gen, die sich nur in Ansehung ihres grossen Ver- mögens adeln lassen, nicht allezeit grosse Ehre. Denn dieses sindschlechte Metiren. Daher han- deln Regenten wohl, wenn sie solchen Leuten, auf ihr Begehren, nach Erlegung einer gewis- sen Summe Geldes, zwar den Adel-Stand conferiren, sie aber im übrigen, wenn sie sich sonst nicht darbey signalisiren, den alten von Adel nicht gleich schätzen, denn wenn das Geld die Ehre zuwege bringen soll, so müsten viele Kauffleute und Juden den Adel-Stand erlan- gen, hingegen andere gute und rechtschaffene von Adel das Nachsehen haben.
§. 22. Wenn gewisse Turniere und Rit- ter-Spiele gehalten werden, so pflegen die Lan- des-Fürsten nur diejenigen von Adel dazu zu admittiren, die ihrer Ahnen wegen sich gebüh- rend legitimiren können, die andern aber hie- von auszuschliessen. Jngleichen werden auch die neuen Geschlechter nicht leichtlich auf den Land- und Ausschuß-Tägen zum Voto und zur Session gelassen, oder vor Stiffts-mäßig ge- halten, in die Dom-Capitul recipirt zu wer- den.
§. 23. Es pflegen einige Regenten, die auf die Conservation der Adelichen Familien be- dacht sind, in gewissen Mandaten bey Straffe zu verbiethen, daß sich einer nicht mit Leuten
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gen, die ſich nur in Anſehung ihres groſſen Ver- moͤgens adeln laſſen, nicht allezeit groſſe Ehre. Denn dieſes ſindſchlechte Metiren. Daher han- deln Regenten wohl, wenn ſie ſolchen Leuten, auf ihr Begehren, nach Erlegung einer gewiſ- ſen Summe Geldes, zwar den Adel-Stand conferiren, ſie aber im uͤbrigen, wenn ſie ſich ſonſt nicht darbey ſignaliſiren, den alten von Adel nicht gleich ſchaͤtzen, denn wenn das Geld die Ehre zuwege bringen ſoll, ſo muͤſten viele Kauffleute und Juden den Adel-Stand erlan- gen, hingegen andere gute und rechtſchaffene von Adel das Nachſehen haben.
§. 22. Wenn gewiſſe Turniere und Rit- ter-Spiele gehalten werden, ſo pflegen die Lan- des-Fuͤrſten nur diejenigen von Adel dazu zu admittiren, die ihrer Ahnen wegen ſich gebuͤh- rend legitimiren koͤnnen, die andern aber hie- von auszuſchlieſſen. Jngleichen werden auch die neuen Geſchlechter nicht leichtlich auf den Land- und Ausſchuß-Taͤgen zum Voto und zur Seſſion gelaſſen, oder vor Stiffts-maͤßig ge- halten, in die Dom-Capitul recipirt zu wer- den.
§. 23. Es pflegen einige Regenten, die auf die Conſervation der Adelichen Familien be- dacht ſind, in gewiſſen Mandaten bey Straffe zu verbiethen, daß ſich einer nicht mit Leuten
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gen, die ſich nur in Anſehung ihres groſſen Ver-
moͤgens adeln laſſen, nicht allezeit groſſe Ehre.
Denn dieſes ſindſchlechte Metiren. Daher han-
deln Regenten wohl, wenn ſie ſolchen Leuten,
auf ihr Begehren, nach Erlegung einer gewiſ-
ſen Summe Geldes, zwar den Adel-Stand
conferiren, ſie aber im uͤbrigen, wenn ſie ſich
ſonſt nicht darbey ſignaliſiren, den alten von
Adel nicht gleich ſchaͤtzen, denn wenn das Geld
die Ehre zuwege bringen ſoll, ſo muͤſten viele
Kauffleute und Juden den Adel-Stand erlan-
gen, hingegen andere gute und rechtſchaffene
von Adel das Nachſehen haben.
§. 22. Wenn gewiſſe Turniere und Rit-
ter-Spiele gehalten werden, ſo pflegen die Lan-
des-Fuͤrſten nur diejenigen von Adel dazu zu
admittiren, die ihrer Ahnen wegen ſich gebuͤh-
rend legitimiren koͤnnen, die andern aber hie-
von auszuſchlieſſen. Jngleichen werden auch
die neuen Geſchlechter nicht leichtlich auf den
Land- und Ausſchuß-Taͤgen zum Voto und zur
Seſſion gelaſſen, oder vor Stiffts-maͤßig ge-
halten, in die Dom-Capitul recipirt zu wer-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 795. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/815>, abgerufen am 22.11.2024.
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