the. 41. Quartal-Gerichts-Clev- und Hinter- Pommersche Hof-Gerichts Consistorial, Hal- berstadt und Mindische Regierungs-Räthe. 42. Capitains. 43. Cammer-Junckern. 44. Jagd-Junckern. 45. Amts-Cammer-Räthe. 46. Commissariats-Steuer-Müntz-Com- mercien-Jagd-Marine- und Titular-Räthe, auch Hof-Rentmeister. 47. Jhro Majestät der Königin Ober-Hofmeisterin, hat den Rang über alle und iede Damen, und die Königlichen Cammer-Fräulein folgen auf die General- Leutenants-Frauen, der Marggräfin Hofmei- sterin aber rouliret mit denen Obristen Frau- en. S. den 58. Theil des Neueröfneten Welt- und Staats-Spiegels.
§. 7. Da nun die Placirung derer Offici- anten auf den Willen des Souverainen an- kommt, solcher aber offters gar sehr von einan- der unterschieden ist, so werden wenig Rang- Ordnungen seyn, die in vielen Stücken, mit ein- ander correspondiren solten. An manchen Höffen, und in manchen Ländern werden ge- wisse Bedienungen vor hoch und ansehnlich ge- halten, aus denen man an andern Höffen nichts sonderliches zu machen pfleget. Solches mit Exempeln zu erläutern, ist meinem gegenwärti- gen Vorhaben zuwider.
§. 8. An einigen Höfen wird auch eine Di-
stincton
the. 41. Quartal-Gerichts-Clev- und Hinter- Pommerſche Hof-Gerichts Conſiſtorial, Hal- berſtadt und Mindiſche Regierungs-Raͤthe. 42. Capitains. 43. Cammer-Junckern. 44. Jagd-Junckern. 45. Amts-Cammer-Raͤthe. 46. Commiſſariats-Steuer-Muͤntz-Com- mercien-Jagd-Marine- und Titular-Raͤthe, auch Hof-Rentmeiſter. 47. Jhro Majeſtaͤt der Koͤnigin Ober-Hofmeiſterin, hat den Rang uͤber alle und iede Damen, und die Koͤniglichen Cammer-Fraͤulein folgen auf die General- Leutenants-Frauen, der Marggraͤfin Hofmei- ſterin aber rouliret mit denen Obriſten Frau- en. S. den 58. Theil des Neueroͤfneten Welt- und Staats-Spiegels.
§. 7. Da nun die Placirung derer Offici- anten auf den Willen des Souverainen an- kommt, ſolcher aber offters gar ſehr von einan- der unterſchieden iſt, ſo werden wenig Rang- Ordnungen ſeyn, die in vielen Stuͤcken, mit ein- ander correſpondiren ſolten. An manchen Hoͤffen, und in manchen Laͤndern werden ge- wiſſe Bedienungen vor hoch und anſehnlich ge- halten, aus denen man an andern Hoͤffen nichts ſonderliches zu machen pfleget. Solches mit Exempeln zu erlaͤutern, iſt meinem gegenwaͤrti- gen Vorhaben zuwider.
§. 8. An einigen Hoͤfen wird auch eine Di-
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the. 41. Quartal-Gerichts-Clev- und Hinter-
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und Staats-Spiegels.
§. 7. Da nun die Placirung derer Offici-
anten auf den Willen des Souverainen an-
kommt, ſolcher aber offters gar ſehr von einan-
der unterſchieden iſt, ſo werden wenig Rang-
Ordnungen ſeyn, die in vielen Stuͤcken, mit ein-
ander correſpondiren ſolten. An manchen
Hoͤffen, und in manchen Laͤndern werden ge-
wiſſe Bedienungen vor hoch und anſehnlich ge-
halten, aus denen man an andern Hoͤffen nichts
ſonderliches zu machen pfleget. Solches mit
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/802>, abgerufen am 22.11.2024.
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