Herren, die es angehet, selbst wohl vollzogen und verwahret werde. (5) Weil auch aus solchen Vorträgen und Theilungen die Mitt- Belehnschafften und Anwartungen eines oder andern Landes oder Herrschafft dem Landes- Herrn zuzukommen pflegen, oder hinwieder sei- ne Freunde dergleichen Rechte an seinem Lande haben, so erfodert die Nothdurfft, daß der Lan- des-Fürst auf die Fälle der andern Fürstenthü- mer auch fleißige Obsicht habe, und nach deren Begebenheiten sein Recht vor sich oder seine guten Freunde suche und erhalte.
§. 30. Es wird nicht nöthig seyn, daß ich mich bey diesem Capitel weitläufftiger aufhal- te, maßen die specialen Pflichten, die in Anse- hung der unterschiedenen objectorum rei pu- blicae in Acht zu nehmen, und die besondern hier- bey vorkommenden Cautelen in eignen Capi- teln im folgenden werden abgehandelt seyn. Siehe das III. Capitel des II. Theils Secken- dorffs Fürsten-Staats, und des Herrn Cam- mer-Rath Leibs Anmerckungen zu Caroli V. Regier-Kunst, und die Unzulänglichkeit der Welt-Klugheit.
Das
E
Herren, die es angehet, ſelbſt wohl vollzogen und verwahret werde. (5) Weil auch aus ſolchen Vortraͤgen und Theilungen die Mitt- Belehnſchafften und Anwartungen eines oder andern Landes oder Herrſchafft dem Landes- Herrn zuzukommen pflegen, oder hinwieder ſei- ne Freunde dergleichen Rechte an ſeinem Lande haben, ſo erfodert die Nothdurfft, daß der Lan- des-Fuͤrſt auf die Faͤlle der andern Fuͤrſtenthuͤ- mer auch fleißige Obſicht habe, und nach deren Begebenheiten ſein Recht vor ſich oder ſeine guten Freunde ſuche und erhalte.
§. 30. Es wird nicht noͤthig ſeyn, daß ich mich bey dieſem Capitel weitlaͤufftiger aufhal- te, maßen die ſpecialen Pflichten, die in Anſe- hung der unterſchiedenen objectorum rei pu- blicæ in Acht zu nehmen, und die beſondern hier- bey vorkommenden Cautelen in eignen Capi- teln im folgenden werden abgehandelt ſeyn. Siehe das III. Capitel des II. Theils Secken- dorffs Fuͤrſten-Staats, und des Herrn Cam- mer-Rath Leibs Anmerckungen zu Caroli V. Regier-Kunſt, und die Unzulaͤnglichkeit der Welt-Klugheit.
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Herren, die es angehet, ſelbſt wohl vollzogen
und verwahret werde. (5) Weil auch aus
ſolchen Vortraͤgen und Theilungen die Mitt-
Belehnſchafften und Anwartungen eines oder
andern Landes oder Herrſchafft dem Landes-
Herrn zuzukommen pflegen, oder hinwieder ſei-
ne Freunde dergleichen Rechte an ſeinem Lande
haben, ſo erfodert die Nothdurfft, daß der Lan-
des-Fuͤrſt auf die Faͤlle der andern Fuͤrſtenthuͤ-
mer auch fleißige Obſicht habe, und nach deren
Begebenheiten ſein Recht vor ſich oder ſeine
guten Freunde ſuche und erhalte.
§. 30. Es wird nicht noͤthig ſeyn, daß ich
mich bey dieſem Capitel weitlaͤufftiger aufhal-
te, maßen die ſpecialen Pflichten, die in Anſe-
hung der unterſchiedenen objectorum rei pu-
blicæ in Acht zu nehmen, und die beſondern hier-
bey vorkommenden Cautelen in eignen Capi-
teln im folgenden werden abgehandelt ſeyn.
Siehe das III. Capitel des II. Theils Secken-
dorffs Fuͤrſten-Staats, und des Herrn Cam-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/85>, abgerufen am 21.11.2024.
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