Lohnes leben, und nichts eigenes besitzen, damit, nach heutigen Gebrauch, zu verschonen, wie- wohl vor Alters, im vorfallenden Türcken- Kriege, auch diesen Personen etwas angesetzet worden, so auch noch, nach Gelegenheit grosser Landes-Noth, geschehen könte.
§. 7. Wenn auch die Steuer nicht von ie- dem Unterthanen aus seinem Beutel unmittel- bar der Herrschafft entrichtet, sondern auf das Geträncke, also auch aufs Fleisch, Saltz, Ge- treyde und dergleichen gemeine durchgehende Sachen ein gewisser Pfennig oder Antheil des Werths gesetzet wird, welches man Tranck- Steuern, Ungelder, Bier- oder Wein Accisen oder Zehenden, Fleisch-Pfennige, Mühl-Acci- sen und dergleichen, zu nennen pfleget, so wer- den doch theils Stände und Personen, deren, nach ieder Landschafft Gebrauch und Ordnung, mit gewissen Befreyungen versehen, und also nicht eine Arithmetische Zahlgleiche, soadern eine Geometrische, das ist, auf die Personen und deren Stand, Gewerb und Wesen gerich- tete Proportion gehalten.
§. 8. Es beschliesset der Herr von Secken- dorff in seinem teutschen Fürsten-Staat, bey mir p. 459. seine Erinnerung wegen der gemei- nen Steuer-Anlagen, mit folgenden gewiß gar notablen Worten: Weil denn nun hieraus
abzu-
Lohnes leben, und nichts eigenes beſitzen, damit, nach heutigen Gebrauch, zu verſchonen, wie- wohl vor Alters, im vorfallenden Tuͤrcken- Kriege, auch dieſen Perſonen etwas angeſetzet worden, ſo auch noch, nach Gelegenheit groſſer Landes-Noth, geſchehen koͤnte.
§. 7. Wenn auch die Steuer nicht von ie- dem Unterthanen aus ſeinem Beutel unmittel- bar der Herrſchafft entrichtet, ſondern auf das Getraͤncke, alſo auch aufs Fleiſch, Saltz, Ge- treyde und dergleichen gemeine durchgehende Sachen ein gewiſſer Pfennig oder Antheil des Werths geſetzet wird, welches man Tranck- Steuern, Ungelder, Bier- oder Wein Acciſen oder Zehenden, Fleiſch-Pfennige, Muͤhl-Acci- ſen und dergleichen, zu nennen pfleget, ſo wer- den doch theils Staͤnde und Perſonen, deren, nach ieder Landſchafft Gebrauch und Ordnung, mit gewiſſen Befreyungen verſehen, und alſo nicht eine Arithmetiſche Zahlgleiche, ſoadern eine Geometriſche, das iſt, auf die Perſonen und deren Stand, Gewerb und Weſen gerich- tete Proportion gehalten.
§. 8. Es beſchlieſſet der Herr von Secken- dorff in ſeinem teutſchen Fuͤrſten-Staat, bey mir p. 459. ſeine Erinnerung wegen der gemei- nen Steuer-Anlagen, mit folgenden gewiß gar notablen Worten: Weil denn nun hieraus
abzu-
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Lohnes leben, und nichts eigenes beſitzen, damit,
nach heutigen Gebrauch, zu verſchonen, wie-
wohl vor Alters, im vorfallenden Tuͤrcken-
Kriege, auch dieſen Perſonen etwas angeſetzet
worden, ſo auch noch, nach Gelegenheit groſſer
Landes-Noth, geſchehen koͤnte.
§. 7. Wenn auch die Steuer nicht von ie-
dem Unterthanen aus ſeinem Beutel unmittel-
bar der Herrſchafft entrichtet, ſondern auf das
Getraͤncke, alſo auch aufs Fleiſch, Saltz, Ge-
treyde und dergleichen gemeine durchgehende
Sachen ein gewiſſer Pfennig oder Antheil des
Werths geſetzet wird, welches man Tranck-
Steuern, Ungelder, Bier- oder Wein Acciſen
oder Zehenden, Fleiſch-Pfennige, Muͤhl-Acci-
ſen und dergleichen, zu nennen pfleget, ſo wer-
den doch theils Staͤnde und Perſonen, deren,
nach ieder Landſchafft Gebrauch und Ordnung,
mit gewiſſen Befreyungen verſehen, und alſo
nicht eine Arithmetiſche Zahlgleiche, ſoadern
eine Geometriſche, das iſt, auf die Perſonen
und deren Stand, Gewerb und Weſen gerich-
tete Proportion gehalten.
§. 8. Es beſchlieſſet der Herr von Secken-
dorff in ſeinem teutſchen Fuͤrſten-Staat, bey
mir p. 459. ſeine Erinnerung wegen der gemei-
nen Steuer-Anlagen, mit folgenden gewiß gar
notablen Worten: Weil denn nun hieraus
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 866. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/886>, abgerufen am 22.11.2024.
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