ben hat, nachdem geht er ihm auch vor. Al- lein, wenn diverse Objecta seyn, so fällt es et- was schwerer, hierinnen zu entscheiden. z. E. Bey denen Officianten bey Hofe, und denen unterschiedenen Collegiis. Jedoch scheinet die Ordnung meines Erachtens am natürlichsten, da die Geheimen oder Staats-Räthe denen Hof- und Justitz-Räthen, diese aber denen Cam- mer-Räthen vorgehen, indem die übrigen Colle- gen von dem geheimen Raths-Collegio depen- diren, und ob gleich das Rent-Cammer-Colle- gium an den meisten Orten vor sich alleine subsi- stiret, so ist es doch einiger Massen, wenn gewis- se passus juris vorkommen, da es in einem und dem andern zu weit gegangen, dem Justitz-Col- legio unterworffen. Bey determinirung des Ranges derjenigen Bedienten, die an Ansehen concurriren, ist wohl gethan und gebräuchlich, daß sie mit einander alterniren, oder auch bey Verfertigung der Rang-Ordnungen durchs Loß ausgemacht wird, welchen vor den andern die Praeferenz gebühren soll.
§. 11. Jch glaube, wenn man die Rang- Ordnungen, wie sie an manchen Orten einge- führet, nach den Gründen der gesunden Ver- nunfft untersuchen wolte und dürffte, daß man allerhand Fehler darbey antreffen würde. Sol- che aber in specie zu zeigen, oder wie gewisse Re-
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ben hat, nachdem geht er ihm auch vor. Al- lein, wenn diverſe Objecta ſeyn, ſo faͤllt es et- was ſchwerer, hierinnen zu entſcheiden. z. E. Bey denen Officianten bey Hofe, und denen unterſchiedenen Collegiis. Jedoch ſcheinet die Ordnung meines Erachtens am natuͤrlichſten, da die Geheimen oder Staats-Raͤthe denen Hof- und Juſtitz-Raͤthen, dieſe aber denen Cam- mer-Raͤthen vorgehen, indem die uͤbrigen Colle- gen von dem geheimen Raths-Collegio depen- diren, und ob gleich das Rent-Cammer-Colle- gium an den meiſten Orten vor ſich alleine ſubſi- ſtiret, ſo iſt es doch einiger Maſſen, wenn gewiſ- ſe paſſus juris vorkommen, da es in einem und dem andern zu weit gegangen, dem Juſtitz-Col- legio unterworffen. Bey determinirung des Ranges derjenigen Bedienten, die an Anſehen concurriren, iſt wohl gethan und gebraͤuchlich, daß ſie mit einander alterniren, oder auch bey Verfertigung der Rang-Ordnungen durchs Loß ausgemacht wird, welchen vor den andern die Præferenz gebuͤhren ſoll.
§. 11. Jch glaube, wenn man die Rang- Ordnungen, wie ſie an manchen Orten einge- fuͤhret, nach den Gruͤnden der geſunden Ver- nunfft unterſuchen wolte und duͤrffte, daß man allerhand Fehler darbey antreffen wuͤrde. Sol- che aber in ſpecie zu zeigen, oder wie gewiſſe Re-
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ben hat, nachdem geht er ihm auch vor. Al-
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was ſchwerer, hierinnen zu entſcheiden. z. E.
Bey denen Officianten bey Hofe, und denen
unterſchiedenen Collegiis. Jedoch ſcheinet die
Ordnung meines Erachtens am natuͤrlichſten,
da die Geheimen oder Staats-Raͤthe denen
Hof- und Juſtitz-Raͤthen, dieſe aber denen Cam-
mer-Raͤthen vorgehen, indem die uͤbrigen Colle-
gen von dem geheimen Raths-Collegio depen-
diren, und ob gleich das Rent-Cammer-Colle-
gium an den meiſten Orten vor ſich alleine ſubſi-
ſtiret, ſo iſt es doch einiger Maſſen, wenn gewiſ-
ſe paſſus juris vorkommen, da es in einem und
dem andern zu weit gegangen, dem Juſtitz-Col-
legio unterworffen. Bey determinirung des
Ranges derjenigen Bedienten, die an Anſehen
concurriren, iſt wohl gethan und gebraͤuchlich,
daß ſie mit einander alterniren, oder auch bey
Verfertigung der Rang-Ordnungen durchs
Loß ausgemacht wird, welchen vor den andern
die Præferenz gebuͤhren ſoll.
§. 11. Jch glaube, wenn man die Rang-
Ordnungen, wie ſie an manchen Orten einge-
fuͤhret, nach den Gruͤnden der geſunden Ver-
nunfft unterſuchen wolte und duͤrffte, daß man
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 785. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/805>, abgerufen am 22.11.2024.
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