nigl. Thron gestossen ist. Zu jenem Fall haben seine getroffenen Handlungen freylich keine Krafft, weil ein solcher König nicht vor einen Landes Herrn, sondern vor eine privat-Person gehalten wird, und das Band, durch welches die Unterthanen zu Leistung des Gehorsams schuldig waren, hinweg ist, aber bey diesem Falle verbleibt er König und urgiret sein ihm zustehendes Recht wider die Republic. Daher ist auch aus den Geschichten zu ersehen, daß an- dere Souverains einen solchen unrechtmäßiger Weise dethronisirten Herrn vor einen recht- mäßigen Landes-Fürsten erkandt.
§. 8. Der Contract so von einem auswär- tigen Fürsten mit einem Tyrannen geschlossen, ist allerdings gültig. Denn da jedermann Treu und Glauben zu halten, so ist auch sol- che einem Fürsten, der ein Tyrann ist, nicht zu- versagen. Jn wie weit aber das Volck durch einen mit einem Tyrannen celebrirten Con- tract vinculiret werde, ist eine andere Frage. Es ist ein Unterscheid zu machen unter einem Tyrannen, der eines Reichs sich unrechtmäs- siger Weise anmaßet, und den, der es übel ver- waltet. Was jener schließt, ist vergeblich und ungültig, denn er ist als eine blosse privat Per- son zu consideriren, der kein Befugniß zu con- trahiren gehabt, es müste denn das Volck seine
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nigl. Thron geſtoſſen iſt. Zu jenem Fall haben ſeine getroffenen Handlungen freylich keine Krafft, weil ein ſolcher Koͤnig nicht vor einen Landes Herrn, ſondern vor eine privat-Perſon gehalten wird, und das Band, durch welches die Unterthanen zu Leiſtung des Gehorſams ſchuldig waren, hinweg iſt, aber bey dieſem Falle verbleibt er Koͤnig und urgiret ſein ihm zuſtehendes Recht wider die Republic. Daher iſt auch aus den Geſchichten zu erſehen, daß an- dere Souverains einen ſolchen unrechtmaͤßiger Weiſe dethroniſirten Herrn vor einen recht- maͤßigen Landes-Fuͤrſten erkandt.
§. 8. Der Contract ſo von einem auswaͤr- tigen Fuͤrſten mit einem Tyrannen geſchloſſen, iſt allerdings guͤltig. Denn da jedermann Treu und Glauben zu halten, ſo iſt auch ſol- che einem Fuͤrſten, der ein Tyrann iſt, nicht zu- verſagen. Jn wie weit aber das Volck durch einen mit einem Tyrannen celebrirten Con- tract vinculiret werde, iſt eine andere Frage. Es iſt ein Unterſcheid zu machen unter einem Tyrannen, der eines Reichs ſich unrechtmaͤſ- ſiger Weiſe anmaßet, und den, der es uͤbel ver- waltet. Was jener ſchließt, iſt vergeblich und unguͤltig, denn er iſt als eine bloſſe privat Per- ſon zu conſideriren, der kein Befugniß zu con- trahiren gehabt, es muͤſte denn das Volck ſeine
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nigl. Thron geſtoſſen iſt. Zu jenem Fall haben
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Landes Herrn, ſondern vor eine privat-Perſon
gehalten wird, und das Band, durch welches
die Unterthanen zu Leiſtung des Gehorſams
ſchuldig waren, hinweg iſt, aber bey dieſem
Falle verbleibt er Koͤnig und urgiret ſein ihm
zuſtehendes Recht wider die Republic. Daher
iſt auch aus den Geſchichten zu erſehen, daß an-
dere Souverains einen ſolchen unrechtmaͤßiger
Weiſe dethroniſirten Herrn vor einen recht-
maͤßigen Landes-Fuͤrſten erkandt.
§. 8. Der Contract ſo von einem auswaͤr-
tigen Fuͤrſten mit einem Tyrannen geſchloſſen,
iſt allerdings guͤltig. Denn da jedermann
Treu und Glauben zu halten, ſo iſt auch ſol-
che einem Fuͤrſten, der ein Tyrann iſt, nicht zu-
verſagen. Jn wie weit aber das Volck durch
einen mit einem Tyrannen celebrirten Con-
tract vinculiret werde, iſt eine andere Frage.
Es iſt ein Unterſcheid zu machen unter einem
Tyrannen, der eines Reichs ſich unrechtmaͤſ-
ſiger Weiſe anmaßet, und den, der es uͤbel ver-
waltet. Was jener ſchließt, iſt vergeblich und
unguͤltig, denn er iſt als eine bloſſe privat Per-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/93>, abgerufen am 21.11.2024.
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