Masque abziehen, da sonst manche dergleichen Boßheit vor ihnen verborgen geblieben wäre. Zum vierdten die Treue, Courage, Ehrlichkeit und andere Tugenden ihrer Soldaten und Be- dienten, die sie also auf die Probe stellen kön- nen, entdecken.
§. 25. Es ist kein Zweiffel, daß dergleichen Exploration, wie ietzt gemeldet, seinen guten Nutzen habe; Jedoch haben auch die Landes- Fürsten gewisse Cautelen der Klugheit, damit sie sich nicht hierdurch auf eine oder andere Art praejudiciren, in Obacht zu nehmen. Also müssen sie sich (1.) hüten, daß sie sich nicht solchen Umständen exponiren, daß sie etwan Schläge zu erwarten hätten. Denn dergleichen Tra- ctament würde nicht allein denen Regenten gar beschwerlich fallen, sondern auch wenn es eclatirte, zu ihrer Disrenommee bey den Unter- thanen und Auswärtigen gereichen. (2.) Sich nicht an solche Leute wagen, bey denen sie et- wan gar in Lebens-Gefahr gerathen könten. (3.) Nicht einen solchen Habit erwehlen, der ih- nen schimpfflich ist. (4.) Dergleichen Aus- kundschaffung nicht öffters auf einerley Art bey einerley Leuten wiederhohlen. Und (5.) auch nicht allen den Urtheilen, Klagen und Re- den des gemeinen Volcks, das denn insgemein mit der Regierung der Obrigkeit, sie mag sich
auf-
Masque abziehen, da ſonſt manche dergleichen Boßheit vor ihnen verborgen geblieben waͤre. Zum vierdten die Treue, Courage, Ehrlichkeit und andere Tugenden ihrer Soldaten und Be- dienten, die ſie alſo auf die Probe ſtellen koͤn- nen, entdecken.
§. 25. Es iſt kein Zweiffel, daß dergleichen Exploration, wie ietzt gemeldet, ſeinen guten Nutzen habe; Jedoch haben auch die Landes- Fuͤrſten gewiſſe Cautelen der Klugheit, damit ſie ſich nicht hierdurch auf eine oder andere Art præjudiciren, in Obacht zu nehmen. Alſo muͤſſen ſie ſich (1.) huͤten, daß ſie ſich nicht ſolchen Umſtaͤnden exponiren, daß ſie etwan Schlaͤge zu erwarten haͤtten. Denn dergleichen Tra- ctament wuͤrde nicht allein denen Regenten gar beſchwerlich fallen, ſondern auch wenn es eclatirte, zu ihreꝛ Disrenommée bey den Unter- thanen und Auswaͤrtigen gereichen. (2.) Sich nicht an ſolche Leute wagen, bey denen ſie et- wan gar in Lebens-Gefahr gerathen koͤnten. (3.) Nicht einen ſolchen Habit erwehlen, der ih- nen ſchimpfflich iſt. (4.) Dergleichen Aus- kundſchaffung nicht oͤffters auf einerley Art bey einerley Leuten wiederhohlen. Und (5.) auch nicht allen den Urtheilen, Klagen und Re- den des gemeinen Volcks, das denn insgemein mit der Regierung der Obrigkeit, ſie mag ſich
auf-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0080"n="60"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><hirendition="#aq">Masque</hi> abziehen, da ſonſt manche dergleichen<lb/>
Boßheit vor ihnen verborgen geblieben waͤre.<lb/>
Zum vierdten die Treue, <hirendition="#aq">Courage,</hi> Ehrlichkeit<lb/>
und andere Tugenden ihrer Soldaten und Be-<lb/>
dienten, die ſie alſo auf die Probe ſtellen koͤn-<lb/>
nen, entdecken.</p><lb/><p>§. 25. Es iſt kein Zweiffel, daß dergleichen<lb/><hirendition="#aq">Exploration,</hi> wie ietzt gemeldet, ſeinen guten<lb/>
Nutzen habe; Jedoch haben auch die Landes-<lb/>
Fuͤrſten gewiſſe <hirendition="#aq">Cautel</hi>en der Klugheit, damit<lb/>ſie ſich nicht hierdurch auf eine oder andere Art<lb/><hirendition="#aq">præjudici</hi>ren, in Obacht zu nehmen. Alſo<lb/>
muͤſſen ſie ſich (1.) huͤten, daß ſie ſich nicht ſolchen<lb/>
Umſtaͤnden <hirendition="#aq">exponi</hi>ren, daß ſie etwan Schlaͤge<lb/>
zu erwarten haͤtten. Denn dergleichen <hirendition="#aq">Tra-<lb/>
ctament</hi> wuͤrde nicht allein denen Regenten<lb/>
gar beſchwerlich fallen, ſondern auch wenn es<lb/><hirendition="#aq">eclati</hi>rte, zu ihreꝛ<hirendition="#aq">Disrenommée</hi> bey den Unter-<lb/>
thanen und Auswaͤrtigen gereichen. (2.) Sich<lb/>
nicht an ſolche Leute wagen, bey denen ſie et-<lb/>
wan gar in Lebens-Gefahr gerathen koͤnten.<lb/>
(3.) Nicht einen ſolchen Habit erwehlen, der ih-<lb/>
nen ſchimpfflich iſt. (4.) Dergleichen Aus-<lb/>
kundſchaffung nicht oͤffters auf einerley Art<lb/>
bey einerley Leuten wiederhohlen. Und (5.)<lb/>
auch nicht allen den Urtheilen, Klagen und Re-<lb/>
den des gemeinen Volcks, das denn insgemein<lb/>
mit der Regierung der Obrigkeit, ſie mag ſich<lb/><fwplace="bottom"type="catch">auf-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[60/0080]
Masque abziehen, da ſonſt manche dergleichen
Boßheit vor ihnen verborgen geblieben waͤre.
Zum vierdten die Treue, Courage, Ehrlichkeit
und andere Tugenden ihrer Soldaten und Be-
dienten, die ſie alſo auf die Probe ſtellen koͤn-
nen, entdecken.
§. 25. Es iſt kein Zweiffel, daß dergleichen
Exploration, wie ietzt gemeldet, ſeinen guten
Nutzen habe; Jedoch haben auch die Landes-
Fuͤrſten gewiſſe Cautelen der Klugheit, damit
ſie ſich nicht hierdurch auf eine oder andere Art
præjudiciren, in Obacht zu nehmen. Alſo
muͤſſen ſie ſich (1.) huͤten, daß ſie ſich nicht ſolchen
Umſtaͤnden exponiren, daß ſie etwan Schlaͤge
zu erwarten haͤtten. Denn dergleichen Tra-
ctament wuͤrde nicht allein denen Regenten
gar beſchwerlich fallen, ſondern auch wenn es
eclatirte, zu ihreꝛ Disrenommée bey den Unter-
thanen und Auswaͤrtigen gereichen. (2.) Sich
nicht an ſolche Leute wagen, bey denen ſie et-
wan gar in Lebens-Gefahr gerathen koͤnten.
(3.) Nicht einen ſolchen Habit erwehlen, der ih-
nen ſchimpfflich iſt. (4.) Dergleichen Aus-
kundſchaffung nicht oͤffters auf einerley Art
bey einerley Leuten wiederhohlen. Und (5.)
auch nicht allen den Urtheilen, Klagen und Re-
den des gemeinen Volcks, das denn insgemein
mit der Regierung der Obrigkeit, ſie mag ſich
auf-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/80>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.