in andern Staͤnden, auſſer der Kaufmann- ſchafft, und ſonderlich in den œconomiſchen, wann nehmlich ein Haus-Vater zu Erkauffung eines Hauſes oder Land-Gutes, oder zu einer andern dringenden Ausgabe in der Eile Geld noͤthig hat, ſeine Caſſa aber nicht wohl damit verſehen iſt, ſo darf er nur ſeine Zuflucht zu ei- ner ſolchen oͤffentlichen Lehn-Banco nehmen, genungſame Hypothec und Pfaͤnder an im-
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banco-Bedienten, bey Verluſt ihres Dienſtes,
angeſagt, keinen Menſchen, der rechtmaͤßiger
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haͤtte, uͤber die Gebuͤhr aufzuhalten, oder Ge-
ſchencke und Gaben vor die prompte Bezah-
lung von ihnen zu nehmen, ſondern vielmehr
denſelben zur Erhaltung der Landſchaffts-Caſſa
ihrer Reputation und Credite, den Tag oder
Stunde, als er ſich angiebet, mit aller Hoͤflich-
keit und guten Willen abzufertigen.
§. 13. Endlich ſo iſt noch uͤbrig eine Art ver-
miſchter Banquen, dergleichen etliche Jtaliaͤni-
ſche ſeyn, in welchen die Gelder nicht allein ge-
gen gewiſſe intereſſen koͤñen deponiret und auf
gute Pfaͤnder und Hypothequen entlehnet, ſon-
dern auch Handlung und Wechſel-Poſten ge-
gen einander ab- und zugeſchrieben werden.
§. 14. Ein mercklicher Nutzen, den eine
wohl eingerichtete Lehn-Banco giebt, zeiget ſich
auch in andern Staͤnden, auſſer der Kaufmann-
ſchafft, und ſonderlich in den œconomiſchen,
wann nehmlich ein Haus-Vater zu Erkauffung
eines Hauſes oder Land-Gutes, oder zu einer
andern dringenden Ausgabe in der Eile Geld
noͤthig hat, ſeine Caſſa aber nicht wohl damit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 969. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/989>, abgerufen am 22.11.2024.
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