bräuche findet, ist er billig befugt und schuldig, dieselbe abzustellen. Auch kan er wohl dieje- nigen Cammer-Güter und Grund-Stücke, die von seinen Vorfahren unbedachtsamer Weise weggeschencket worden, wieder einzie- hen, iedoch auch gewisse circumspection hier- bey gebrauchen, damit er nicht den Haß der Un- terthanen auf sich lade, denjenigen, die in Anse- hung ihrer Meriten beschencket worden, nicht alles entziehe, oder denen, bey welchen titulus onerosus einiger Maßen mit concurr ret, praejudicire.
§. 29. Jn Ansehung seiner Fürstl. Bluts- Freunde und Verwandten, muß ein Regent diejenigen Verträge, Erb-Pacta und Testa- menta, daraus die Theilung und Regierung der Länder herkömmt, für die Richtschnur und Norm in den Puncten davon sie melden, ach- ten und nicht leichtsinnig, sondern darüber steiff und feste halten. (2.) Wider den Grund und Haupt-Begriff derselben keine neuen Vergleiche einführen. (3.) Bey vorfallen- den Jrrungen über derselben Verstand einen gütlichen und schleunigen Austrag, entweder, wie er schon verglichen ist, vornehmen oder ei- nen neuen bedencken und aufrichten. (4.) Daß alles aufs deutlichste unumschränckt und ohne zweifelhafftige Clausuln abgefaßt, von denen
Her-
braͤuche findet, iſt er billig befugt und ſchuldig, dieſelbe abzuſtellen. Auch kan er wohl dieje- nigen Cammer-Guͤter und Grund-Stuͤcke, die von ſeinen Vorfahren unbedachtſamer Weiſe weggeſchencket worden, wieder einzie- hen, iedoch auch gewiſſe circumſpection hier- bey gebrauchen, damit er nicht den Haß der Un- terthanen auf ſich lade, denjenigen, die in Anſe- hung ihrer Meriten beſchencket worden, nicht alles entziehe, oder denen, bey welchen titulus oneroſus einiger Maßen mit concurr ret, præjudicire.
§. 29. Jn Anſehung ſeiner Fuͤrſtl. Bluts- Freunde und Verwandten, muß ein Regent diejenigen Vertraͤge, Erb-Pacta und Teſta- menta, daraus die Theilung und Regierung der Laͤnder herkoͤmmt, fuͤr die Richtſchnur und Norm in den Puncten davon ſie melden, ach- ten und nicht leichtſinnig, ſondern daruͤber ſteiff und feſte halten. (2.) Wider den Grund und Haupt-Begriff derſelben keine neuen Vergleiche einfuͤhren. (3.) Bey vorfallen- den Jrrungen uͤber derſelben Verſtand einen guͤtlichen und ſchleunigen Austrag, entweder, wie er ſchon verglichen iſt, vornehmen oder ei- nen neuen bedencken und aufrichten. (4.) Daß alles aufs deutlichſte unumſchraͤnckt und ohne zweifelhafftige Clauſuln abgefaßt, von denen
Her-
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[64/0084]
braͤuche findet, iſt er billig befugt und ſchuldig,
dieſelbe abzuſtellen. Auch kan er wohl dieje-
nigen Cammer-Guͤter und Grund-Stuͤcke,
die von ſeinen Vorfahren unbedachtſamer
Weiſe weggeſchencket worden, wieder einzie-
hen, iedoch auch gewiſſe circumſpection hier-
bey gebrauchen, damit er nicht den Haß der Un-
terthanen auf ſich lade, denjenigen, die in Anſe-
hung ihrer Meriten beſchencket worden, nicht
alles entziehe, oder denen, bey welchen titulus
oneroſus einiger Maßen mit concurr ret,
præjudicire.
§. 29. Jn Anſehung ſeiner Fuͤrſtl. Bluts-
Freunde und Verwandten, muß ein Regent
diejenigen Vertraͤge, Erb-Pacta und Teſta-
menta, daraus die Theilung und Regierung
der Laͤnder herkoͤmmt, fuͤr die Richtſchnur und
Norm in den Puncten davon ſie melden, ach-
ten und nicht leichtſinnig, ſondern daruͤber ſteiff
und feſte halten. (2.) Wider den Grund
und Haupt-Begriff derſelben keine neuen
Vergleiche einfuͤhren. (3.) Bey vorfallen-
den Jrrungen uͤber derſelben Verſtand einen
guͤtlichen und ſchleunigen Austrag, entweder,
wie er ſchon verglichen iſt, vornehmen oder ei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/84>, abgerufen am 24.11.2024.
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