Wandel durch dieselbigen desto mehr cultivi- ret werden möge. Um daher solches zu bewerck- stelligen, muß er selbst sichere Banco in seinem Lande anlegen, wie ich in einem eigenen Capi- tel hiervon gehandelt. Einige stehen auch in den Gedancken, daß es zu Erreichung dieses Endzwecks sehr wohl gethan sey, wenn die Aus- fuhr des Geldes verbothen wird. Andere hin- gegen haben gezeiget, daß sich solches nicht gar wohl mit Avantage practiciren läst, und die Länder, da solches verbothen gewesen, dieses generale Verboth hätten limitiren müssen. Weil auch durch viel geistliche und weltliche Bettler, welche ins Land kommen, und Allmo- sen sammlen, unter diesem Ptaetext nicht ohne Praejudiz des Publici grosse Summen Geldes aus dem Lande getragen werden, so ist hierbey wohl Acht zu haben, daß man solchen fremden Bettlern das Allmosensammlen nicht ohne Un- terscheid erstatte, sondern eine grosse Circum- spection mit hierbey in Acht nehme.
§. 16. Bey Regulirung der Commercien ist ferner nöthig, daß (1.) wüste Städte und Oerter angebauet, und die Unterthanen zu de- ren Anbauung durch Gönnung gewisser Frey- Jahre und andere Privilegien angereitzet, (2.) die monopolia verhütet, wie auch der Wu- cher, daß von einem Capital nicht mehr Zinsen,
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Wandel durch dieſelbigen deſto mehr cultivi- ret werden moͤge. Um daher ſolches zu bewerck- ſtelligen, muß er ſelbſt ſichere Banco in ſeinem Lande anlegen, wie ich in einem eigenen Capi- tel hiervon gehandelt. Einige ſtehen auch in den Gedancken, daß es zu Erreichung dieſes Endzwecks ſehr wohl gethan ſey, wenn die Aus- fuhr des Geldes verbothen wird. Andere hin- gegen haben gezeiget, daß ſich ſolches nicht gar wohl mit Avantage practiciren laͤſt, und die Laͤnder, da ſolches verbothen geweſen, dieſes generale Verboth haͤtten limitiren muͤſſen. Weil auch durch viel geiſtliche und weltliche Bettler, welche ins Land kommen, und Allmo- ſen ſammlen, unter dieſem Ptætext nicht ohne Præjudiz des Publici groſſe Summen Geldes aus dem Lande getragen werden, ſo iſt hierbey wohl Acht zu haben, daß man ſolchen fremden Bettlern das Allmoſenſammlen nicht ohne Un- terſcheid erſtatte, ſondern eine groſſe Circum- ſpection mit hierbey in Acht nehme.
§. 16. Bey Regulirung der Commercien iſt ferner noͤthig, daß (1.) wuͤſte Staͤdte und Oerter angebauet, und die Unterthanen zu de- ren Anbauung durch Goͤnnung gewiſſer Frey- Jahre und andere Privilegien angereitzet, (2.) die monopolia verhuͤtet, wie auch der Wu- cher, daß von einem Capital nicht mehr Zinſen,
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Wandel durch dieſelbigen deſto mehr cultivi-
ret werden moͤge. Um daher ſolches zu bewerck-
ſtelligen, muß er ſelbſt ſichere Banco in ſeinem
Lande anlegen, wie ich in einem eigenen Capi-
tel hiervon gehandelt. Einige ſtehen auch in
den Gedancken, daß es zu Erreichung dieſes
Endzwecks ſehr wohl gethan ſey, wenn die Aus-
fuhr des Geldes verbothen wird. Andere hin-
gegen haben gezeiget, daß ſich ſolches nicht gar
wohl mit Avantage practiciren laͤſt, und die
Laͤnder, da ſolches verbothen geweſen, dieſes
generale Verboth haͤtten limitiren muͤſſen.
Weil auch durch viel geiſtliche und weltliche
Bettler, welche ins Land kommen, und Allmo-
ſen ſammlen, unter dieſem Ptætext nicht ohne
Præjudiz des Publici groſſe Summen Geldes
aus dem Lande getragen werden, ſo iſt hierbey
wohl Acht zu haben, daß man ſolchen fremden
Bettlern das Allmoſenſammlen nicht ohne Un-
terſcheid erſtatte, ſondern eine groſſe Circum-
ſpection mit hierbey in Acht nehme.
§. 16. Bey Regulirung der Commercien
iſt ferner noͤthig, daß (1.) wuͤſte Staͤdte und
Oerter angebauet, und die Unterthanen zu de-
ren Anbauung durch Goͤnnung gewiſſer Frey-
Jahre und andere Privilegien angereitzet,
(2.) die monopolia verhuͤtet, wie auch der Wu-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 857. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/877>, abgerufen am 22.11.2024.
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