ler und Handwercks-Leute taugliche und die Ausländer an sich lockende Waaren verfertiget werden. Uberdieß sind solche zu Beylegung der unter den Kaufleuten entstandenen Handlungs- Streitigkeiten, wie auch zu Verabsendungen an andere Höfe Commercien Tractaten halber zu gebrauchen. Es sind dieselbigen nicht allein aus denen vornehmsten und verständigsten Kaufleuten, sondern auch aus gelehrten der ma- thematischen und der natürlichen Wissenschaff- ten kundigen Männern zu erwehlen.
§. 11. An dem Reglement der Zölle und der Mauthen ist bey dem Commercien-Wesen so viel gelegen, daß mit demselben, wie der Frey- herr von Schröder sagt, das gantze Uhrwerck der Commercien gehend gemacht oder gehemmt werden kan. Es werden die Zölle bißweilen so blindhin in Tag hinein angelegt, und kein Un- terscheid gehalten, welche Waaren zu befreyen oder zu beschweren. Einige Sachen, wenn man recht accurat gehen will, erfordern eine ste- tige Veränderung, das ist bald einen Absatz, bald eine Steigung der Mauthen, einige kön- nen aber zu einer beständigen Taxe reduciret werden. Es ist am billigsten, wenn die Zölle nach dem Ertrag und Nutzen, welchen der, so damit handelt, daraus machen kan, aestimiret werden.
§. 12.
ler und Handwercks-Leute taugliche und die Auslaͤnder an ſich lockende Waaren verfertiget werden. Uberdieß ſind ſolche zu Beylegung der unter den Kaufleuten entſtandenen Handlungs- Streitigkeiten, wie auch zu Verabſendungen an andere Hoͤfe Commercien Tractaten halber zu gebrauchen. Es ſind dieſelbigen nicht allein aus denen vornehmſten und verſtaͤndigſten Kaufleuten, ſondern auch aus gelehrten der ma- thematiſchen und der natuͤrlichen Wiſſenſchaff- ten kundigen Maͤnnern zu erwehlen.
§. 11. An dem Reglement der Zoͤlle und der Mauthen iſt bey dem Commercien-Weſen ſo viel gelegen, daß mit demſelben, wie der Frey- herr von Schroͤder ſagt, das gantze Uhrwerck der Commercien gehend gemacht oder gehemmt werden kan. Es werden die Zoͤlle bißweilen ſo blindhin in Tag hinein angelegt, und kein Un- terſcheid gehalten, welche Waaren zu befreyen oder zu beſchweren. Einige Sachen, wenn man recht accurat gehen will, erfordern eine ſte- tige Veraͤnderung, das iſt bald einen Abſatz, bald eine Steigung der Mauthen, einige koͤn- nen aber zu einer beſtaͤndigen Taxe reduciret werden. Es iſt am billigſten, wenn die Zoͤlle nach dem Ertrag und Nutzen, welchen der, ſo damit handelt, daraus machen kan, æſtimiret werden.
§. 12.
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ler und Handwercks-Leute taugliche und die
Auslaͤnder an ſich lockende Waaren verfertiget
werden. Uberdieß ſind ſolche zu Beylegung der
unter den Kaufleuten entſtandenen Handlungs-
Streitigkeiten, wie auch zu Verabſendungen
an andere Hoͤfe Commercien Tractaten halber
zu gebrauchen. Es ſind dieſelbigen nicht allein
aus denen vornehmſten und verſtaͤndigſten
Kaufleuten, ſondern auch aus gelehrten der ma-
thematiſchen und der natuͤrlichen Wiſſenſchaff-
ten kundigen Maͤnnern zu erwehlen.
§. 11. An dem Reglement der Zoͤlle und
der Mauthen iſt bey dem Commercien-Weſen
ſo viel gelegen, daß mit demſelben, wie der Frey-
herr von Schroͤder ſagt, das gantze Uhrwerck
der Commercien gehend gemacht oder gehemmt
werden kan. Es werden die Zoͤlle bißweilen
ſo blindhin in Tag hinein angelegt, und kein Un-
terſcheid gehalten, welche Waaren zu befreyen
oder zu beſchweren. Einige Sachen, wenn
man recht accurat gehen will, erfordern eine ſte-
tige Veraͤnderung, das iſt bald einen Abſatz,
bald eine Steigung der Mauthen, einige koͤn-
nen aber zu einer beſtaͤndigen Taxe reduciret
werden. Es iſt am billigſten, wenn die Zoͤlle
nach dem Ertrag und Nutzen, welchen der, ſo
damit handelt, daraus machen kan, æſtimiret
werden.
§. 12.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 927. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/947>, abgerufen am 22.11.2024.
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