Affecten richtet, einer grossen Bedachtsamkeit, oder auch vielen schönen Worte gebrauchet, sondern auch, was er im Grunde des Rechtens und der Billigkeit für Principia führe, expedi- ren und thun könne, wie er anvertraute Sa- chen negotiire und handele, und in seinem Pri- vat-Leben sich erweise, worinnen er seine meiste Vergnügung suche, u. s. w.
§. 16. Es ist billig zu examiniren, welcher- gestalt einige von denjenigen, so Chargen und Bedienungen haben, grosse depensen machen, und solchen Staat führen können, unerachtet man weiß, daß ihr jährliches und rechtmäßiges Einkommen, welches sie von ihren Bedienun- gen ziehen, bey weiten nicht zulänglich sey, ihre Oeconomie auf eine so magnifique Art zu un- terhalten.
§. 17. Es ist Fürsten und Herren nichts löblichers und rühmlichers, als eine anständige moderation in Bestraffung der Verbrechen, sonderlich bey ihren Bedienten. Diejenigen Diener, so entweder aus Unwissenheit oder ei- nem sonderlichen Unfall pecciren, sind entwe- der zu pardoniren, oder doch gelinde zu bestraf- fen; Die aber aus bösen Vorsatz mißhandeln, mit sehr grossen Ernst, damit in Zukunfft ande- re zu gebührenden Fleiß und Treue in ihren Aemtern angehalten werden. Es sind die
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Affecten richtet, einer groſſen Bedachtſamkeit, oder auch vielen ſchoͤnen Worte gebrauchet, ſondern auch, was er im Grunde des Rechtens und der Billigkeit fuͤr Principia fuͤhre, expedi- ren und thun koͤnne, wie er anvertraute Sa- chen negotiire und handele, und in ſeinem Pri- vat-Leben ſich erweiſe, worinnen er ſeine meiſte Vergnuͤgung ſuche, u. ſ. w.
§. 16. Es iſt billig zu examiniren, welcher- geſtalt einige von denjenigen, ſo Chargen und Bedienungen haben, groſſe depenſen machen, und ſolchen Staat fuͤhren koͤnnen, unerachtet man weiß, daß ihr jaͤhrliches und rechtmaͤßiges Einkommen, welches ſie von ihren Bedienun- gen ziehen, bey weiten nicht zulaͤnglich ſey, ihre Oeconomie auf eine ſo magnifique Art zu un- terhalten.
§. 17. Es iſt Fuͤrſten und Herren nichts loͤblichers und ruͤhmlichers, als eine anſtaͤndige moderation in Beſtraffung der Verbrechen, ſonderlich bey ihren Bedienten. Diejenigen Diener, ſo entweder aus Unwiſſenheit oder ei- nem ſonderlichen Unfall pecciren, ſind entwe- der zu pardoniren, oder doch gelinde zu beſtraf- fen; Die aber aus boͤſen Vorſatz mißhandeln, mit ſehr groſſen Ernſt, damit in Zukunfft ande- re zu gebuͤhrenden Fleiß und Treue in ihren Aemtern angehalten werden. Es ſind die
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Affecten richtet, einer groſſen Bedachtſamkeit,
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ſondern auch, was er im Grunde des Rechtens
und der Billigkeit fuͤr Principia fuͤhre, expedi-
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vat-Leben ſich erweiſe, worinnen er ſeine meiſte
Vergnuͤgung ſuche, u. ſ. w.
§. 16. Es iſt billig zu examiniren, welcher-
geſtalt einige von denjenigen, ſo Chargen und
Bedienungen haben, groſſe depenſen machen,
und ſolchen Staat fuͤhren koͤnnen, unerachtet
man weiß, daß ihr jaͤhrliches und rechtmaͤßiges
Einkommen, welches ſie von ihren Bedienun-
gen ziehen, bey weiten nicht zulaͤnglich ſey, ihre
Oeconomie auf eine ſo magnifique Art zu un-
terhalten.
§. 17. Es iſt Fuͤrſten und Herren nichts
loͤblichers und ruͤhmlichers, als eine anſtaͤndige
moderation in Beſtraffung der Verbrechen,
ſonderlich bey ihren Bedienten. Diejenigen
Diener, ſo entweder aus Unwiſſenheit oder ei-
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der zu pardoniren, oder doch gelinde zu beſtraf-
fen; Die aber aus boͤſen Vorſatz mißhandeln,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 805. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/825>, abgerufen am 22.11.2024.
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