ben. Es geschiehet auch bißweilen, daß sich hernach, wenn das Amt ledig ist, geschicktere Subjecta finden, die ein Fürst, wenn er die Charge nichts bereits einem andern verspro- chen, damit versehen könte.
§. 33. Ein Regente thut wohl, wenn er ei- nem iedweden zu der Zeit, da er Audienz giebt, auch erlaubt, alles dasjenige, was seine Offici- anten unrecht begehen, ihm zu hinterbringen, denn so kömmt er hinter manche gottlose intri- gue, auch wohl Verrätherey seiner Bedienten, davon er sonst nicht das geringste erfahren hät- te, doch ist auch dahin zu sehen, daß die Angeber niemand nichts zur Ungebühr oder Verläum- dung nachreden, und das, was sie gesagt, auch verificiren können. Denn sonst wären dieje- nigen, die sich unterstanden, dem Landes-Für- sten ungegründete Dinge vorzubringen, und sei- ne Ministres und Officianten zu verläumden, andern zum Abscheu mit harter und nachdrück- licher Straffe zu belegen.
§. 34. Ein Fürst hat mehr Ehre und das Land mehr Nutzen davon, wenn er wenige ge- schickte und getreue Diener, die auch nach Noth- durfft, und wie sichs gehöret, wohl salariretwer- den, als wenn er noch so viel Diene hat, die entwe- der ihre Besoldungen nicht richtig bekommen, oder nicht die zu einem ieden Amte gehörige
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ben. Es geſchiehet auch bißweilen, daß ſich hernach, wenn das Amt ledig iſt, geſchicktere Subjecta finden, die ein Fuͤrſt, wenn er die Charge nichts bereits einem andern verſpro- chen, damit verſehen koͤnte.
§. 33. Ein Regente thut wohl, wenn er ei- nem iedweden zu der Zeit, da er Audienz giebt, auch erlaubt, alles dasjenige, was ſeine Offici- anten unrecht begehen, ihm zu hinterbringen, denn ſo koͤmmt er hinter manche gottloſe intri- gue, auch wohl Verraͤtherey ſeiner Bedienten, davon er ſonſt nicht das geringſte erfahren haͤt- te, doch iſt auch dahin zu ſehen, daß die Angeber niemand nichts zur Ungebuͤhr oder Verlaͤum- dung nachreden, und das, was ſie geſagt, auch verificiren koͤnnen. Denn ſonſt waͤren dieje- nigen, die ſich unterſtanden, dem Landes-Fuͤr- ſten ungegruͤndete Dinge vorzubringen, und ſei- ne Miniſtres und Officianten zu verlaͤumden, andern zum Abſcheu mit harter und nachdruͤck- licher Straffe zu belegen.
§. 34. Ein Fuͤrſt hat mehr Ehre und das Land mehr Nutzen davon, wenn er wenige ge- ſchickte und getreue Diener, die auch nach Noth- durfft, und wie ſichs gehoͤret, wohl ſalariretwer- den, als weñ er noch ſo viel Diene hat, die entwe- der ihre Beſoldungen nicht richtig bekommen, oder nicht die zu einem ieden Amte gehoͤrige
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ben. Es geſchiehet auch bißweilen, daß ſich
hernach, wenn das Amt ledig iſt, geſchicktere
Subjecta finden, die ein Fuͤrſt, wenn er die
Charge nichts bereits einem andern verſpro-
chen, damit verſehen koͤnte.
§. 33. Ein Regente thut wohl, wenn er ei-
nem iedweden zu der Zeit, da er Audienz giebt,
auch erlaubt, alles dasjenige, was ſeine Offici-
anten unrecht begehen, ihm zu hinterbringen,
denn ſo koͤmmt er hinter manche gottloſe intri-
gue, auch wohl Verraͤtherey ſeiner Bedienten,
davon er ſonſt nicht das geringſte erfahren haͤt-
te, doch iſt auch dahin zu ſehen, daß die Angeber
niemand nichts zur Ungebuͤhr oder Verlaͤum-
dung nachreden, und das, was ſie geſagt, auch
verificiren koͤnnen. Denn ſonſt waͤren dieje-
nigen, die ſich unterſtanden, dem Landes-Fuͤr-
ſten ungegruͤndete Dinge vorzubringen, und ſei-
ne Miniſtres und Officianten zu verlaͤumden,
andern zum Abſcheu mit harter und nachdruͤck-
licher Straffe zu belegen.
§. 34. Ein Fuͤrſt hat mehr Ehre und das
Land mehr Nutzen davon, wenn er wenige ge-
ſchickte und getreue Diener, die auch nach Noth-
durfft, und wie ſichs gehoͤret, wohl ſalariretwer-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 817. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/837>, abgerufen am 22.11.2024.
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