was dergleichen Geldmachungs-Mittel in drin- genden Nothfällen mehr seyn, deren man doch alle überhoben seyn kan, wenn die Landschaffts- Casse oder Land-banco in vollen Credit erhal- ten wird, wo sich denn dieselbe sehr wohl in Acht zu nehmen hat, daß sie das verderbliche und schändliche Müntz-Zettul-Negotium bey sich nicht einreissen lasse, oder zugebe, daß von ge- winnsüchtigen Leuten eine Actien-Handlung damit angestellet werde, sondern ihre ausgege- benen Obligationes müssen von ihr gleich denen Wechsel-Brieffen praecise auf den Verfall- Tag eingelöset, und so iemand vor der Zeit sol- che Landschaffts-Obligationes, oder wie sie an etlichen Orten genennt werden, Steuer-Schei- ne, oder Rent-Briefe verkauffen wolte, müste die Landschafft selber im Stande seyn, dieselbe einzulösen, und den Rabat nach Proportion der Zeit a 1. pro Cent per Monat davor genies- sen, welche sonst der Creditor einem Privato, und offt noch wohl mehr, (zumahl wenn des Landes Credit schlecht bestellt ist, und man de- nen Leuten bey der Cammer- oder Land-banco der Zahlung halber Difficultät und Zögerung machet) geben und fallen lassen muß, dannen- hero das Erhandeln solcher Land-Obligationen nicht allein bey hoher Straffe allen Privatis sol- te verbothen werden, sondern auch denen Land-
banco-
was dergleichen Geldmachungs-Mittel in drin- genden Nothfaͤllen mehr ſeyn, deren man doch alle uͤberhoben ſeyn kan, wenn die Landſchaffts- Caſſe oder Land-banco in vollen Credit erhal- ten wird, wo ſich denn dieſelbe ſehr wohl in Acht zu nehmen hat, daß ſie das verderbliche und ſchaͤndliche Muͤntz-Zettul-Negotium bey ſich nicht einreiſſen laſſe, oder zugebe, daß von ge- winnſuͤchtigen Leuten eine Actien-Handlung damit angeſtellet werde, ſondern ihre ausgege- benen Obligationes muͤſſen von ihr gleich denen Wechſel-Brieffen præciſe auf den Verfall- Tag eingeloͤſet, und ſo iemand vor der Zeit ſol- che Landſchaffts-Obligationes, oder wie ſie an etlichen Orten genennt werden, Steuer-Schei- ne, oder Rent-Briefe verkauffen wolte, muͤſte die Landſchafft ſelber im Stande ſeyn, dieſelbe einzuloͤſen, und den Rabat nach Proportion der Zeit a 1. pro Cent per Monat davor genieſ- ſen, welche ſonſt der Creditor einem Privato, und offt noch wohl mehr, (zumahl wenn des Landes Credit ſchlecht beſtellt iſt, und man de- nen Leuten bey der Cammer- oder Land-banco der Zahlung halber Difficultaͤt und Zoͤgerung machet) geben und fallen laſſen muß, dannen- hero das Erhandeln ſolcher Land-Obligationen nicht allein bey hoher Straffe allen Privatis ſol- te verbothen werden, ſondern auch denen Land-
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was dergleichen Geldmachungs-Mittel in drin-
genden Nothfaͤllen mehr ſeyn, deren man doch
alle uͤberhoben ſeyn kan, wenn die Landſchaffts-
Caſſe oder Land-banco in vollen Credit erhal-
ten wird, wo ſich denn dieſelbe ſehr wohl in Acht
zu nehmen hat, daß ſie das verderbliche und
ſchaͤndliche Muͤntz-Zettul-Negotium bey ſich
nicht einreiſſen laſſe, oder zugebe, daß von ge-
winnſuͤchtigen Leuten eine Actien-Handlung
damit angeſtellet werde, ſondern ihre ausgege-
benen Obligationes muͤſſen von ihr gleich denen
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Tag eingeloͤſet, und ſo iemand vor der Zeit ſol-
che Landſchaffts-Obligationes, oder wie ſie an
etlichen Orten genennt werden, Steuer-Schei-
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die Landſchafft ſelber im Stande ſeyn, dieſelbe
einzuloͤſen, und den Rabat nach Proportion der
Zeit a 1. pro Cent per Monat davor genieſ-
ſen, welche ſonſt der Creditor einem Privato,
und offt noch wohl mehr, (zumahl wenn des
Landes Credit ſchlecht beſtellt iſt, und man de-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 968. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/988>, abgerufen am 23.11.2024.
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