lich verlösche, andern Theils aber Vorsorge zu tragen, und Untersuchung anzustellen, damit dem Land-Mann die Waaren nicht etwan um ein liederliches pretium abgenöthiget werden. Siehe El. Jur. Publ. Tom. VI.
§. 2. Gleichwie zur Beförderung der Com- mercien ein sehr grosses gelegen, wenn gewisse Kaufleute in Compagnie zusammen treten, ihre habenden Capitalia von baarem Gelde und Waaren in eine massam bringen, und also mit vereinigten Kräfften, Willen und Vermögen ihre Handlung um so viel stärcker fortsetzen, wel- che etwan zuvor, da sie noch abgesondert gestan- den, einer dem andern aus eigenem interesse gehindert, oder ein eintzeler Kauffmann, aus Mangel genugsamer Kräffte, auch wohl seine Handlung Weitläufftigkeit halber nicht allein genugsam abwarten, oder recht fortführen kön- nen, also haben grosse Herren Raison, solche Kauffmanns-Compagnien, wenn sich Interes- senten zusammen finden, mit Schutz, Prote- ction, Privilegiis und Confirmation zu verse- hen, iedoch ist auch dahin zu regardiren, daß sie nicht etwan in Monopolia ausschlagen mögen. Was die berühmtesten Kauffmanns Compa- gnien in Holl- und Engelland vor einen schlechten Anfang gehabt, ist aus denen historischen Erzeh- lungen, die Herr Marperger in seinen merca-
tori-
lich verloͤſche, andern Theils aber Vorſorge zu tragen, und Unterſuchung anzuſtellen, damit dem Land-Mann die Waaren nicht etwan um ein liederliches pretium abgenoͤthiget werden. Siehe El. Jur. Publ. Tom. VI.
§. 2. Gleichwie zur Befoͤrderung der Com- mercien ein ſehr groſſes gelegen, wenn gewiſſe Kaufleute in Compagnie zuſammen treten, ihre habenden Capitalia von baarem Gelde und Waaren in eine maſſam bringen, und alſo mit vereinigten Kraͤfften, Willen und Vermoͤgen ihre Handlung um ſo viel ſtaͤrcker fortſetzen, wel- che etwan zuvor, da ſie noch abgeſondert geſtan- den, einer dem andern aus eigenem intereſſe gehindert, oder ein eintzeler Kauffmann, aus Mangel genugſamer Kraͤffte, auch wohl ſeine Handlung Weitlaͤufftigkeit halber nicht allein genugſam abwarten, oder recht fortfuͤhren koͤn- nen, alſo haben groſſe Herren Raiſon, ſolche Kauffmanns-Compagnien, wenn ſich Intereſ- ſenten zuſammen finden, mit Schutz, Prote- ction, Privilegiis und Confirmation zu verſe- hen, iedoch iſt auch dahin zu regardiren, daß ſie nicht etwan in Monopolia ausſchlagen moͤgen. Was die beruͤhmteſten Kauffmanns Compa- gnien in Holl- und Engelland vor einen ſchlechten Anfang gehabt, iſt aus denen hiſtoriſchen Erzeh- lungen, die Herr Marperger in ſeinen merca-
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lich verloͤſche, andern Theils aber Vorſorge zu
tragen, und Unterſuchung anzuſtellen, damit
dem Land-Mann die Waaren nicht etwan um
ein liederliches pretium abgenoͤthiget werden.
Siehe El. Jur. Publ. Tom. VI.
§. 2. Gleichwie zur Befoͤrderung der Com-
mercien ein ſehr groſſes gelegen, wenn gewiſſe
Kaufleute in Compagnie zuſammen treten, ihre
habenden Capitalia von baarem Gelde und
Waaren in eine maſſam bringen, und alſo mit
vereinigten Kraͤfften, Willen und Vermoͤgen
ihre Handlung um ſo viel ſtaͤrcker fortſetzen, wel-
che etwan zuvor, da ſie noch abgeſondert geſtan-
den, einer dem andern aus eigenem intereſſe
gehindert, oder ein eintzeler Kauffmann, aus
Mangel genugſamer Kraͤffte, auch wohl ſeine
Handlung Weitlaͤufftigkeit halber nicht allein
genugſam abwarten, oder recht fortfuͤhren koͤn-
nen, alſo haben groſſe Herren Raiſon, ſolche
Kauffmanns-Compagnien, wenn ſich Intereſ-
ſenten zuſammen finden, mit Schutz, Prote-
ction, Privilegiis und Confirmation zu verſe-
hen, iedoch iſt auch dahin zu regardiren, daß ſie
nicht etwan in Monopolia ausſchlagen moͤgen.
Was die beruͤhmteſten Kauffmanns Compa-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 916. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/936>, abgerufen am 22.11.2024.
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